{"id":7053,"date":"2020-09-10T00:00:00","date_gmt":"2020-09-10T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/die-schlacht-um-die-anerkennung-von-europaeischen-nachlasszeugnissen-enz-in-der-tschechischen-republik-geht-erfolgreich-weiter\/"},"modified":"2020-09-10T00:00:00","modified_gmt":"2020-09-10T00:00:00","slug":"die-schlacht-um-die-anerkennung-von-europaeischen-nachlasszeugnissen-enz-in-der-tschechischen-republik-geht-erfolgreich-weiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/die-schlacht-um-die-anerkennung-von-europaeischen-nachlasszeugnissen-enz-in-der-tschechischen-republik-geht-erfolgreich-weiter\/","title":{"rendered":"Die Schlacht um die Anerkennung von Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnissen (ENZ) in der Tschechischen Republik geht erfolgreich weiter."},"content":{"rendered":"\n<p>Noch einmal Europ\u00e4ische Nachlasszeugnisse (ENZ) in der Tschechischen Republik: die Eintragung aufgrund eines deutschen notariellen Protokolls und ein gutgl\u00e4ubiger Erwerb aufgrund eines ENZ sind m\u00f6glich <\/p>\n<p>Mit diesem Artikel kn\u00fcpfen wir an den Ausblick des Artikels vom Januar 2020 an, in dem wir von der erfolgreichen Geltendmachung von deutschen ENZ gem\u00e4\u00df der Europ\u00e4ischen Erbverordnung (Verordnung Nr. 650\/2012\/EU) vor den tschechischen Gerichten gegen Entscheidungen der tschechischen Kataster\u00e4mter berichteten (<a href=\"\/de\/aktuell\/aktuelle-rechtsthemen\/2895-news-bei-enz-siege-in-prag-und-in-der-berufung-in-olmuetz-novelle-der-katasterverordnung-ab-1-1-2020-in-der-tschechischen-republik?layout=bnt:news&amp;idU=1&amp;acm=_295\">\u201eNews bei ENZ: Siege in Prag und in der Berufung in Olm\u00fctz! Novelle der Katasterverordnung ab 1.1.2020 in der Tschechischen Republik\u201c<\/a>). Das Bezirksgericht in Prag hat Anfang April 2020 allen unseren Klagen stattgegeben, obwohl in dem vorgelegten ENZ \u2013 es handelte sich immer um das gleiche ENZ &#8211; keine vererbten Immobilien spezifiziert worden waren. Genau dies verlangt aber das tschechische Katastergesetz. Zus\u00e4tzlich kann ab 1.1.2020 neben dem ENZ eine Ehrenerkl\u00e4rung vorgelegt werden \u2013 bei deren und der Vorlage eines g\u00fcltigen ENZ tragen die Kataster\u00e4mter die Erben ohne Probleme ein. Genau das gleiche Problem bei ENZ, in denen keine Verm\u00f6gensspezifikation in der Anlage IV vorgenommen wurde \u2013 diese wird von den Gerichten in Bayern und Th\u00fcringen nach wie vor nicht ausgestellt -, besteht mit Kataster\u00e4mtern mindestens auch in der Slowakei, in Litauen, in Kroatien und in Ungarn: in diesen L\u00e4ndern ist das Problem unseres Wissens aber weder gerichtlich, noch gesetzgeberisch gel\u00f6st. Auch der EuGH hat sich bisher zu dieser Frage nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Zwei Urteile des Bezirksgerichts in Prag (Krajsk\u00fd soud v Praze) vom 2. April 2020 haben jetzt Klarheit gebracht, ob auch ein deutsches notarielles Protokoll zur Umtragung von tschechischen Grundst\u00fccken im Sinne von Art. 59 f. EuErbVO ausreicht, und ein weiteres Urteil dieses Gerichts vom gleichen Tag hat best\u00e4tigt, dass ein gutgl\u00e4ubiger Erwerb einer tschechischen Immobilie aufgrund eines deutschen ENZ nach Art. 69 Abs. 4 EuErbVO m\u00f6glich ist, auch wenn die Immobilie in dem ENZ gar nicht aufgef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Vorlage eines deutschen notariellen Protokolls <\/p>\n<p>Das Bezirksgericht in Prag hat die Ablehnung des Katasteramts, eine Eintragung aufgrund eines notariellen Protokolls vorzunehmen, durch sein Urteil ersetzt und die Eintragung angeordnet. In der Zwischenzeit ist das Katasteramt dieser Anordnung auch nachgekommen. Der Grund war einfach: das Gericht hat eine Verm\u00f6gensaufteilung in einem deutschen notariellen Protokoll als anderes Dokument im Sinne von Art. 59f. EuErbVO angesehen \u2013 in Kombination mit einem g\u00fcltigen ENZ. Weil in dem notariellen Protokoll die Grundst\u00fccke eingetragen waren, war auch dem Katastergesetz gen\u00fcge getan.<\/p>\n<p>Gutgl\u00e4ubiger Erwerb einer tschechischen Immobilie aufgrund eines deutschen ENZ nach Art. 69 Abs. 4 EuErbVO <\/p>\n<p>Die zweite Klage war f\u00fcr Bezirksgericht in Prag schon komplizierter, weil in diesem Fall ein deutsches ENZ vorlag, das keine Spezifikation der Grundst\u00fccke enthielt, und weil eine dritte Person, d.h. ein Erwerber, sich auf den gutgl\u00e4ubigen Erwerb einer tschechischen Immobilie nach Art. 69 Abs. 4 EuErbVO berief \u2013 diese Regelung entspricht dem gutgl\u00e4ubigen Erwerb auf der Grundlage eines Erbscheins nach \u00a7\u00a7 2365f. des deutschen BGB. Obwohl in dem ENZ die Immobilien nicht aufgef\u00fchrt waren, hat das Gericht unserer Klage gegen die Ablehnung der Eintragung durch das Katasteramt stattgegeben und angeordnet, dass der Erwerber von den Erben, die nicht im tschechischen Immobilienkataster eingetragen waren, direkt als Eigent\u00fcmer eingetragen wird, obwohl das ENZ die Grundst\u00fccke nicht enthielt.<\/p>\n<p>Weiterhin keine Kl\u00e4rung durch den EuGH, aber mehrere M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Praxis <\/p>\n<p>Leider sind bisher keine Fragen bez\u00fcglich der Auff\u00fchrung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden im ENZ durch den EuGH gekl\u00e4rt, also weder die Frage, ob ein Gericht auf Antrag die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde auff\u00fchren muss, noch, ob das Katasteramt in L\u00e4ndern, in denen ein Katastergesetz die Spezifikation verlangt, die Eintragung trotzdem vornehmen muss. Aber f\u00fcr die Praxis ergibt sich in L\u00e4ndern, die nicht wie die Tschechische Republik die Notl\u00f6sung durch eine Ehrenerkl\u00e4rung kennen, die M\u00f6glichkeit, die Vorlage des ENZ vor den Kataster\u00e4mtern zu umgehen: bei mehreren Erben kann ein notarielles Protokoll erstellt werden, in denen die Erben die Immobilien untereinander aufteilen \u2013 das setzt nat\u00fcrlich mehrere Erben und mehrere Grundst\u00fccke voraus -, oder die Erben \u00fcbertragen die Grundst\u00fccke auf einen gutgl\u00e4ubigen Dritten, der dann die Eintragung direkt auf sich beantragt. F\u00fcr den Fall aber, dass nur ein Alleinerbe Immobilien erbt und diese behalten will, gibt es derzeit nur in der Tschechischen Republik die M\u00f6glichkeit, die Eintragung durch die Vorlage der zus\u00e4tzlichen Ehrenerkl\u00e4rung zu erreichen. Ansonsten muss die Umschreibung vor den tschechischen Gerichten, aber auch vor den Gerichten in L\u00e4ndern wie in der Slowakei, in Litauen, Kroatien oder Ungarn, eingeklagt werden. Au\u00dferhalb von Bayern und Th\u00fcringen ist auch die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, beim deutschen Amtsgericht darauf zu bestehen, dass die Immobilien im ENZ in der Anlage IV eingetragen werden. Das muss allerdings gleich ganz am Anfang des Verfahrens geschehen, und zwar mit dem Hinweis auf die Verwendung des ENZ in L\u00e4ndern wie der Tschechischen Republik, der Slowakei, Litauen, Kroatien oder Ungarn.<\/p>\n<p>Quelle: Verordnung Nr. 650\/2012\/EU (tschechisches) Katastergesetz, Gesetz Nr. 256\/2013 Sb. (tschechische) Katasterverordnung, Nr. 357\/2013 Sb., mit der \u00c4nderung durch die Verordnung, Nr. 301\/2019 Sb.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Noch einmal Europ\u00e4ische Nachlasszeugnisse (ENZ) in der Tschechischen Republik: die Eintragung aufgrund eines deutschen notariellen Protokolls und ein gutgl\u00e4ubiger Erwerb aufgrund eines ENZ sind m\u00f6glich Mit diesem Artikel kn\u00fcpfen wir an den Ausblick des Artikels vom Januar 2020 an, in dem wir von der erfolgreichen Geltendmachung von deutschen ENZ gem\u00e4\u00df der Europ\u00e4ischen Erbverordnung (Verordnung Nr. 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