Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.
Wo entsteht die Steuerpflicht
Innerhalb der Europäischen Union kann es vorkommen, dass Waren aus einem Drittland in das Gebiet eines Mitgliedstaats eingeführt werden, ihr endgültiger Bestimmungsort und ihr Verbrauch jedoch in einem anderen Mitgliedstaat liegen.
Aus Sicht der Mehrwertsteuer sind entscheidend:
- der Ort des tatsächlichen Verbrauchs
- nicht hingegen der Ort, in dem die Ware physisch in den Binnenmarkt eintritt
Wie funktioniert die Einfuhrbefreiung
Dort, wo Ware nach der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat befördert wird und der Erwerber dort als Umsatzsteuerzahler registriert ist, kann die Einfuhr im Land des Eintritts in den Binnenmarkt von der Umsatzsteuer befreit sein.
In der Praxis bedeutet dies z.B.:
- Ware wird nach Deutschland eingeführt
- die Ware ist für den Verbrauch in der Tschechischen Republik bestimmt
- → in Deutschland wird keine Umsatzsteuer entrichtet
Die Umsatzsteuerbefreiung in Deutschland ist an den Nachweis geknüpft, dass die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurde.
Anwendung der Mehrwertsteuer im Bestimmungsstaat
Im Bestimmungsstaat:
- meldet der Abnehmer den Erwerb von Ware aus einem anderen Mitgliedstaat an
- entrichtet der Abnehmer die Umsatzsteuer in der Tschechischen Republik im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens (Umkehr der Steuerschuldnerschaft)
Das gleiche Prinzip gilt für jede Kombination von Mitgliedstaaten – die Steuerpflicht entsteht immer in dem Land, in das die Waren tatsächlich befördert und dort verbraucht werden. Der Importeur oder Endabnehmer im Bestimmungsland ist verpflichtet, den Erwerb von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu melden und die Umsatzsteuer in der entsprechenden Steuererklärung/-voranmeldung geltend zu machen.
Rolle des Steuervertreters
Ist der Importeur im Land des EU-Eingangs nicht als Umsatzsteuerzahler registriert, kann er die Dienste eines Steuervertreters in Anspruch nehmen.
Der Steuervertreter:
- handelt im Namen des Importeurs
- sorgt für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten im Einfuhrland
- besorgt die Übertragung der Steuerpflicht auf das Bestimmungsland
Für den Endabnehmer bedeutet dies, dass er keine Einfuhr meldet, sondern lediglich den Erwerb von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat.
| Worauf ist zu achten Für die korrekte Inanspruchnahme der Befreiung müssen alle formalen Voraussetzungen erfüllt sein, d.h. insbesondere: → Nachweis des Transports in einen anderen Mitgliedstaat (CMR, Empfangsbestätigung, Beförderungsverträge) → Konsequente Übereinstimmung zwischen Rechnungsstellung, Umsatzsteueraufzeichnungen und VIES-Meldungen. |
Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen kann zu einer Nachbemessung im Einfuhrland führen.
Fazit für die Praxis
Die grenzüberschreitende Wareneinfuhr erfordert daher eine sorgfältige Abstimmung zwischen:
- Buchhaltung
- Logistik
- Steuerbuchhaltung
Ziel ist es, die Umsatzsteuer in dem Land, in dem der tatsächliche Verbrauch stattfindet, korrekt abzurechnen, ohne dass es zu einer Doppelbesteuerung oder zum Verlust des Anspruchs auf Befreiung kommt.
Autor: Roman Palmin, Senior Tax Consultant LYNX (Czech Republic)
Quelle: Richtlinie 2006/112/EG des Rates
Umsatzsteuergesetz Nr. 235/2004 Slg.
Pressemitteilung der Finanzverwaltung
https://financnisprava.gov.cz/cs/financni-sprava/media-a-verejnost/tiskove-zpravy-gfr/tiskove-zpravy-2022/fs-posilila-nastroje-pro-odhalovani-kraceni-dani