{"id":7103,"date":"2013-12-17T00:00:00","date_gmt":"2013-12-17T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/die-grunderwerbsteuer-nach-dem-1-1-2014\/"},"modified":"2013-12-17T00:00:00","modified_gmt":"2013-12-17T00:00:00","slug":"die-grunderwerbsteuer-nach-dem-1-1-2014","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/die-grunderwerbsteuer-nach-dem-1-1-2014\/","title":{"rendered":"Die Grunderwerbsteuer nach dem 1.1.2014"},"content":{"rendered":"\n<p>Czech Republic:Mit Wirkung ab dem 1.1.2014 kommt es im Bereich Immobilienbesteuerung zu erheblichen \u00c4nderungen, und zwar im Zuge der Abl\u00f6sung des Gesetzes \u00fcber die Erbschafts-, Schenkungs- und Immobilien\u00fcbertragungssteuer durch das neue Grunderwerbsteuergesetz Nr. 340\/2013 Slg.).<\/p>\n<p>Die Neuregelung beh\u00e4lt den Grundsatz bei, dass die Steuer bei Verkauf oder Tausch einer Immobilie prim\u00e4r vom \u00dcbertragenden gezahlt wird und der Erwerber als B\u00fcrge f\u00fcr die Zahlung belangt wird. Allerdings k\u00f6nnen die Parteien bei Kauf oder Tausch vereinbaren, dass der Erwerber als Steuerzahler auftritt. In allen anderen F\u00e4llen (z.B. Einbringung als Sacheinlage oder Ersteigerung) ist der Erwerber standardgem\u00e4\u00df der Steuerzahler.<\/p>\n<p>Auch weiterhin ist der Gegenstand dieser Steuer die entgeltliche \u00dcbertragung von Immobilien. Dar\u00fcber hinaus erfasst die Steuer neuerdings auch die \u00dcbertragung von Erbbaurechten und die Sicherungs\u00fcbereignung von Rechten. Wie schon bisher gilt, dass bei Unternehmensumwandlungen keine Grunderwerbsteuer erhoben wird, im Sinne der Wahrung der Steuerneutralit\u00e4t von Transformationen.<\/p>\n<p>Ge\u00e4ndert hat sich der Umfang der steuerbefreienden Tatbest\u00e4nde: w\u00e4hrend der Erwerb von Neubauten von der Grunderwerbsteuer befreit bleibt und der Erwerb von Immobilien auf Finanzleasingbasis neuerdings befreit sein wird, sind Stamm- bzw. Grundkapitaleinlagen von Immobilien nach der Neuregelung nicht l\u00e4nger steuerbefreit.<\/p>\n<p>Ebenfalls neu gestaltet ist das Prinzip f\u00fcr die Bestimmung der Bemessungsgrundlage: f\u00fcr bestimmte Immobilien\u00fcbertragungsvorg\u00e4nge wird k\u00fcnftig kein Wertgutachten mehr erforderlich sein (sch\u00e4tzungsweise wird dies 80% aller \u00dcbertragungen betreffen). Die Bemessungsgrundlage wird dann n\u00e4mlich auf der Grundlage eines Vergleichs des vereinbarten Preises mit dem Steuervergleichswert bestimmt, wobei der jeweils h\u00f6here Betrag ma\u00dfgeblich ist. Der Steuervergleichswert wiederum ist definiert als 75 % des sog. Richtwerts. Wie der Richtwert zu berechnen ist, wird sich aus einer Durchf\u00fchrungsverordnung ergeben; er soll jedenfalls auf den am gegebenen Ort und zur gegebenen Zeit markt\u00fcblichen Immobilienpreisen beruhen, wobei folgende Kenngr\u00f6\u00dfen Ber\u00fccksichtigung finden: Art, Lage, Zweckbestimmung, Zustand, Alter, Ausstattung und bautechnische Parameter der Immobilie. Dabei ist vorgesehen, dass eine Rechnerapplikation ins Internet gestellt wird, die den Richtwert nach Eingabe der Eingangszahlen generiert. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Steuervergleichswert im Regelfall niedriger als der Kaufpreis ausfallen wird.<\/p>\n<p>Bei der Steuerfestsetzung auf Richtwertbasis hat der Steuerzahler eine Vorausleistung auf die Steuerlast zu erbringen, und zwar in H\u00f6he von 4% des vereinbarten Preises. Die etwaige Nachleistung des Fehlbetrags bis zur vollen Steuerh\u00f6he erfolgt dann auf der Grundlage eines Zahlungsbescheids innerhalb der dort einger\u00e4umten zus\u00e4tzlichen Frist.<\/p>\n<p>Ein weiteres Novum betrifft die Vereinfachung der Nachweisf\u00fchrung im Rahmen der Steuererkl\u00e4rung. Neuerdings reicht es aus, die dem Formular beizuf\u00fcgende Anlage in einfacher Kopie vorzulegen (also nicht wie bisher als beglaubigte Kopie). Die Frist f\u00fcr die Abgabe der Steuererkl\u00e4rung ist die gleiche geblieben.<\/p>\n<p>Radka \u0160lancarov\u00e1, Steuerberaterin<a href=\"javascript:\/\/ EP_MESSAGE_PROTECTED\"><span><span><span><span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/a><script type=\"text\/javascript\">emailProtector.addCloakedMailto(\"ep_277281aa\", 1);<\/script><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Czech Republic:Mit Wirkung ab dem 1.1.2014 kommt es im Bereich Immobilienbesteuerung zu erheblichen \u00c4nderungen, und zwar im Zuge der Abl\u00f6sung des Gesetzes \u00fcber die Erbschafts-, Schenkungs- und Immobilien\u00fcbertragungssteuer durch das neue Grunderwerbsteuergesetz Nr. 340\/2013 Slg.). 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