Haftung des Betreibers für Schäden, die durch den Betrieb entstehen: Wann es nicht ausreicht, zu sagen: „Es war nicht unsere Schuld“

Haftung des Betreibers für Schäden, die durch den Betrieb entstehen: Wann es nicht ausreicht, zu sagen: „Es war nicht unsere Schuld“

12. Mai 2026
3 Minuten

SCHLÜSSELFAKTEN

Der Betreiber haftet in sehr weitem Umfang für Schäden, die durch den Betrieb entstehen

Er ist nur dann von der Haftung befreit, wenn er nachweisen kann, dass er alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat

Das Eingreifen eines Dritten bedeutet nicht automatisch eine Haftungsbefreiung

Entscheidend ist, ob angemessene Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden

Es werden stets die konkreten Risiken des jeweiligen Betriebs beurteilt

Der Betreiber kann sich nicht allein dadurch von seiner Haftung befreien, dass ein Eingriff von außen stattgefunden hat. Entscheidend ist, welche vorbeugenden Maßnahmen er ergriffen hat.

Was geschah

Eine Fahrerin und ihr Beifahrer forderten von einem Landwirt Schadensersatz, nachdem ein Heuballen eine Wiese hinabgerollt und gegen ihr Fahrzeug geprallt war. Die Gerichte kamen zu dem Schluss, dass sich der Ballen nicht von selbst in Bewegung gesetzt haben konnte, sondern dass dies auf einen nicht festgestellten äußeren Einfluss zurückzuführen war.

Das Verfassungsgericht befasste sich mit der Auslegung von § 2924 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach derjenige, der einen Betrieb oder eine andere Einrichtung betreibt, die der Erwerbstätigkeit dient, den durch den Betrieb entstandenen Schaden zu ersetzen hat, unabhängig davon, ob dieser durch die eigene Betriebstätigkeit, durch dabei verwendete Gegenstände oder durch die Auswirkungen der Tätigkeit auf die Umgebung verursacht wurde.

Er ist von dieser Verpflichtung befreit, wenn er nachweist, dass er sämtliche billigermaßen zu erwartende Sorgfalt aufgewendet hat, um den Schaden zu verhindern.

Der Verfassungsgerichtshof betonte, dass sich der Betreiber nicht ohne Weiteres seiner Haftung entziehen kann, nur weil in irgendeiner Weise ein äußerer Einfluss, z. B. auch durch einen Dritten, auf seinen Betrieb genommen wurde. Vielmehr müssen die Besonderheiten des einzelnen Betriebs konsequent geprüft werden, einschließlich des damit einhergehenden Risikos, dass gerade auch Dritte in betriebliche Vorgänge eingreifen und durch solche (und sei es unberechtigte) Ein- bzw. Übergriffe anderen Personen Schaden entstehen kann.

Das heißt, der bloße Einfluss eines äußeren Faktors reicht nicht aus – es ist stets erforderlich, den konkreten Betrieb und den Grad der Prävention zu bewerten.

Wenn eine Geschäftstätigkeit eine Risikosituation schafft, insbesondere in einem Umfeld, in dem sich regelmäßig andere Personen aufhalten, muss der Prävention erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Das Gericht wird insbesondere beurteilen:

  • welche Maßnahmen vernünftigerweise hätten ergriffen werden können und
  • ob diese tatsächlich umgesetzt wurden.
  • In der Praxis sollten einen solchen umsichtigen Präventionsansatz typischerweise Unternehmer beispielsweise in der Logistik (Umschlag von Paletten, Containern usw.) oder im Bauwesen verfolgen, kurz gesagt in Betrieben, die in einem Umfeld durchgeführt werden, in dem der Kontakt mit anderen Personen von außen nicht ausgeschlossen oder wirksam eingeschränkt werden kann.
Was zu beachten ist
Der Betreiber sollte auch mit der Möglichkeit eines Eingriffs Dritter in seinen Betrieb rechnen, und zwar auch eines unbefugten Eingriffs.

Die Vorwegnahme solcher Situationen sollte Teil eines verantwortungsvollen Risikomanagements des Unternehmers sein, z. B. im Rahmen der betrieblichen Compliance.

Weitere Informationen zum Urteil des Verfassungsgerichts, Aktenzeichen III. ÚS 3531/25, finden Sie hier:
https://www.usoud.cz/aktualne/odpovednost-provozovatele-za-skodu-vzniklou-provozni-cinnosti
https://www.usoud.cz/aktualne/odpovednost-provozovatele-za-skodu-vzniklou-provozni-cinnosti

Autor: Miroslav Kopeček, Senior Associate, LYNX (Czech Republic)

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