Urlaub im Gefängnis?
Zu den Auswirkungen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe eines Arbeitnehmers auf die Berechnung des Urlaubsanspruchs

Urlaub im Gefängnis?
Zu den Auswirkungen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe eines Arbeitnehmers auf die Berechnung des Urlaubsanspruchs

19. August 2026
6 Minuten

SCHLÜSSELFAKTEN

Die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist kein Grund für eine zwingende Unterbrechung eines bereits angeordneten Urlaubs.

Die im Gefängnis verbrachte Zeit wird für Urlaubszwecke nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

Der Urlaubsanspruch wird auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit für das jeweilige Kalenderjahr neu berechnet.

Hat der Arbeitnehmer mehr Urlaub in Anspruch genommen, als ihm für das betreffende Jahr tatsächlich zusteht, muss er die Urlaubsvergütung zurückzahlen.

Während der Haftzeit kann Urlaub nur auf ausdrücklichen Antrag des Arbeitnehmers gewährt werden.

Wenn ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres eine Freiheitsstrafe antritt, wirft dies für den Arbeitgeber eine Reihe praktischer Fragen im Zusammenhang mit dem Urlaub auf.

Der Arbeitnehmer muss seine Freiheitsstrafe antreten. Welche Auswirkungen hat dies auf seinen Urlaubsanspruch? Wird der Urlaub unterbrochen? Hat der verurteilte Arbeitnehmer während der Verbüßung der Freiheitsstrafe Anspruch auf Urlaub?

Unterbrechung des Urlaubs

Neuberechnung des Urlaubsanspruchs

Auch wenn nach früherer Rechtslage die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Grund für die Kürzung des Urlaubs war, ist dies derzeit nicht mehr der Fall – eine Kürzung kann nun nur noch bei unentschuldigten Fehlzeiten geltend gemacht werden.

Das derzeitige Urlaubskonzept basiert auf der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.

Die Verbüßung einer Freiheitsstrafe wird weder als Arbeitszeit noch als anrechenbares Arbeitshindernis gewertet.
Dem Arbeitnehmer entsteht daher kein voller Jahresanspruch, sondern nur ein anteiliger Anspruch, der der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entspricht; der Anspruch muss somit neu berechnet werden.

Inanspruchnahme über den Anspruch hinaus und Rückzahlung der Lohnausgleichszahlung

  • Wenn der Arbeitgeber die Inanspruchnahme des Urlaubs im Umfang des vollen Jahresanspruchs bereits vor Antritt der Haftstrafe des Arbeitnehmers festgelegt hat, kann sich im Nachhinein herausstellen, dass der Arbeitnehmer mehr Urlaub in Anspruch genommen hat, als seinem tatsächlich entstandenen (anteilig festgelegten) Anspruch entspricht. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Teil des ausgezahlten Urlaubslohns zurückzuzahlen, auf den er keinen Anspruch hatte.
  • Bleibt hingegen nach der Neuberechnung des Urlaubsanspruchs ein Teil des Urlaubs übrig, so bleibt der Anspruch dem Arbeitnehmer erhalten, und im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht die Verpflichtung, ihm diesen Anspruch in Form von Urlaubslohn auszuzahlen.

Festlegung des Urlaubs während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe

Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Arbeitgeber die Inanspruchnahme des verbleibenden Urlaubs nur auf ausdrücklichen Antrag des Arbeitnehmers festlegen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, diesem Antrag stattzugeben.

Autor: Matěj Rendl, Junior Associate, Employment, LYNX Czech Republic

Quelle: Arbeitsgesetzbuch (Gesetz Nr. 262/2006 Sb.)

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