{"id":7063,"date":"2017-10-20T00:00:00","date_gmt":"2017-10-20T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/krankenversicherungsbeitraege-bei-einkommen-aus-mehreren-quellen\/"},"modified":"2017-10-20T00:00:00","modified_gmt":"2017-10-20T00:00:00","slug":"krankenversicherungsbeitraege-bei-einkommen-aus-mehreren-quellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/krankenversicherungsbeitraege-bei-einkommen-aus-mehreren-quellen\/","title":{"rendered":"Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge bei Einkommen aus mehreren Quellen"},"content":{"rendered":"\n<p>Arbeitgeber m\u00fcssen Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge zumindest von der Mindestbemessungsgrundlage abf\u00fchren.<\/p>\n<p>Sobald das Einkommen aus einem arbeitsrechtlichen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis h\u00f6her als der Mindestlohn ist, ist der Beitrag zur Krankenversicherung in H\u00f6he von 13,5% des in Ansatz gebrachten Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers abzuf\u00fchren; die auf eine parallele &#8222;Nebent\u00e4tigkeit&#8220; anfallenden Versicherungsbeitr\u00e4ge m\u00fcssen in einem solchen Fall dann nicht auf die Mindestbemessungsgrundlage in H\u00f6he des Mindestlohns hochgerechnet werden.<\/p>\n<p>Erwirtschaftet der Arbeitnehmer in keinem seiner Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse die Mindestbemessungsgrundlage, so nimmt der von ihm entsprechend bevollm\u00e4chtigte Arbeitgeber die Hochrechnung der Versicherungsbeitr\u00e4ge auf ein Niveau vor, das der Bemessungsgrundlage in H\u00f6he des Mindestlohns entspricht, also 11.000 CZK.<\/p>\n<p>Erzielt ein Arbeitnehmer in seinem &#8222;Hauptarbeitsverh\u00e4ltnis&#8220; die Mindestbemessungsgrundlage, in der Nebenbesch\u00e4ftigung aber nicht, so muss dem zweiten Arbeitgeber eine Bescheinigung vorgelegt werden, wonach der Arbeitnehmer bereits bei einem anderen Arbeitgeber Versicherungsbeitr\u00e4ge abf\u00fchrt, die auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage errechnet wurden. Auf der Grundlage dieser Bescheinigung bleibt es dem zweiten Arbeitgeber dann erspart, die Hochrechnung bis in H\u00f6he des Mindestlohns vorzunehmen; er f\u00fchrt in einem solchen Fall Beitragszahlungen auf der Grundlage der tats\u00e4chlichen Einkommensh\u00f6he ab.<\/p>\n<p>Wo ein abh\u00e4ngiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis parallel zur selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit abl\u00e4uft, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine sog. &#8222;Ehrenerkl\u00e4rung&#8220; vorzulegen, wonach er als selbst\u00e4ndig Erwerbst\u00e4tiger zumindest die Mindestbeitragszahlungen zur Krankenversicherung leistet, woraufhin der Arbeitgeber &#8222;seine&#8220; Beitragszahlungen auf der H\u00f6he des tats\u00e4chlichen (bei ihm erwirtschafteten) Einkommens leistet.<\/p>\n<p>Soweit ein Arbeitgeber einen Ausl\u00e4nder aus einem EU-Mitgliedsstaat besch\u00e4ftigt, der auch weiterhin Einkommen aus einem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis in seinem Heimatland bezieht (wo er st\u00e4ndig wohnhaft gemeldet ist), so muss dieser Arbeitnehmer dem tschechischen Arbeitgeber das Formular A1 vorlegen, zum Nachweis der Tatsache, dass er auch weiterhin der gesetzlichen Krankenversicherung im Staat seines st\u00e4ndigen Wohnsitzes unterliegt. In einem solchen Fall leistet der Arbeitgeber keine Zahlungen in die Krankenversicherung nach tschechischen Vorschriften (sollte sich aber in seinem eigenen Interesse kundig machen, ob er nicht etwa zu Beitragszahlungen gem\u00e4\u00df dem Recht desjenigen Staates verpflichtet ist, in dessen Versicherungssystem der Arbeitnehmer eingebunden ist).<\/p>\n<p>Quelle: Ges. \u00fcber die Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Krankenversicherung<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeber m\u00fcssen Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge zumindest von der Mindestbemessungsgrundlage abf\u00fchren. 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