{"id":7094,"date":"2015-03-11T00:00:00","date_gmt":"2015-03-11T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/wichtige-aenderung-im-estnischen-medizinrecht\/"},"modified":"2015-03-11T00:00:00","modified_gmt":"2015-03-11T00:00:00","slug":"wichtige-aenderung-im-estnischen-medizinrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/wichtige-aenderung-im-estnischen-medizinrecht\/","title":{"rendered":"Wichtige \u00c4nderung im estnischen Medizinrecht"},"content":{"rendered":"\n<p>Estland: Am 1. M\u00e4rz 2015 trat in Estland ein neues Gesetz zu Organspenden in Kraft.<\/p>\n<p>&nbsp;Das neue \u201eGesetz \u00fcber die Beschaffung, Behandlung und Transplantation von Zellen, Gewebe und Organen\u201c ersetzt seit dem 1. M\u00e4rz 2015 das alte gleichnamige Gesetz. Zur Vereinfachung fassen wir hier Zellen, Gewebe und Organe unter dem Begriff \u201eOrgane\u201c zusammen.<\/p>\n<p>\u201eDie Gesetzes\u00e4nderung betrifft jeden Esten, der in Zukunft Organspender sein m\u00f6chte, und Menschen, die als lebensrettende Ma\u00dfnahme eine Spende brauchen,\u201c sagte der estnische Gesundheits- und Arbeitsminister Urmas Kruuse. \u201eDie Umst\u00e4nde rund um Organspenden werden damit verst\u00e4ndlicher und ebenfalls transparenter.\u201c<\/p>\n<p>Wenn eine Organspende seitens eines lebenden Spenders fr\u00fcher nur an nahe Verwandte m\u00f6glich war (eigene Kinder, Ehegatten, Eltern, Gro\u00dfeltern und deren Kinder), so kann jetzt jeder zu Lebzeiten seine Organe an jeden spenden, mit dem er eine \u201egenetische oder emotionale Bindung\u201c hat. Als genetische Bindung gilt also die Verwandtschaft, als emotionale Bindung reicht dagegen eine Freundschaft aus. Um die Beweggr\u00fcnde der Organspende festzustellen, muss im Vorfeld eine psychologische Beratung erfolgen. Auch muss der Spender umf\u00e4nglich \u00fcber Zweck, Art, Folgen und Risiken und andere Umst\u00e4nde der Organentnahme aufgekl\u00e4rt werden. Der Spender kann seine Einwilligung bis zur Organentnahme jederzeit widerrufen.<\/p>\n<p>Wer bereits wei\u00df, dass er nach seinem Tod Organe spenden will (oder eben nicht), kann seine Zustimmung oder Ablehnung mittlerweile mit seiner digitalen Unterschrift im EDV-Gesundheits\u00acSystem (www.digilugu.ee) speichern oder auch eine ausgef\u00fcllte Spenderkarte mit sich tragen. Die Willenserkl\u00e4rung ist jederzeit widerrufbar. Fehlt eine solche Willenserkl\u00e4rung des Verstorbenen, werden die Angeh\u00f6rigen befragt und um ihr Einverst\u00e4ndnis zu einer Organentnahme gebeten.<\/p>\n<p>Die Organspende ist freiwillig und nur zur Heilung vorgesehen. Daraus folgt, dass der Spender aus der Spende keine finanziellen oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf; dies ist sogar strafbar.<\/p>\n<p>Eine wichtige \u00c4nderung ist die Einf\u00fchrung einer zentralen Warteliste zur Organtransplantation, auf der alle Personen registriert werden, die in Estland wegen medizinischer Notwendigkeit auf eine Organtransplantation warten. Organe k\u00f6nnen an Personen transplantiert werden, die auf dieser Liste eingetragen sind und die in Estland ans\u00e4ssige estnische B\u00fcrger, Ausl\u00e4nder mit einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis oder EU-B\u00fcrger mit einer st\u00e4ndigen Aufenthaltserlaubnis sind. Bislang war eine solche zentrale Liste gesetzlich nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Quelle: Staatsanzeiger, RT I, 26.02.2015, 1<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Estland: Am 1. 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