Aktuelles vom Obersten Gerichtshof: Das Staatsvermögen bildet für die Zwecke des Schadensersatzes eine Einheit: Interne Mittelübertragungen innerhalb des Staates stellen keinen tatsächlichen Schaden dar. Welche Auswirkungen hat dies auf die Beurteilung der Schadensersatzhaftung von Staatsbediensteten?
In der aktuellen Praxis der staatlichen Behörden der Tschechischen Republik ist zu beobachten, dass versucht wird, von Mitarbeitern oder anderen natürlichen Personen Beträge als Schadensersatz einzufordern, die eine staatliche Organisationseinheit an eine andere zahlen muss, bzw. Beträge, die eine staatlich geförderte Organisation an den Staatshaushalt „abführen“ muss. Aus der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichts geht jedoch hervor, dass das Staatsvermögen für die Zwecke des Schadensersatzes eine Einheit bildet: Interne Mittelübertragungen innerhalb des Staates stellen keinen tatsächlichen Schaden dar.
Der Staat als ein einziger Vermögenskomplex
Sowohl in der Rechtslehre als auch in der Rechtsprechung setzt sich die Auslegung durch, wonach das Staatsvermögen für die Zwecke des Schadensersatzes als einheitliches Ganzes und nicht als eine Gesamtheit getrennter, miteinander konkurrierender Haushalte einzelner Ministerien, Behörden oder anderer staatlicher Organisationseinheiten verstanden wird. Dieser Ansatz entspricht der Tatsache, dass der Staat nach außen hin als ein einziges Rechtssubjekt auftritt, dessen Vermögen vor allem im Staatshaushalt oder gegebenenfalls in anderen Bestandteilen des öffentlichen Vermögens konzentriert ist.
Aus praktischer Sicht bedeutet dies, dass bei der Beurteilung des Entstehens eines Schadens die Auswirkungen auf das Vermögen des Staates als Ganzes entscheidend sind und nicht nur interne buchhalterische oder haushaltstechnische Umschichtungen zwischen einzelnen Bestandteilen.
Aus praktischer Sicht bedeutet dies, dass bei der Beurteilung des Entstehens eines Schadens die Auswirkungen auf das Vermögen des Staates als Ganzes entscheidend sind und nicht nur interne buchhalterische oder haushaltstechnische Umschichtungen zwischen einzelnen Bestandteilen.
Rechtsprechung: Haushaltsdisziplin und „Schaden“ innerhalb des Staates
Diese Schlussfolgerung wird durch das Urteil des Obersten Gerichts vom 17. April 2019, Aktenzeichen 21 Cdo 5190/2017, veranschaulicht. In der vorliegenden Rechtssache musste eine staatliche Organisationseinheit einer anderen staatlichen Organisationseinheit eine Abgabe wegen Verstoßes gegen die Haushaltsdisziplin infolge eines Fehlverhaltens ihres Mitarbeiters zahlen. Die „geschädigte“ staatliche Einrichtung machte daraufhin gegenüber dem Mitarbeiter einen Anspruch auf Ersatz dieses Betrags als Schadensersatz geltend.
Der Oberste Gerichtshof wies dieses Vorgehen zurück und betonte, dass:
- durch die Zahlung der Strafabgabe wegen Verstoßes gegen die Haushaltsdisziplin die Geldmittel wieder in den Staatshaushalt, also „zurück“ in das Vermögen des Staates als Ganzes, geflossen sind.
- Es handelte sich somit lediglich um eine Umschichtung von Finanzmitteln innerhalb des Staates, nicht um deren endgültigen Verlust.
- => Daher hat sich das Staatsvermögen nicht verringert, und der klagenden Partei als Arbeitgeberin ist kein Schaden entstanden.
Zu demselben Schluss kam der Oberste Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 4. Dezember 2017, Aktenzeichen 31 Cdo 2764/2016, das eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Vorschriften bei der Vergabe öffentlicher Aufträge betraf. Auch hier handelte es sich um eine Situation, in der die Sanktion eine einzelne staatliche Einrichtung betraf, aber aus gesamtstaatlicher Sicht ging es wiederum nur um eine Umschichtung von Mitteln innerhalb der öffentlichen Haushalte und nicht um eine Verringerung des Staatsvermögens.
Praktische Konsequenzen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Staatsbediensteten
Für staatliche Arbeitgeber hat die genannte Rechtsprechung grundlegende Auswirkungen. Wenn infolge eines Fehlverhaltens eines Bediensteten eine Sanktion oder eine Abgabe verhängt wird, die tatsächlich nur eine interne Umschichtung von Geldmitteln innerhalb des Staates darstellt (beispielsweise vom Haushalt einer staatlichen Einrichtung in den Staatshaushalt oder zwischen einzelnen staatlichen Einrichtungen), ist das Entstehen eines Schadens ausgeschlossen.
Der Staat als Ganzes hat kein Vermögen verloren, sondern es lediglich anders verteilt.
Unter diesen Umständen kann von einem konkreten Mitarbeiter rechtmäßig kein Schadensersatz verlangt werden, da im Sinne des materiellen Rechts überhaupt kein Schaden entstanden ist. Jede interne „Umbuchung“ oder die Übertragung der negativen Auswirkungen einer Haushaltssanktion auf den Mitarbeiter unter dem Vorwand des Schadensersatzes stünde im Widerspruch zu der vom Obersten Gerichtshof festgelegten Auslegung.
Das bedeutet jedoch nicht, dass das Fehlverhalten des Mitarbeiters ohne Folgen bleibt. In Betracht kommt eine arbeitsrechtliche Haftung in Form von Disziplinarmaßnahmen, einer Versetzung in einen anderen Aufgabenbereich oder organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Fehler. Die direkte Geltendmachung eines finanziellen „Schadens“ gegenüber dem Mitarbeiter setzt jedoch voraus, dass eine tatsächliche Verringerung des Vermögens des Staates als Ganzes vorliegt und nicht nur eine interne Umschichtung von Mitteln.
Empfehlung für die Praxis: Umgang mit Schadensersatzansprüchen
Staatliche Stellen sollten bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegenüber ihren Mitarbeitern zunächst beurteilen, ob tatsächlich ein realer Vermögensverlust auf Seiten des Staates als Ganzes eingetreten ist. Wenn Sanktionen oder Abgaben lediglich eine Umschichtung von Mitteln innerhalb der öffentlichen Haushalte darstellen, ist es angebracht, die Haftung des Mitarbeiters auf arbeitsrechtlicher Ebene zu regeln und nicht auf dem Wege des Schadensersatzes.
Gleichzeitig ist es ratsam, interne Verfahren so zu gestalten, dass zwischen Situationen unterschieden wird, in denen der Staat als Ganzes tatsächlich Zahlungen nach außen leistet (z. B. Schadensersatz an Dritte, Vertragsstrafen gegenüber Lieferanten usw.), und Situationen, in denen Mittel lediglich innerhalb des öffentlichen Sektors umgeschichtet werden. Gerade in dieser zweiten Kategorie ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kein Schaden im Sinne des Zivilrechts entsteht.
Fazit
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichts bestätigt, dass der Staat für die Zwecke des Schadensersatzes als eine vermögensrechtliche Einheit betrachtet wird. Interne Sanktionen und Abgaben, die lediglich Mittel innerhalb des Staatshaushalts oder zwischen Organisationseinheiten umschichten, begründen keinen Schaden und können daher keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einem Mitarbeiter begründen.
Diese Schlussfolgerungen lassen sich per analogiam auch auf andere natürliche Personen übertragen, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben schuldhaft Fehler begehen (z. B. freiberufliche Dienstleister oder andere Auftragnehmer des Staates – Ministerien, staatlich geförderter Organisationen usw.). Für die Praxis der staatlichen Behörden bedeutet dies, dass sorgfältig zwischen tatsächlichen Vermögensverlusten des Staates als Ganzes und rein internen Haushaltsumschichtungen unterschieden werden muss – und entsprechend die geeignete Art der Haftung von Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten gewählt werden muss.
Autor: Michal Odarčenko, Senior Associate, Corporate and M&A, LYNX Czech Republic
Quelle: Urteil des Obersten Gerichts vom 17. April 2019, Aktenzeichen 21 Cdo 5190/2017
Urteil des Obersten Gerichts vom 4. Dezember 2017, Aktenzeichen 31 Cdo 2764/2016
