{"id":7077,"date":"2018-07-20T00:00:00","date_gmt":"2018-07-20T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/eintragung-von-grundstuecken-in-einem-europaeischen-nachlasszeugnis-aus-deutschland\/"},"modified":"2018-07-20T00:00:00","modified_gmt":"2018-07-20T00:00:00","slug":"eintragung-von-grundstuecken-in-einem-europaeischen-nachlasszeugnis-aus-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/eintragung-von-grundstuecken-in-einem-europaeischen-nachlasszeugnis-aus-deutschland\/","title":{"rendered":"Eintragung von Grundst\u00fccken in einem Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnis aus Deutschland"},"content":{"rendered":"\n<p>Die ersten praktischen Erfahrungen mit Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnissen aus Deutschland in der Tschechischen Republik sind ern\u00fcchternd.<\/p>\n<p>Das Europ\u00e4ische Nachlasszeugnis, eingef\u00fchrt durch die Verordnung 650\/2012\/EU, soll den Rechtsverkehr in Erbsachen zwischen den EU-L\u00e4ndern vereinfachen, indem es bei \u00c4mtern, Banken, Gerichten etc. in der gesamten EU, au\u00dfer drei Mitgliedstaaten, zum Beweis eines Erbrechtes vorgelegt werden kann. Ein zweites Erbverfahren in der EU soll dadurch entfallen.<\/p>\n<p>Aber die Rechtsanwendung brachte Probleme. Deutsche Gerichte weigerten sich beispielsweise beharrlich, \u00fcberlebenden Ehegatten in Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnissen den Ausgleichsanteil gem\u00e4\u00df \u00a7 1371 Abs. 1 BGB bei einer Zugewinngemeinschaft, d.h. pauschal \u00bc, zus\u00e4tzlich neben einem Erbteil von z.B. \u00bc, einzutragen, und zwar mit der Begr\u00fcndung, dass sei keine erbrechtliche Frage, sondern eine g\u00fcterrechtliche. Diese deutsche Praxis endete erst, als der EuGH in der Entscheidung Mahnkopf diesen Unsinn beendete (Urteil des EuGH vom 1.3.2018, Rechtssache C 558\/16). Dabei hat der EuGH festgestellt (Rn. 35,36), dass \u201e\u2026die Verordnung \u2026die Hindernisse f\u00fcr den freien Verkehr von Personen bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenz\u00fcberschreitendem Bezug ausr\u00e4umen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern\u201c, soll. Dieser Zweck geht auch aus Art. 63 Abs. 1 EuErbVO klar hervor. Am 21.6.2018 entschied der EuGH strittige Zust\u00e4ndigkeitsfragen (C-20\/17 \u2013 Oberle) \u2013 dar\u00fcber in der n\u00e4chsten Ausgabe.<\/p>\n<p>In einer anderen Konstellation geht es um Grundst\u00fccke in \u00d6sterreich, Ungarn und der Tschechischen Republik. F\u00fcr die Umschreibung von Grundst\u00fccken verlangen n\u00e4mlich die Kataster\u00e4mter bzw. Notare, dass in Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnissen nicht nur der Erbteil eingetragen ist, sondern auch die genaue Bezeichnung der Grundst\u00fccke. Art. 68 Buchst. l) EuErbVO l\u00e4sst das zwar zu, deutsche Gerichte (OLG N\u00fcrnberg, Beschluss vom 5.4.2017, 15 W 299\/17, sowie OLG M\u00fcnchen, Beschl. v. 12.09.2017, Az. 31 Wx 275\/17) haben aber entschieden, dass dies nicht eingetragen werde.<\/p>\n<p>Allerdings sind diese Angaben in den Nachbarl\u00e4ndern nicht \u00fcberfl\u00fcssig, denn die Kataster\u00e4mter bzw. Notarelehnen die Eintragung aufgrund solcher Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisse ab, weil die Katastervorschriften es angeblich erforderten, dass die Grundst\u00fccke konkret aufgef\u00fchrt seien.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung liegt entweder darin, diese deutsche Praxis einzustellen und die Grundst\u00fccke in die Zeugnisse einzutragen, oder die Kataster- oder Notarvorschriften nicht anzuwenden und die Grundst\u00fccke auch so einzutragen. Dies zu entscheiden ist aber Sache des EuGH, eine entsprechende Vorlageentscheidung gibt es noch nicht. Aber im Binnenmarkt sollten g\u00fcltige europ\u00e4ische Nachlasszeugnisse Vorrang vor Katastervorschriften von EU-Mitgliedsl\u00e4ndern haben.<\/p>\n<p>Ansonsten w\u00fcrde der Zweck des europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses, der \u201ezur Verwendung durch Erben \u2026bestimmt (ist), die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre rechte als Erben \u2026. aus\u00fcben m\u00fcssen\u201c, (Art. 63 Abs. 1 EuErbVO), nicht erreicht.<\/p>\n<p>Quelle: Verordnung 650\/2012\/EU (EuErbVO)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die ersten praktischen Erfahrungen mit Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnissen aus Deutschland in der Tschechischen Republik sind ern\u00fcchternd. 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