Behinderung durch den Schuldner im Insolvenzverfahren als Straftat – Verteidigungsmöglichkeiten für Gläubiger

Behinderung durch den Schuldner im Insolvenzverfahren als Straftat – Verteidigungsmöglichkeiten für Gläubiger

22. Juni 2026
3 Minuten

SCHLÜSSELFAKTEN

Langwierige Insolvenz

Gesetzliche Mitwirkungspflicht des Schuldners in der Insolvenz

Missbrauch von Verfahrensrechten genießt keinen Rechtsschutz

Obstruktives Verhalten des Schuldners kann eine Straftat darstellen

Ein Schuldner blockierte über elf Jahre hinweg die Insolvenz durch Befangenheitsanträge und Klagen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte: Es handelt sich um eine Straftat. Was bedeutet das für Gläubiger?

Obstruktives Verhalten des Schuldners

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in seinem Beschluss mit dem Aktenzeichen 5 Tdo 992/2025 vom 28. Januar 2026 die Verurteilung eines Schuldners, der mehrere Jahre lang die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin systematisch behindert hatte. Dem Angeklagten wurde im Rahmen des 2014 eingeleiteten Insolvenzverfahrens die Verpflichtung auferlegt, eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorzulegen, und es wurde eine vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Der Schuldner leistete ihr jedoch keinerlei Mitwirkung – er kommunizierte nicht, legte keine Vermögensaufstellung vor, teilte den Stand der Buchführung nicht mit und verwehrte den Zugang zu den Geschäftsräumen. Gleichzeitig reichte er in verschiedenen Instanzen wiederholt Befangenheitsanträge gegen die Verwalterin und die Richter ein und strengte schikanöse Klagen mit erfundenen Forderungen in Millionenhöhe an. Das Verfahren war fast 11 Jahre lang lahmgelegt, ohne dass über die Insolvenz entschieden wurde.

Ein solches Verhalten bewertete das Gericht im Strafverfahren als Vergehen der Pflichtverletzung im Insolvenzverfahren gemäß § 225 Strafgesetzbuch und verhängte gegen den Schuldner dafür eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 CZK.

Verstöße gegen Vorschriften und strafrechtliche Einstufung

Die Mitwirkungspflicht des Schuldners ergibt sich unmittelbar aus § 210 Abs. 1 des Insolvenzgesetzes und entsteht von Gesetzes wegen, nicht erst durch Aufforderung des Insolvenzverwalters. Der Oberste Gerichtshof bestätigte im Strafverfahren in dieser Sache die Erfüllung beider Tatbestandsalternativen gemäß § 225 Strafgesetzbuch: Behinderung (Bemühung, die Ausübung der Funktion des Verwalters zu verunmöglichen) sowie grobe Erschwerung (Schaffung von Bedingungen, die vom Verwalter wesentlich mehr Zeit und Mittel erfordern).

Die wesentliche Schlussfolgerung lautet, dass der wiederholte Missbrauch von Verfahrensrechten – hier die Kette von Befangenheitsanträgen – keinen Rechtsschutz im Sinne von § 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genießt und, wenn sein Ziel darin besteht, das Verfahren zu lähmen, den Tatbestand einer Straftat erfüllen kann.

Vorteil für die Gläubiger

Die Entscheidung bestätigt, dass das Strafrecht den Zweck des Insolvenzverfahrens sowie die Interessen der Gläubiger schützt. Die Obstruktion durch den Schuldner gefährdet unmittelbar die Möglichkeit, das Vermögen zu ermitteln und zu verwerten, und verringert den Grad der Befriedigung der Forderungen. Gläubiger sollten obstruktives Verhalten dokumentieren und in begründeten Fällen Strafanzeige gemäß § 225 Strafgesetzbuch erstatten, gegebenenfalls auch in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter.

Die aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sendet ein klares Signal: Der Missbrauch von Verfahrensrechten zur Blockierung der Insolvenz ist keine legitime Verteidigung, sondern eine Straftat.

Quelle: des Obersten Gerichtshofs

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