{"id":7071,"date":"2014-06-16T00:00:00","date_gmt":"2014-06-16T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/vorsicht-beim-immobilienerwerb-von-verschuldeten-verkaeufern\/"},"modified":"2014-06-16T00:00:00","modified_gmt":"2014-06-16T00:00:00","slug":"vorsicht-beim-immobilienerwerb-von-verschuldeten-verkaeufern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/vorsicht-beim-immobilienerwerb-von-verschuldeten-verkaeufern\/","title":{"rendered":"Vorsicht beim Immobilienerwerb von verschuldeten Verk\u00e4ufern"},"content":{"rendered":"\n<p>Czech Republic: Worauf beim Immobilientransfer zu achten ist<\/p>\n<p>Auf den ersten Blick mag es so scheinen, als ob die Regelungen zur \u00c4nderung der Person des Schuldners f\u00fcr die Immobilien\u00fcbereignung ohne Belang sind &#8211; das Gegenteil ist aber der Fall. Im Rahmen der genannten Regelungen enth\u00e4lt das neue BGB zwei Bestimmungen, die sich auf die Immobilien\u00fcbereignung sehr wohl auswirken k\u00f6nnen. Diese &#8222;versteckten&#8220; Bestimmungen haben allerdings \u00fcberaus gef\u00e4hrliche Folgen und verdienen besondere Aufmerksamkeit.<\/p>\n<p>Die erste Bestimmung, von der hier die Rede ist, regelt die Schuld\u00fcbernahme (\u00a7 1888 Abs. 2 BGB). Diese Bestimmung schreibt folgende widerlegbare Rechtsannahme fest: falls bei der \u00dcbertragung des Eigentumsrechts an einer in einem \u00f6ffentlichen Verzeichnis eingetragenen Sache auch ein eingetragenes Pfandrecht auf den Erwerber \u00fcbergeht (und dies ist bei einer \u00dcbertragung einer Immobilie immer der Fall!), dann geht auf den Erwerber auch die mit diesem Pfandrecht besicherte Schuld \u00fcber. In einem solchen Fall erwirbt der Erwerber nicht nur eine mit einem Pfandrecht belastete Immobilie, sondern auch die Schuld des Ver\u00e4u\u00dferers. Diese Bestimmung ist abdingbar, d.h. die Parteien k\u00f6nnen von ihr per vertragliche Abrede abweichen. Angesichts der Rechtsfolgen, die mit der Bestimmung verbunden sind, empfiehlt sich, die Anwendung dieser Bestimmung in Immobilien\u00fcbertragungsvertr\u00e4gen auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die zweite Bestimmung, auf die wir hinweisen m\u00fcssen, ist \u00a7 1893 BGB, der die Verm\u00f6gens\u00fcbernahme regelt. Die Rechtsvorschriften zur Verm\u00f6gens\u00fcbernahme sehen vor, dass dort, wo der Erwerber vom Ver\u00e4u\u00dferer dessen s\u00e4mtliches Verm\u00f6gen oder einen anteilig bestimmten Teil dieses Verm\u00f6gens \u00fcbernimmt, der Erwerber neben dem Ver\u00e4u\u00dferer gesamtschuldnerisch zum Schuldner der Schuld wird, die mit dem \u00fcbernommenen Verm\u00f6gen zusammenh\u00e4ngt. Vorbedingung hierf\u00fcr ist, dass der Erwerber von den Schulden des Ver\u00e4u\u00dferers bei Vertragsschluss wusste bzw. wissen musste. Da diese Bestimmung dem Schutz der Gl\u00e4ubiger des Ver\u00e4u\u00dferers dienen soll, kann sie im Verh\u00e4ltnis zu diesen Gl\u00e4ubigern des Ver\u00e4u\u00dferers nicht wirksam abbedungen werden. Die zitierte Bestimmung wirft viele Fragen auf. Es ist insbesondere unklar (und wird bis zur Festigung der Rechtsprechung wohl auch unklar bleiben), was unter dem &#8222;anteilig bestimmten Teil&#8220; des Verm\u00f6gens des Ver\u00e4u\u00dferers zu verstehen ist. Gerade Immobilien k\u00f6nnten einen anteilig bestimmten Teil des Verm\u00f6gens im Sinne der zit. Bestimmung darstellen, weswegen bei der \u00dcbereignung von Immobilien gepr\u00fcft werden sollte, ob der Ver\u00e4u\u00dferer keine Schulden hat, die mit der \u00fcbereigneten Immobilie zusammenh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Quelle: Neues BGB (Ges. Nr. 89\/2012 Slg.)&nbsp;<\/p>\n<p>Tereza Chalupov\u00e1, Rechtsanwaltskonzipientin<a href=\"javascript:\/\/ EP_MESSAGE_PROTECTED\"><span><span><span><span><\/span><\/span><\/span><\/span><span><span><span><span><\/span><\/span><\/span><\/span><\/a><script type=\"text\/javascript\">emailProtector.addCloakedMailto(\"ep_f40fe967\", 1);<\/script><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Czech Republic: Worauf beim Immobilientransfer zu achten ist Auf den ersten Blick mag es so scheinen, als ob die Regelungen zur \u00c4nderung der Person des Schuldners f\u00fcr die Immobilien\u00fcbereignung ohne Belang sind &#8211; das Gegenteil ist aber der Fall. 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