{"id":7111,"date":"2018-11-30T00:00:00","date_gmt":"2018-11-30T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/vom-krankenbett-in-den-gerichtssaal\/"},"modified":"2018-11-30T00:00:00","modified_gmt":"2018-11-30T00:00:00","slug":"vom-krankenbett-in-den-gerichtssaal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/vom-krankenbett-in-den-gerichtssaal\/","title":{"rendered":"Vom Krankenbett in den Gerichtssaal?"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Nichterscheinen einer Partei bei einer Verhandlung aus schwerwiegendem Grund, wie z.B. Hospitalisierung, bedeutet keine automatische Vertagung.<\/p>\n<p>Endet ein Streit zwischen zwei Parteien vor Gericht, sind die Beteiligten oft bereit, alles M\u00f6gliche f\u00fcr ihren Erfolg zu tun. Solange es sich um einen harten, aber fairen Kampf handelt, ist dem nat\u00fcrlich nicht zu widersprechen. Parteien mit schlechten Erfolgsaussichten greifen jedoch oft zu unfairen Mitteln, um ein Urteil m\u00f6glichst weit hinauszuz\u00f6gern.<\/p>\n<p>Eins der am h\u00e4ufigsten genutzten Mittel war das Vort\u00e4uschen einer Erkrankung zusammen mit einem Antrag auf Vertagung der Verhandlung, da die betroffene Partei nicht mit einer Er\u00f6rterung der Sache in ihrer Abwesenheit einverstanden war.<\/p>\n<p>Nach der Verabschiedung der neuen Prozessordnung haben sich allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Vertagung einer Verhandlung ge\u00e4ndert, was die Gerichte nun in der Praxis reflektieren.<\/p>\n<p>Mit dieser \u00c4nderung hat sich zwischenzeitlich auch das Verfassungsgericht auseinandergesetzt (I. \u00daS 245\/2018).<\/p>\n<p>Das Verfassungsgericht hat das Vorgehen der Gerichte, die unter Verweis auf die aktuelle Fassung der Zivilprozessordnung beim Auftreten eines schwerwiegenden Grundes auf Seiten einer Streitpartei einer Vertagung der Verhandlung nicht zugestimmt haben, ausdr\u00fccklich als verfassungskonform gebilligt.<\/p>\n<p>Eine Vertagung ist damit nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen m\u00f6glich: 1. eine Partei kann bei der Gerichtsverhandlung aus einem schwerwiegenden Grund nicht erscheinen und 2. es kann von der Partei nicht rechtm\u00e4\u00dfig verlangt werden, dass sie sich bei der Verhandlung vertreten l\u00e4sst. Ist die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, was sie im vorliegenden Fall war, bestimmt das Gesetz, dass von dem Rechtsanwalt grunds\u00e4tzlich erwartet werden kann, sich im Falle einer Krankheit von einem Kollegen vertreten zu lassen.<\/p>\n<p>Ein Rechtsanwalt dient gerade dazu, qualifiziert die Prozessrechte f\u00fcr seinen Mandanten geltend zu machen. Wenn der Mandant also nicht pers\u00f6nlich zu der Verhandlung erscheinen kann, steht das einer Er\u00f6rterung und Entscheidung der Sache nicht im Wege.<\/p>\n<p>Wir begr\u00fc\u00dfen diese Entscheidung ausdr\u00fccklich. Die Taktik des Vort\u00e4uschens einer Krankheit wurde in der Slowakei leider in mehr als wenigen F\u00e4llen angewandt, was zu erheblichen Verz\u00f6gerungen bei der Justiz f\u00fchrte. Schritte zur Einschr\u00e4nkung der Praxis sind alle zum Wohle des Einzelnen. Allerdings sollte dies keine absolute Regel sein, die Beteiligung einer Partei ist ein wesentliches Recht, und die Entscheidungen erkennen diese Tatsache an. Den Richtern wird in diesen Angelegenheiten ein gewisser Spielraum einger\u00e4umt, und eine Entscheidung, dass die Aussage einer Partei f\u00fcr die Beilegung des Rechtsstreits unerl\u00e4sslich ist, reicht immer noch aus, damit ein Gericht die Sitzung vertagt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Nichterscheinen einer Partei bei einer Verhandlung aus schwerwiegendem Grund, wie z.B. Hospitalisierung, bedeutet keine automatische Vertagung. Endet ein Streit zwischen zwei Parteien vor Gericht, sind die Beteiligten oft bereit, alles M\u00f6gliche f\u00fcr ihren Erfolg zu tun. Solange es sich um einen harten, aber fairen Kampf handelt, ist dem nat\u00fcrlich nicht zu widersprechen. 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