{"id":7107,"date":"2020-06-23T00:00:00","date_gmt":"2020-06-23T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/zur-verguetung-von-mitgliedern-gewaehlter-gesellschaftsgremien-gemaess-aktueller-rechtslage-sowie-gemaess-der-kuenftigen-neufassung-des-kapitalgesellschaftsgesetzes\/"},"modified":"2020-06-23T00:00:00","modified_gmt":"2020-06-23T00:00:00","slug":"zur-verguetung-von-mitgliedern-gewaehlter-gesellschaftsgremien-gemaess-aktueller-rechtslage-sowie-gemaess-der-kuenftigen-neufassung-des-kapitalgesellschaftsgesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/zur-verguetung-von-mitgliedern-gewaehlter-gesellschaftsgremien-gemaess-aktueller-rechtslage-sowie-gemaess-der-kuenftigen-neufassung-des-kapitalgesellschaftsgesetzes\/","title":{"rendered":"Zur Verg\u00fctung von Mitgliedern gew\u00e4hlter Gesellschaftsgremien, gem\u00e4\u00df aktueller Rechtslage sowie gem\u00e4\u00df der k\u00fcnftigen Neufassung des Kapitalgesellschaftsgesetzes"},"content":{"rendered":"\n<p>Falls derjenige, der die Stellung einer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, Vorstandsmitglieds oder Aufsichtsratsmitglied bei einer Kapitalgesellschaft innehat, f\u00fcr die Aus\u00fcbung seines Amts eine Verg\u00fctung bezieht, dann muss ein Vertrag \u00fcber die Aus\u00fcbung eines Gesellschaftsamts geschlossen werden.<\/p>\n<p>Dieser Vertrag muss schriftlich geschlossen und von der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung genehmigt werden (bzw. auch vom Aufsichtsrat, falls der Aufsichtsrat die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft w\u00e4hlt). Der Vertrag muss au\u00dferdem gesetzlich vorgeschriebene Regelungen zur Verg\u00fctung enthalten (gem\u00e4\u00df \u00a7 59 Abs. 2 und \u00a7 60 des Kapitalgesellschaftsgesetzes \u2013 Ges. Nr. 90\/2012 Slg., idgF), also insbesondere folgende Angaben:<\/p>\n<p>(i) S\u00e4mtliche Verg\u00fctungsbestandteile, einschlie\u00dflich Pauschalverg\u00fctungen f\u00fcr Barauslagen, Sachbez\u00fcge (Auto, Wohnung, Notebook, Handy usw.) und Beitr\u00e4ge zur Ruhestands- und Alterssicherung (z.B. Einzahlungen in die betriebliche Rentenversicherung);<\/p>\n<p>(ii) Die H\u00f6he der Verg\u00fctung bzw. alternativ die Berechnungsmethode f\u00fcr die H\u00f6he der Verg\u00fctung (die ausreichend bestimmt sein muss) und die Art der Verg\u00fctung (bestimmte Bestandteile k\u00f6nnen vom Unternehmenserfolg abh\u00e4ngig gemacht werden);<\/p>\n<p>(iii) Regeln betreffend die Auszahlung von Sonderverg\u00fctungen (Bonussen) und Gewinnbeteiligungen (insofern als Gewinnbeteiligungen auch unter Nichtgesellschaftern bzw. Nichtaktion\u00e4ren ausgesch\u00fcttet werden k\u00f6nnen, solange Gesellschaftsvertrag oder Satzung dies vorsehen); und<\/p>\n<p>(iv) Aktienbezugsrechte (Optionspl\u00e4ne).<\/p>\n<p>Falls der Vertrag \u00fcber die Aus\u00fcbung eines Gesellschaftsamts keine Verg\u00fctungsregelung enth\u00e4lt oder nicht schriftlich geschlossen oder nicht vom zust\u00e4ndigen Gesellschaftsgremium genehmigt wurde, gilt, dass die betreffende Person ihr Gesellschaftsamt unentgeltlich aus\u00fcbt (\u00a7 59 Abs. 3 des Kapitalgesellschaftsgesetzes). Eine Ausnahme bilden Vertr\u00e4ge \u00fcber die Aus\u00fcbung eines Gesellschaftsamts, deren Abschluss bzw. Genehmigung nicht den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgt, ohne dass die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr dem Mitglied des gew\u00e4hlten Gesellschaftsgremiums zuzuschreiben w\u00e4ren. In einem solchen Fall steht dem Mitglied des gew\u00e4hlten Gesellschaftsgremiums eine Verg\u00fctung in \u00fcblicher H\u00f6he zu. Eine weitere Ausnahme besteht in der M\u00f6glichkeit, nicht im Vertrag aufgef\u00fchrte Leistungen an das Mitglied des gew\u00e4hlten Gesellschaftsgremiums zu genehmigen, wobei die Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Gesellschaftsgremium (siehe weiter unten) im Einklang mit \u00a7 61 Abs. 1 des Kapitalgesellschaftsgesetzes erfolgen muss.<\/p>\n<p>Falls der Vertrag \u00fcber die Aus\u00fcbung eines Gesellschaftsamts zwar ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossen, aber nicht vom zust\u00e4ndigen Gesellschaftsgremium genehmigt wurde, so haben wir es mit einem bedingt nichtigen (&#8222;relativ ung\u00fcltigen&#8220;) Vertrag zu tun, d.h. der Vertrag ist nur dann und nur solange g\u00fcltig, als keine betroffene Person die Einrede seiner Nichtigkeit erhebt (\u00a748 Kapitalgesellschaftsgesetz). Gem\u00e4\u00df einem zum 1.1.2021 in Kraft tretenden \u00c4nderungsgesetz zum Kapitalgesellschaftsgesetz (Ges. Nr. 33\/2020 Slg., \u00fcber die \u00c4nderung des Kapitalgesellschaftsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 458\/2016 Slg und weiterer einschl\u00e4giger Gesetze \u2013 das &#8222;\u00c4nderungsgesetz&#8220;) wird die fehlende Genehmigung nicht mehr diese bedingte Nichtigkeit ausl\u00f6sen, sondern die Unwirksamkeit des Vertrags (\u00a7 59 Abs. 2 des Kapitalgesellschaftsgesetzes in der Fassung des \u00c4nderungsgesetzes), d.h. der Vertrag erlangt erst mit der besagten Genehmigung Wirkung. Eine r\u00fcckwirkende Wirksamkeit ist m\u00f6glich, es sei denn, das zust\u00e4ndige Gesellschaftsgremium beschlie\u00dft etwas anderes.<\/p>\n<p>Soweit Leistungen erbracht werden, die nicht als Verg\u00fctung im Vertrag \u00fcber die Aus\u00fcbung eines Gesellschaftsamts aufgef\u00fchrt sind, darf dies nur auf gesetzlicher Grundlage geschehen, bzw. gem\u00e4\u00df einer unternehmensinternen Richtlinie, die vom selben Gremium verabschiedet wurde, welches auch f\u00fcr die Genehmigung des Vertrags \u00fcber die Aus\u00fcbung eines Gesellschaftsamts zust\u00e4ndig ist, oder mit Wissen und Einwilligung des betreffenden Gremiums (sowie ggfs. der Stellungnahme des Aufsichtsrats, falls ein solcher eingerichtet ist), gem\u00e4\u00df \u00a7 61 Abs. 1 des Kapitalgesellschaftsgesetzes. Dies gilt auch dann, wenn gar kein Vertrag \u00fcber die Aus\u00fcbung eines Gesellschaftsamts geschlossen wurde. Werden solche Leistungen dennoch an das Mitglied eines gew\u00e4hlten Gesellschaftsgremiums unter anderen Umst\u00e4nden erbracht (d.h. ohne die Genehmigung bzw. Zustimmung seitens des zust\u00e4ndigen Gremiums), so m\u00fcssen die Leistungen an die Gesellschaft zur\u00fcckerstattet werden, im Einklang mit den Prinzipien, die f\u00fcr die ungerechtfertigte Bereicherung gelten.<\/p>\n<p>Ist ein Mitglied eines gew\u00e4hlten Gesellschaftsgremiums zugleich bei der Gesellschaft als Arbeitnehmer angestellt, so bedarf sein Gehalt bzw. seine anderweitige Verg\u00fctung der Einwilligung desjenigen Gesellschaftsgremiums, das f\u00fcr die Genehmigung des Vertrags \u00fcber die Aus\u00fcbung eines Gesellschaftsamts zust\u00e4ndig ist (sowie gegebenenfalls der Stellungnahme des Aufsichtsrats, falls ein solcher eingerichtet ist), gem\u00e4\u00df \u00a7 61 Abs. 3 des Kapitalgesellschaftsgesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft eine nahestehende Person des Mitglieds des gew\u00e4hlten Gesellschaftsgremiums besch\u00e4ftigt (z.B. dessen Ehepartner oder Nachkommen). Strittig sind allerdings die Konsequenzen einer fehlenden Einwilligung, denn die Schlussfolgerung, wonach der Arbeitnehmer in einem solchen Fall unentgeltlich t\u00e4tig wird, steht im Widerspruch zum arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerschutz.<\/p>\n<p>Mit Inkrafttreten des \u00c4nderungsgesetzes (d.h. zum 1.1.2021) wird der dritte Absatz von \u00a7 61 des Kapitalgesellschaftsgesetzes aufgehoben, so dass das Gehalt des Mitglieds eines gew\u00e4hlten Gesellschaftsgremiums, welches zugleich bei der Gesellschaft als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt ist, oder das Gehalt einer ihm nahestehenden Person keiner Zustimmung durch das Gremium bedarf, welches f\u00fcr die Genehmigung des Vertrags \u00fcber die Aus\u00fcbung eines Gesellschaftsamts zust\u00e4ndig ist (ebenso wenig wie der Stellungnahme des Aufsichtsrats). Allerdings m\u00fcssen die Regeln zum Interessenkonflikt (\u00a7\u00a7 54 ff.) eingehalten werden: in einem solchen Fall muss das Mitglied des gew\u00e4hlten Gesellschaftsgremiums zumindest die Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung verst\u00e4ndigen, die den Abschluss des fraglichen Arbeitsvertrags untersagen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Falls derjenige, der die Stellung einer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, Vorstandsmitglieds oder Aufsichtsratsmitglied bei einer Kapitalgesellschaft innehat, f\u00fcr die Aus\u00fcbung seines Amts eine Verg\u00fctung bezieht, dann muss ein Vertrag \u00fcber die Aus\u00fcbung eines Gesellschaftsamts geschlossen werden. Dieser Vertrag muss schriftlich geschlossen und von der Gesellschafter- bzw. 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