Neue Vorschriften zur Transparenz bei der Vergütung stehen kurz bevor

Neue Vorschriften zur Transparenz bei der Vergütung stehen kurz bevor

24. August 2026
3 Minuten

SCHLÜSSELFAKTEN

Abbau von Lohnungleichheiten durch den Ausbau von Transparenzinstrumenten;

Stärkung der Informationsrechte von Arbeitssuchenden und Beschäftigten; sowie

arbeitgeberseitige Verantwortung für Lohnunterschiede.

Die Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes der gleichen Entlohnung von Männern und Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit ist nach der Flexi-Novelle von 2025 eine weitere bedeutende Neuerung im Arbeitsrecht. Ihr Hauptziel ist es, Ungleichheiten bei der Entlohnung zu verringern, die aufgrund mangelnder Transparenz oft verborgen bleiben.

Welche Neuerungen erwarten Arbeitgeber im Bereich der Lohngleichheit und Lohntransparenz?

Auch wenn der Prozess der Umsetzung der Richtlinie noch nicht vollständig abgeschlossen ist, geht aus dem Entwurf zur Novelle des Arbeitsgesetzbuchs hervor, dass die neuen Vorschriften zur Lohntransparenz – von Ausnahmen abgesehen – ab dem 1. Januar 2027 gelten sollen.

Unterschiedliche Entlohnung von Männern und Frauen?

Der Grundsatz der Lohngleichheit, der bereits seit vielen Jahren im tschechischen Arbeitsgesetzbuch verankert ist, wird somit durch mehrere neue Vorschriften ergänzt.

Die Richtlinie verbietet generell weder das Vorhandensein von Lohnunterschieden zwischen Männern und Frauen noch von Lohnunterschieden in gleichen Tätigkeitsfeldern. Sie verlangt jedoch eine konkrete Begründung für solche Unterschiede.

Etwaige Vergütungsunterschiede müssen auf vorab festgelegten objektiven Kriterien beruhen, die sich aus dem Wert der Arbeit, ihrem Schwierigkeitsgrad, der damit verbundenen Verantwortung und der körperlichen Belastung ergeben.

Mit anderen Worten: Es wird erwartet, dass Arbeitgeber ein klares Konzept und eine klare Vergütungsstruktur festlegen, die nach einzelnen Stellenbeschreibungen abgestuft ist, und an die sie sich sowohl bei bestehenden Mitarbeitern als auch bei Bewerbern halten werden.

Transparenz auf Seiten der Arbeitgeber

Arbeitgeber sind künftig nämlich verpflichtet, bereits in der Rekrutierungsphase Informationen zur Vergütung bereitzustellen (entweder bereits in der Stellenanzeige oder beim Vorstellungsgespräch), wobei sie dem Bewerber Informationen über die Mindesthöhe (oder die gesamte Spanne) des Gehalts für die jeweilige Stelle offenlegen müssen.

Die Richtlinie zielt damit darauf ab, Lohnunterschiede bei gleichen Arbeitsstellen zu beseitigen, die auf das unterschiedliche Verhandlungsgeschick der einzelnen Bewerber zurückzuführen sind.

Die vorgeschlagene Novellierung des Arbeitsgesetzbuchs sieht ferner vor, dass Arbeitnehmer berechtigt sind, Informationen über ihre individuelle Vergütung einzufordern, sowie über die durchschnittlichen Vergütungsniveaus von Arbeitnehmern, die die gleiche Arbeit oder eine Arbeit von gleichem Wert verrichten, und zwar nach Geschlecht. Auf diese Informationen besteht ein gesetzlicher Anspruch, d. h., der Arbeitgeber muss einem solchen Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang nachkommen. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, Informationen über die Lohnspanne in der jeweiligen Kategorie bereitzustellen; dies bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitnehmer berechtigt sind, Informationen über die konkreten Löhne bestimmter Kollegen zu verlangen.

Regelmäßige Berichterstattung

Größere Arbeitgeber (mit mehr als 100 Beschäftigten) unterliegen zudem der Verpflichtung zur regelmäßigen Berichterstattung über geschlechtsspezifische Lohnunterschiede.

Arbeitgeber, die bisher noch kein System umgesetzt haben, das die oben genannten Grundsätze der Gleichstellung und Transparenz bei der Vergütung berücksichtigt, stehen deshalb mit der künftigen Neufassung des Arbeitsgesetzbuchs vor einer recht großen Herausforderung in diesem Bereich.

Auch wenn die endgültige Fassung der Novelle des Arbeitsgesetzbuchs noch nicht bekannt ist, ist es mehr als empfehlenswert, als Arbeitgeber bereits jetzt mit einer mehr oder weniger umfassenden Überarbeitung des Vergütungssystems zu beginnen.

Autor: Zuzana Ďuríková, Senior Associate, Employment & Dispute Resolution, LYNX Czech Republic

Quelle: Entwurf einer Änderung des Gesetzes Nr. 262/2006 Sb., Arbeitsgesetzbuch
Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit

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