{"id":7084,"date":"2020-01-27T00:00:00","date_gmt":"2020-01-27T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/news-bei-enz-siege-in-prag-und-in-der-berufung-in-olmuetz-novelle-der-katasterverordnung-ab-1-1-2020-in-der-tschechischen-republik\/"},"modified":"2020-01-27T00:00:00","modified_gmt":"2020-01-27T00:00:00","slug":"news-bei-enz-siege-in-prag-und-in-der-berufung-in-olmuetz-novelle-der-katasterverordnung-ab-1-1-2020-in-der-tschechischen-republik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/news-bei-enz-siege-in-prag-und-in-der-berufung-in-olmuetz-novelle-der-katasterverordnung-ab-1-1-2020-in-der-tschechischen-republik\/","title":{"rendered":"News bei ENZ: Siege in Prag und in der Berufung in Olm\u00fctz! Novelle der Katasterverordnung ab 1.1.2020 in der Tschechischen Republik"},"content":{"rendered":"\n<p>Eine tschechische&nbsp;\u00c4nderung der Katasterverordnung, die am 1.1.2020 in Kraft getreten ist, soll Erben mit einem Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnis unterst\u00fctzen; sie l\u00e4sst den Rechtszustand in der Tschechischen Republik aber im Widerspruch zum europ\u00e4ischen Recht. Dagegen haben wir in Olm\u00fctz und Prag Recht bekommen!<\/p>\n<p>Zwei unserer Klagen, die ENZ betreffen, wurde am 28.11.2019 und am 8.1.2020 vor dem Obergericht in Olm\u00fctz in der Berufung, und eine am 21.1.2020 in Prag in der ersten Instanz stattgegeben (cf. den letzten Artikel \u201e<a href=\"\/de\/aktuell\/aktuelle-rechtsthemen\/2827-der-kampf-um-die-europaeischen-nachlasszeugnisse-enz-wird-in-olmuetz-und-in-luxemburg-fortgesetzt?layout=bnt:news\">Der Kampf um die Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisse (ENZ) wird in Olm\u00fctz und in Luxemburg fortgesetzt<\/a>\u201c). So wird auf der Grundlage eines ENZ das Eigentumsrecht der Erben in das Immobilienkataster auch <span>ohne Verm\u00f6gensspezifikation<\/span> eingetragen.<\/p>\n<p>Aber die Urteile sind nicht eindeutig, und keines der Gerichte hat Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.<\/p>\n<h2>Die Novelle als Alibi<\/h2>\n<p>Die Situation um die ENZ in der Tschechischen Republik hat ab 1.1.2020 mit der Novelle der Katasterverordnung Nr. 301\/2019 Slg. eine neue Wendung genommen.<\/p>\n<p>Ab dem 1.1.2020 k\u00f6nnen die Erben, wenn das ENZ nicht ausreicht, zusammen mit dem ENZ, mit dem sie die Universalsukzession nachweisen, eine Ehrenerkl\u00e4rung vorlegen, in der sie genau spezifizieren, welche Rechte oder Immobilien dies betrifft. Dann wird eingetragen.<\/p>\n<p>Cf. die genaue Formulierung des neuen 6. Absatzes von \u00a7 69 am Ende des Artikels.<\/p>\n<h2>Methode Baron M\u00fcnchhausen<\/h2>\n<p>Die Novelle bedeutet also, dass dann, wenn ein ENZ dem Katastergesetz nicht entspricht, die Erben selbst erkl\u00e4ren k\u00f6nnen, dass sie Erben sind, was sie und von wem sie geerbt haben. Dies erinnert etwas an Baron M\u00fcnchhausen, der sich angeblich selbst an den eigenen Haaren aus dem Sumpf gezogen hat. Wobei die Kataster\u00e4mter den Sumpf hier durch ihre langj\u00e4hrige Praxis, den Vorrang der ENZ zu ignorieren, selbst bereitet haben.<\/p>\n<p>Das Eigentumsrecht von Erben, die als Nachweis \u201enur\u201c ein ENZ haben, das aber die konkrete Aufz\u00e4hlung von Immobilien nicht enth\u00e4lt (z.B. solche, die in Bayern und Th\u00fcringen ausgestellt wurden), wird nach dieser Novelle in das Immobilienkataster eingetragen werden, wenn diese Erben zusammen mit dem ENZ eine etwas komplizierte (cf. unten \u00a7 6 der Katasterverordnung) Erkl\u00e4rung vorlegen:<\/p>\n<u>\n<li>Bezeichnung der Person, die die Erkl\u00e4rung bewirkt und der das Eigentumsrecht zusteht (Erbe);&nbsp;<\/li>\n<li>Bezeichnung der Person enth\u00e4lt, deren Recht erloschen ist (Erblasser);&nbsp;<\/li>\n<li>Bezeichnung der Immobilien gem\u00e4\u00df dem Katastergesetz;<\/li>\n<li>Bezeichnung des Rechts, das entstanden ist (Eigentumsrecht);<\/li>\n<li>die Anf\u00fchrung der rechtlichen Tatsache, die zum Entstehen des Rechts gef\u00fchrt hat (Erbfall).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das alles muss amtlich unterschrieben sein.<\/p>\n<p>Der Widerspruch der Novelle zur Verordnung Nr. 650\/2012\/EU (\u201eVerordnung\u201c) ist eindeutig: die Verordnung <span>hatte das ENZ eingef\u00fchrt, um die Situation der Erben in der EU<\/span>, deren Erbverfahren in einem anderen Land abl\u00e4uft als in dem, wo das geerbte Verm\u00f6gen liegt, zu erleichtern und alle zus\u00e4tzlichen Unterlagen ENZ abzuschaffen. Ein ENZ soll in allen Staaten ohne weiteres verbindlich sein und die gleichen Folgen zeitigen, wie ein inl\u00e4ndisches Erbverfahren. Die Verordnung gab den ENZ Vorrang und direkte Wirkung. Wenn aber jeder Staat zus\u00e4tzliche Erkl\u00e4rung neben dem ENZ einf\u00fchren w\u00fcrde, h\u00e4tte die Verordnung keinen Sinn mehr.<\/p>\n<p>Die Katasterverordnung zwingt nun die Erben, zusammen mit dem ENZ noch eine Erkl\u00e4rung vorzulegen, die von inl\u00e4ndischen Erben nicht verlangt wird. Auf den ersten Blick ein banales Dokument, es aber zu besorgen wird den Erben gro\u00dfe Schwierigkeiten bereiten: Im \u00fcberwiegenden Fall werden die Erben in anderen EU-L\u00e4ndern wohnen, aber auch in der Tschechischen Republik. Die Unterschrift auf der Erkl\u00e4rung muss amtlich beglaubigt sein. Wenn die Erben also nicht in die Tschechische Republik fahren oder zu deren Botschaft oder einem deren General- oder Honorarkonsulate gehen, um sie dort zu unterschreiben, muss sie in den meisten L\u00e4ndern, z.B. in Deutschland, noch mit einer Apostille versehen werden.<\/p>\n<p>Da die Erkl\u00e4rung auf Tschechisch verfasst sein muss, muss sie noch amtlich \u00fcbersetzt werden (denn ausl\u00e4ndische Notare beurkunden nur selten Unterschriften auf Urkunden in einer fremden Sprache). Die meisten ausl\u00e4ndischen Erben werden die Beglaubigung der Unterschrift, deren Apostillisierung, die amtliche \u00dcbersetzung und wahrscheinlich auch einen Rechtsanwalt, der ihnen die Erkl\u00e4rung entwirft, bezahlen m\u00fcssen, denn sie werden nicht wissen, wie eine solche Erkl\u00e4rung aussehen soll. Der ganze Prozess wird einige Wochen, wenn nicht Monate in Anspruch nehmen, und er wird teuer sein.<\/p>\n<p>Die Novelle gilt zudem gem\u00e4\u00df \u010cUZK (Staatliche Verwaltung f\u00fcr Landvermessung und Kataster), der Leitung der tschechischen Kataster\u00e4mter, nur f\u00fcr Antr\u00e4ge ab dem 1.1.2020. Alle vorher gestellten Antr\u00e4ge werden wie bisher behandelt \u2013 also wahrscheinlich abgelehnt. Das Problem wurde nicht gel\u00f6st.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem widerspricht die Katasterverordnung jetzt dem Katastergesetz, das in \u00a7\u00a7 8 und 17 das Prinzip verankert, dass eine Spezifikation von Immobilien in der Eintragungsurkunde enthalten sein muss. Und dabei blieb es, das Katastergesetz wurde nicht ge\u00e4ndert. \u00dcber die Zul\u00e4ssigkeit dieser Erkl\u00e4rungen wird der EuGH entscheiden m\u00fcssen.<\/p>\n<h2>Diskriminierende Geb\u00fchren<\/h2>\n<p>Auch eine andere wesentliche Ungleichheit, die ausl\u00e4ndische Erben betrifft, hat die Novelle 301\/2019 Slg. nicht abgeschafft: die Verwaltungsgeb\u00fchr f\u00fcr das Eintragungsverfahren (ab dem 1.1.2020 schon 2.000,- CZK, ca. 80,- EUR). Diese Geb\u00fchr zahlen die Erben, die ein Recht an einer Immobilie auf der Grundlage eines tschechischen Erbverfahrens nachweisen, nicht. In Deutschland (und anderen EU-L\u00e4ndern) zahlen Erben, die die Umschreibung mit einem ENZ beantragen, keine Geb\u00fchr. Wir haben die Vorlage dieser Frage an den EuGH beantragt.<\/p>\n<p>Wie schon oben erw\u00e4hnt, sind zwei von uns gef\u00fchrte Berufungsverfahren vor dem Obergericht in Olm\u00fctz erfolgreich ausgegangen (AZ: 5 Co 34\/2019 und 1 Co 38\/2019). Das Gericht hat jedoch den Fehler bei den deutschen Gerichten gesehen, die keine Spezifikation des Verm\u00f6gens in die ENZ eingetragen haben. Es hat den Berufungen dennoch stattgegeben, weil die Praxis der tschechischen \u00c4mter die Erben in der Aus\u00fcbung ihres Eigentumsrechts hinderte, womit deren Grundrechte auf Eigentum und Erbe verletzt seien.<\/p>\n<h2>Vorlage von Fragen an den EuGH<\/h2>\n<p>Das Stadtgericht in Prag hat in einem weiteren von uns gef\u00fchrten Verfahren (immer das gleiche ENZ) die Vorlage von Fragen an den EuGH gem\u00e4\u00df Art. 267 AEUV vorbereitet. Am 21.1.2020 hat es aber \u00fcberraschend entschieden, eine Vorlage an den EuGH sei nicht mehr notwendig, weil es ja die oben genannte Katasterverordnung gebe, und hat der Klage stattgegeben. Wie aber diese Novelle, die zum 1.1.2020 in Kraft tritt, mit einem Gerichtsverfahren zusammenh\u00e4ngen soll, das schon im Jahre 2018 begonnen hat, hat das Gericht nicht erkl\u00e4rt. Auch hat es keine Erkl\u00e4rung, die ab 1.1.2020 vorgelegt werden kann, verlangt.<\/p>\n<p>\u00dcber weitere gerichtliche Streitigkeiten bez\u00fcglich ENZ \u2013 wir haben verschiedene Varianten von Eintragungen beantragt, teilweise von Erben oder gutgl\u00e4ubigen Erwerbern von Erben mit einem ENZ, teilweise mit einem notariellen Protokoll, das die Verordnung Nr. 650\/2012 auch zul\u00e4sst, &#8211; werden Sie in den n\u00e4chsten Ausgaben dieses Journals lesen.<\/p>\n<p>Mitverfasser des Artikels ist die bnt Junior Associate <a href=\"\/cs\/component\/comprofiler\/userprofile\/vendula_dolezalova?Itemid=1300\">Vendula Dole\u017ealov\u00e1<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Quelle:Verordnung Nr. 650\/2012\/EU AEUV(tschechische) Zivilprozessordnung, Gesetz Nr. 99\/1963 Sb. Katastergesetz, Gesetz Nr. 256\/2013 Sb.Katasterverordnung, Nr. 357\/2013 Sb., mit der \u00c4nderung durch die Verordnung, Nr. 301\/2019 Sb.:\u201e(6) Wenn in der Urkunde, die nach den Bedingungen ausgegeben wurde, die von einer direkt anwendbaren Vorschrift der Europ\u00e4ischen Union festgelegt werden und die die Universalsukzession nachweist, keine Rechte oder Immobilien angef\u00fchrt sind, die die Universalsukzession betrifft, weil dies die Rechtsordnung des Staates, in der die Urkunde ausgegeben worden ist, nicht erm\u00f6glicht, schreibt das Katasteramt die \u00c4nderung des Eigentums- oder eines anderen dinglichen Rechts auf der Grundlage dieser Urkunde und einer Erkl\u00e4rung des Rechtsnachfolgers mit den Erfordernissen gem\u00e4\u00df \u00a7 66 Abs. 4 Buchst a) bis d) und f) ein.\u201c<\/p>\n<div id=\"mcepastebin\" style=\"left: -65535px; top: 3303.11px; width: 10px; height: 10px; overflow: hidden; position: absolute; opacity: 0;\" contenteditable=\"true\" data-mce-bogus=\"all\">%MCEPASTEBIN%<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine tschechische&nbsp;\u00c4nderung der Katasterverordnung, die am 1.1.2020 in Kraft getreten ist, soll Erben mit einem Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnis unterst\u00fctzen; sie l\u00e4sst den Rechtszustand in der Tschechischen Republik aber im Widerspruch zum europ\u00e4ischen Recht. 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