{"id":7072,"date":"2015-10-23T00:00:00","date_gmt":"2015-10-23T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/meldung-und-erfassung-von-arbeitsunfaellen\/"},"modified":"2015-10-23T00:00:00","modified_gmt":"2015-10-23T00:00:00","slug":"meldung-und-erfassung-von-arbeitsunfaellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/meldung-und-erfassung-von-arbeitsunfaellen\/","title":{"rendered":"Meldung und Erfassung von Arbeitsunf\u00e4llen"},"content":{"rendered":"\n<p>Czech Republic: Ab dem 1. Januar 2015 gelten f\u00fcr Arbeitgeber neue Pflichten bei der Erfassung und Meldung von Arbeitsunf\u00e4llen<\/p>\n<p>Eine aktuelle Neufassung der Verordnung \u00fcber die Art und Weise der Erfassung von Unf\u00e4llen, deren Meldung und die \u00dcbermittlung von Unfallprotokollen bringt f\u00fcr den Arbeitgeber neue Pflichten im Zusammenhang mit der Erfassung und Meldung von Arbeitsunf\u00e4llen mit sich, die zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind. Im Hinblick darauf, dass die Umsetzung dieser Pflichten in der allt\u00e4glichen Praxis noch immer sehr zu w\u00fcnschen \u00fcbrig l\u00e4sst, m\u00f6chten wir im Folgenden die wichtigsten Aspekte des Problemkreises Arbeitsunfallerfassung zusammenfassen. <\/p>\n<p>Mit der Neufassung der Verordnung sind u.a. neue Formularb\u00f6gen eingef\u00fchrt worden, die vom tschechischen Ministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales im Internet ver\u00f6ffentlicht werden, und sowohl ausgedruckt in Papierform als auch elektronisch eingereicht werden k\u00f6nnen. Dabei handelt es sich um das &#8222;Unfallprotokoll&#8220; und die &#8222;Anzeige von \u00c4nderungen zum Unfallprotokoll&#8220;. <\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Arbeitsgesetzbuch sind Arbeitgeber verpflichtet, die Ursachen und Umst\u00e4nde jedes Arbeitsunfalls zu kl\u00e4ren; ohne triftigen Grund darf in die Situation an der Unfallstelle solange nicht eingegriffen werden, bis eine vollst\u00e4ndige Kl\u00e4rung erfolgt ist. <\/p>\n<p>Arbeitgeber m\u00fcssen ein sog. Verbandsbuch \u00fcber s\u00e4mtliche Unf\u00e4lle f\u00fchren (egal, ob die in den Unfall verwickelte Person infolge des Unfalls arbeitsunf\u00e4hig geworden ist oder nicht). Die o.g. Regierungsverordnung schreibt die pflichtigen Inhalte dieses Verbandsbuchs vor. Seit der Neufassung der Verordnung muss jeder Eintrag u.a. eine w\u00f6rtliche Beschreibung des Unfallhergangs enthalten. Unf\u00e4lle sind au\u00dferdem nach Art der Verletzung und nach der betroffenen K\u00f6rperpartie zu erfassen, gem\u00e4\u00df den Vorgaben in Anlage Nr. 3 zur Verordnung. <\/p>\n<p>Der Arbeitgeber muss au\u00dferdem innerhalb von f\u00fcnf Tagen ab dem Tag, an dem er vom Unfall erf\u00e4hrt, ein Unfallprotokoll aufsetzen. <\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus muss der Arbeitgeber den Unfall unverz\u00fcglich bei folgenden Stellen und Beh\u00f6rden anzeigen, gefolgt von der Einsendung des Unfallprotokolls bis zum 5. des Folgemonats:<\/p>\n<p>\u2022 die Tschechische Polizei, falls es sich um einen Unfall mit Todesfolge handelte oder falls im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall eine Straftat begangen wurde; \u2022 die Gewerkschaftsstelle und der Arbeitsschutzbeauftragte im jeweiligen Betrieb; \u2022 die \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Bereichsstelle der Arbeitsinspektion (eine Meldung des Unfalls er\u00fcbrigt sich, falls der betreffende Arbeitnehmer f\u00fcr weniger als f\u00fcnf Tage hospitalisiert werden muss; in einem solchen Fall gen\u00fcgt die Einreichung des Unfallprotokolls); \u2022 das Bergbauamt, soweit die Unternehmenst\u00e4tigkeit oder der Arbeitsplatz oder dessen technische Ausstattung den Aufsichtskompetenzen dieses Amts unterliegen (wobei keine Meldung erfolgen muss, wenn der Arbeitsunfall nicht schwerwiegender Natur ist; in einem solchen Fall wird lediglich das Unfallprotokoll zugesandt); \u2022 der Arbeitgeber, der den betreffenden Arbeitnehmer an den empfangenden Arbeitgeber abgestellt bzw. zeitweise diesem zugeteilt hat (im Falle von Leiharbeit); \u2022 die relevante Gesch\u00e4ftsstelle der Versicherungsgesellschaft, die die gesetzliche Unfallhaftpflichtversicherung des Arbeitgebers verwaltet (d.h. im Regelfall die Kooperativa poji\u0161\u0165ovna, a.s.). <\/p>\n<p>Solange es sich nicht um einen Arbeitsunfall mit Todesfolge handelt, muss die Krankenversicherung des Arbeitnehmers nicht benachrichtigt werden; es gen\u00fcgt die Einreichung des Unfallprotokolls. <\/p>\n<p>Falls der Arbeitgeber nach Einsendung des Unfallprotokolls von Umst\u00e4nden erf\u00e4hrt, die eine \u00c4nderung der Angaben im Unfallprotokoll notwendig erscheinen lassen, so soll er diese in einer &#8222;Anzeige von \u00c4nderungen zum Unfallprotokoll&#8220; mitteilen, falls die in der Verordnung vorgegebenen Bedingungen erf\u00fcllt sind. <\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend m\u00fcssen wir darauf hinweisen, dass ein Versto\u00df gegen die o.g. Pflichten gem\u00e4\u00df dem Gesetz \u00fcber die Arbeitsinspektion als Ordnungswidrigkeit bzw. als Verwaltungsdelikt gilt. Eine Verletzung der Pflicht zur Unfallanzeige und zur Vorlage des Unfallprotokolls schl\u00e4gt mit einer Geldstrafe von bis zu 400.000 CZK zu Buche; die Nichterstellung des Unfallprotokolls selbst kann Geldstrafen von bis zu einer Million CZK nach sich ziehen. <\/p>\n<p>Quelle: Ges Nr. 262\/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, Regierungsverordnung Nr. 201\/2010 Slg., Ges. Nr. 251\/2005 Slg., \u00fcber die Arbeitsinspektion<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Czech Republic: Ab dem 1. 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