Die Besicherung von Krediten durch notarielle Urkunden mit unmittelbarer Vollstreckbarkeit steht vor einem grundlegenden Wandel. Können Strafgebühren, die erst nach der Unterzeichnung der Urkunde entstanden sind, vermittels dieser beigetrieben werden?
Die langjährige Praxis, bei der Schuldner in notariellen Urkunden vorsorglich nicht nur die Hauptforderung, sondern auch künftige Verzugszinsen und Vertragsstrafen anerkannten, ist komplizierter geworden. Der Oberste Gerichtshof hat in jüngsten Entscheidungen (Aktenzeichen 20 Cdo 2680/2025 und 20 Cdo 2841/ 2025) bestätigt, dass eine einseitige Schuldanerkennung in Form einer notariellen Urkunde gemäß § 71a Abs. 2 der Notarordnung in Bezug auf Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Erstellung der notariellen Urkunde noch nicht bestanden, materiell nicht vollstreckbar ist.
In beiden oben genannten Fällen kam der Oberste Gerichtshof zu folgendem Schluss:
- Die notariellen Urkunden wurden gemäß § 71a der Notarordnung zu einem Zeitpunkt erstellt, zu dem der Schuldner noch nicht in Verzug war (in einem Fall wurde die notarielle Urkunde gleichzeitig mit dem Kreditvertrag erstellt, im anderen Fall zwei Tage nach Abschluss des Kreditvertrags).
- Der Anspruch auf Verzugszinsen und Vertragsstrafen (die an künftige Pflichtverletzungen geknüpft sind) war daher noch nicht entstanden und
- Die Schuld bestand damit zum Zeitpunkt der Anerkennung noch nicht.
Das Bestehen der Schuld als Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit.
§ 2053 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gründet die Anerkennung einer Schuld auf der Rechtsvermutung, dass die Schuld im Umfang der Anerkennung zum Zeitpunkt der Anerkennung besteht. Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass eine Schuld, die erst in Zukunft entstehen soll, nicht wirksam anerkannt werden kann. Wenn also der Schuldner die Schuld aus einem Kredit am Tag seiner Gewährung anerkennt, kann er nicht gleichzeitig Verzugszinsen oder Vertragsstrafen, die an künftige Pflichtverletzungen geknüpft sind, rechtswirksam anerkennen, da diese Ansprüche zu diesem Zeitpunkt faktisch noch nicht bestehen.
Akzessorität der Nebenforderungen reicht nicht aus.
Die Gerichte wiesen das Argument der Gläubiger zurück, dass die Nebenforderungen (Zinsen) das „Schicksal der Hauptforderung teilen“ sollten. Verzugszinsen und Vertragsstrafen gelten als eigenständige materiell-rechtliche Ansprüche. Die Tatsache, dass sie akzessorisch zur Hauptforderung stehen, bedeutet nicht, dass sie anerkannt werden können, bevor ein Anspruch darauf infolge des Verzugs des Schuldners entsteht.
Auswirkungen auf die Praxis der Gläubiger.
Diese Entwicklung in der Rechtsprechung setzt der bisherigen Vorgehensweise der Gläubiger ein Ende, die ihre Forderungen bislang umfassend gleichzeitig mit dem Abschluss eines Kreditvertrags oder eines ähnlichen Vertrags gesichert haben.
Eine gleichzeitig mit dem Kreditvertrag errichtete notarielle Urkunde bleibt zwar ein vollstreckbarer Vollstreckungstitel für die Hauptforderung, für künftige Sanktionen ist eine solche notarielle Urkunde jedoch als Vollstreckungstitel unbrauchbar.
Für Gläubiger…
Für Gläubiger ergeben sich daraus drei mögliche Handlungsoptionen: die Erstellung der notariellen Urkunde zeitlich besser abzustimmen (nämlich erst nach Eintritt des Zahlungsverzugs des Schuldners), die einseitige Anerkennung durch eine zweiseitige Vereinbarung gemäß § 71b der Notarordnung zu ersetzen, oder eine andere Art der Sicherung zu wählen.
Autor: Hana Marešová, Associate, Dispute Resolution, LYNX Czech Republic
Quelle: Beschluss des Obersten Gerichts, Aktenzeichen 20 Cdo 2680/2025 und 20 Cdo 2841/2025
Gesetz Nr. 358/1992 Slg. über Notare und ihre Tätigkeit (Notarordnung)
Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch
