Mobbing am Arbeitsplatz und die Haftung des Arbeitgebers

Mobbing am Arbeitsplatz und die Haftung des Arbeitgebers

22. Juni 2026
3 Minuten

SCHLÜSSELFAKTEN

Der Arbeitgeber trägt die objektive Haftung für Mobbing

Der geschädigte Arbeitnehmer kann sowohl Schadenersatz als auch Wiedergutmachung für immaterielle Schäden verlangen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Mobbing aktiv aufzudecken und zu untersuchen

Die Pflichtverletzung des Arbeitgebers mindert den Umfang des Regressanspruchs gegenüber dem mobbenden Arbeitnehmer

Inwieweit haftet der Arbeitgeber für Mobbing am Arbeitsplatz? Kann der Arbeitgeber gegebenenfalls Schadensersatz von dem mobbenden Arbeitnehmer verlangen? Was muss er dafür tun?

Was versteht man unter Mobbing am Arbeitsplatz?

Der Begriff „Mobbing am Arbeitsplatz“ – in Form von Mobbing, Bossing oder anderweitig – ist im tschechischen Recht nicht ausdrücklich definiert, wird aber in einigen gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Wir bezeichnen sie insbesondere als offensichtlichen Rechtsmissbrauch gemäß § 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und als Verstoß gegen grundlegende arbeitsrechtliche Prinzipien, einschließlich des Schutzes der Stellung des Arbeitnehmers, des Rechts auf sichere Arbeitsbedingungen und des Grundsatzes der Gleichbehandlung.

Wer haftet für Mobbing am Arbeitsplatz?

Der Arbeitgeber trägt die objektive Haftung für Schäden, die dem Arbeitnehmer bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben entstehen – Mobbing eingeschlossen –, unabhängig davon, ob diese durch einen Vorgesetzten oder einen einfachen Mitarbeiter verursacht wurden. Der Geschädigte macht seine Ansprüche daher in erster Linie gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Voraussetzung für die Haftung ist das Entstehen eines Vermögensschadens oder eines immateriellen Schadens infolge von Mobbing (z. B. Gesundheitsschaden, einschließlich psychischer Schäden), die Verletzung einer Rechtspflicht oder der guten Sitten sowie ein Kausalzusammenhang.

In der Praxis kann es sich dabei um Folgendes handeln:

  • Erstattung von Behandlungskosten,
  • entgangenen Verdienst,
  • Wiedergutmachung für die Verletzung der Würde und anderer natürlicher Rechte.

Die Rechtsprechung hat festgestellt, dass beispielsweise auch eine posttraumatische Belastungsstörung, die durch einen einmaligen, intensiven Mobbingvorfall am Arbeitsplatz entstanden ist, als Arbeitsunfall eingestuft werden kann, woraus sich folglich eine besondere Entschädigungsregelung gemäß dem Arbeitsgesetzbuch ergibt.

Haftet auch der Mobbende selbst?

Auch der mobbende Arbeitnehmer entgeht jedoch nicht vollständig der Haftung, da der Arbeitgeber gegen ihn einen Regressanspruch geltend machen kann. Dessen Höhe hängt einerseits vom Verschuldensgrad dieses Arbeitnehmers und andererseits vom Verschuldensgrad des Arbeitgebers ab. Der Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, ein sicheres, gesundheitsunschädliches Arbeitsumfeld zu schaffen, Mängel aktiv zu beseitigen und Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken am Arbeitsplatz zu ergreifen, einschließlich psychosozialer Risiken, zu denen Mobbing zweifellos gehört.

Was bedeutet das für den Arbeitgeber?

Für Arbeitgeber ergeben sich daraus konkrete Lehren: Eine bloße „Null-Toleranz“-Erklärung in internen Vorschriften reicht nicht aus. Mobbing muss aktiv aufgespürt werden, jede Meldung eines Verdachts muss unverzüglich untersucht werden, und es müssen wirksame Maßnahmen nicht nur zur Abhilfe, sondern auch zur Prävention ergriffen werden. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflichten, drohen ihm nicht nur Sanktionen seitens der Arbeitsaufsichtsbehörden, sondern es verringert sich dadurch auch der Umfang eines möglichen Regressanspruchs, den er erfolgreich gegen den mobbenden Arbeitnehmer geltend machen kann.

Autor: Matěj Rendl, Leitender Rechtsassistent, Arbeitsrecht, LYNX (Tschechische Republik)

Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch

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