Wann haben Sie Anspruch auf eine Abfindung und wann nicht? Es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber eine Änderung als „Streichung der Stelle“ bezeichnet. Entscheidend ist, ob die Stelle tatsächlich weggefallen ist – und genau dies hat der Oberste Gerichtshof in einer kürzlich ergangenen Entscheidung klargestellt.
Wie lässt sich feststellen, dass eine Stelle tatsächlich gestrichen wurde
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil (Aktenzeichen 21 Cdo 3286/2024) geprüft, unter welchen Umständen eine Stelle als tatsächlich gestrichen angesehen werden kann.
Entscheidend ist nicht die formale Bezeichnung der Änderung, sondern der tatsächliche Sachverhalt. Ausschlaggebend ist, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer ausübt.
Wenn ein neuer Arbeitnehmer eine zuvor „gestrichene“ Stelle antritt und dieselbe Arbeit verrichtet, wenn auch mit einem anderen Arbeitszeitumfang, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Stelle weggefallen ist.
Wann kein Anspruch auf Abfindung entsteht
Ein Anspruch auf Abfindung entsteht nicht in einer Situation, in der die Stelle faktisch nicht weggefallen ist.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:
- die Stelle weiterhin in der Organisationsstruktur des Unternehmens existier
- sie mit einer anderen Person besetzt wurde, oder
- lediglich eine Änderung der Bedingungen (z. B. des Arbeitszeitumfangs) stattgefunden hat.
In einem solchen Fall ist die Voraussetzung einer tatsächlichen organisatorischen Veränderung nicht erfüllt.
Auch eine langfristige Unbesetztheit bedeutet keine Aufhebung der Stelle
Das Gericht befasste sich auch mit der Situation, in der eine Stelle über einen längeren Zeitraum unbesetzt bleibt.
Auch diese Tatsache bedeutet für sich genommen noch nicht, dass die Stelle aufgehoben wurde. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber nachweislich bemüht ist, sie zu besetzen, beispielsweise durch die aktive Suche nach Kandidaten.
Ist dies der Fall, besteht die Stelle aus rechtlicher Sicht weiterhin.
| WAS IST IN DER PRAXIS ZU BEACHTEN Für den Anspruch auf eine Abfindung muss Folgendes nachgewiesen werden: → die tatsächliche Aufhebung der Stelle → das Vorliegen einer organisatorischen Veränderung und → ein direkter Zusammenhang zwischen dieser Veränderung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, entsteht kein Anspruch auf Abfindung. |
Unterschied zwischen einem Streitfall über die Abfindung und einem Streitfall über die Unwirksamkeit der Kündigung
Abschließend ist zu betonen, dass sich der vorliegende Fall ausschließlich auf den Anspruch auf Abfindung bezog, nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis nicht erloschen ist, hat in diesen beiden Arten von Rechtsstreitigkeiten unterschiedliche Konsequenzen:
- Für den Anspruch auf Abfindung ist die Feststellung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Grund zur Abweisung der Leistungsklage; im Rechtsstreit wg. Unwirksamkeit der Kündigung bedeutet dies, dass kein Kündigungsgrund vorlag und das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.
Author: Matěj Rendl, Legal Assistant, LYNX (Czech Republic)
Quelle: Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 11.12.2025, AZ 21 Cdo 3286/2024