Öffnet in einem neuen Tab

Europäische Nachlasszeugnisse (ENZ) müssen mit der Angabe von Grundstücken im Zielland ausgestellt werden

Europäische Nachlasszeugnisse (ENZ) müssen mit der Angabe von Grundstücken im Zielland ausgestellt werden

23. Oktober 2026
3 Minuten

Der EuGH hat im Urteil „Marwanak“ (C-873/24) am 22. Oktober 2026 einen fast zehn Jahre alten Streit entschieden: Europäische Nachlasszeugnisse (abgekürzt ENZ, engl.: ESC, tsch. EDO), die im Jahre 2015 durch die Europäische Erbverordnung– VO 650/2012/EU – eingeführt worden waren, müssen im Punkt 9 des Formulars V., Anlage IV. mit der Angabe von Grundstücken im Zielland ausgestellt werden, wenn diese Angabe für die Umtragung im Grundbuch im Zielland erforderlich ist und der Antragsteller dies beantragt.

Die Entscheidung Marwanak knüpft an das Urteil „Registrų centras“ (EuGH vom 8. März 2023, C-354/21) an, in dem die Frage entschieden wurde, ob bei einem Fehlen der Angabe von Immobilien in einem ENZ die Behörde im Zielland darauf bestehen kann, dass das ENZ mit einer solchen Angabe vorgelegt werden muss. Diese Frage hatte der EuGH vor dreieinhalb Jahren bejaht, aber die Frage war offengeblieben, ob die das ENZ ausstellenden Behörden überhaupt verpflichtet sind, diese Eintragung vorzunehmen.

Diese Frage hat der EuGH im Urteil „Marwanak“, der einen vom Verfasser vertretenen Fall beim AG Fürth (Bay.) betrifft, in dem es um ein Grundstück im Egerland (bei Sokolov) ging, nun ebenfalls bejaht. Dabei verwarf er das Argument, dass eine Eintragung bei deutschen Erbfällen aufgrund der ohnehin kraft Gesetzes eintretenden Gesamtrechtsnachfolge entbehrlich sei. Diese insbesondere von bayerischen und nordrheinwestfälischen Oberlandesgerichten in der Vergangenheit vertretene Auffassung vermochte den EuGH im Ergebnis nicht zu überzeugen.

Zuletzt wies der EuGH auch das Argument zurück, eine Eintragung von Grundstücken im ENZ sei dann nicht notwendig, wenn die Eintragung im Zielland auch mithilfe von zusätzlichen Unterlagen erlangt werden könnte. In der Tschechischen Republik betrifft dies etwa die sog. Ehrenerklärung von Erben nach der Katasterverordnung, die im Jahre 2020 eingeführt wurde, um die Eintragung von Erben in das Grundbuch bei den vielen notleidenden Fällen, die meist aus Bayern stammten, überhaupt erst zu ermöglich. Der EuGH stellte klar, das ENZ selbst die Eintragung ermöglichen sollte.

Für deutsche Nachlassgerichte und Notare dürfte sich die Umsetzung in der Praxis nun anspruchsvoller gestalten, da sie sich mit den Anforderungen an die Eintragung ausländischer Grundstücke in den jeweiligen Registern im Zielland auseinandersetzen müssen. Mit Art. 66 Abs. 5 EuErbVO steht ihnen hierfür jedoch ein Instrument zur Verfügung: die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Quelle: InfoCuria – Cour de justice de l’Union européenne

Autor: Dr. iur. Stephan Heidenhain, Senior Associate, Dispute Resolution, LYNX Czech Republic

We don’t just
advise – we commit.

We think like stakeholders.
We’re by your side to drive results.