{"id":7051,"date":"2020-06-10T00:00:00","date_gmt":"2020-06-10T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/ungarn-beschraenkungen-fuer-auslaendische-investoren\/"},"modified":"2020-06-10T00:00:00","modified_gmt":"2020-06-10T00:00:00","slug":"ungarn-beschraenkungen-fuer-auslaendische-investoren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/ungarn-beschraenkungen-fuer-auslaendische-investoren\/","title":{"rendered":"Ungarn: Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr ausl\u00e4ndische Investoren"},"content":{"rendered":"\n<p>In Ungarn ist der Erwerb von strategisch wichtigen Unternehmen durch ausl\u00e4ndische Investoren bis zum 31. Dezember 2020 meldepflichtig.<\/p>\n<p>Die durch Regierungsverordnung 227\/2020. (V. 25.) (\u201eRegVO\u201c), wegen der Gefahrenlage eingef\u00fchrte Regelung gilt \u00fcber die Dauer der Gefahrenlage hinaus und betrifft GmbHs und AGs ungarischen Rechts. Die ma\u00dfgeblichen strategischen Sektoren, in denen die betroffenen Unternehmen t\u00e4tig sein m\u00fcssen, damit die Meldepflicht eintritt, sind sehr weit gefasst, hierzu geh\u00f6rt u.a. der Einzel- und Gro\u00dfhandel, der Tourismus, der Transport, die Logistik, das Gesundheits- und Bauwesen. Eher nachvollziehbar geh\u00f6ren der Kategorie auch die kritischen Infrastrukturen und Technologien an.<\/p>\n<p>In erster Linie gelten juristische und nat\u00fcrliche Personen als Ausl\u00e4nder, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind. Gleichzeitig gelten aber auch Gesellschaften mit Sitz in der EU, dem EWR oder der Schweiz als ausl\u00e4ndische juristische Personen, wenn ihr Mehrheitsgesellschafter eine ausl\u00e4ndische nat\u00fcrliche oder juristische Person ist.<\/p>\n<p>Eine Meldung an das Ministerium f\u00fcr Innovation und Technologie (ITM) muss erfolgen, wenn eine ausl\u00e4ndische Person unmittelbar oder mittelbar an einem ungarischen Unternehmen eines strategischen Sektors\u2022 eine Mehrheitsbeteiligung erwirbt, oder\u2022 mindestens 10% der Anteile erwirbt und der Gesamtwert der Investition 350 Millionen HUF \u00fcbersteigt, oder\u2022 wertunabh\u00e4ngig, wenn der Umfang des Eigentums 15%, 20% oder 50% erreicht.<\/p>\n<p>Obwohl in den EU- und EWR-Staaten ans\u00e4ssige Unternehmen nicht als ausl\u00e4ndische Investoren gelten, m\u00fcssen beim direkten oder indirekten Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung auch diese eine Anmeldung t\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Das ITM kann die Anmeldung best\u00e4tigen, oder &#8211; wenn die Transaktion u.a. zur Gef\u00e4hrdung der staatlichen Interessen, der \u00f6ffentlichen Sicherheit oder der \u00f6ffentlichen Ordnung Ungarns f\u00fchren w\u00fcrde &#8211; den Erwerb verbieten. Die Anmeldefrist betr\u00e4gt 10 Tage ab Vertragsabschluss, die Erledigungsfrist 45 Tage ab Zugang der Anmeldung.<\/p>\n<p>Durch die RegVO erhofft sich die Regierung ein geeignetes Instrument, um den Erwerb betroffener Unternehmen durch ausl\u00e4ndische Investoren zu verhindern, die den durch COVID-19 verursachten wirtschaftlichen Abschwung und den unmittelbaren Umsatzr\u00fcckgang in bestimmten Sektoren ausnutzen.<\/p>\n<p>Unseres Erachtens nach wirft die praktische Anwendung der RegVO mehrere Fragen auf, auf die sich in den kommenden Monaten praktische Antworten ergeben werden. Wir halten es auch f\u00fcr wahrscheinlich, dass die RegVO von der Europ\u00e4ischen Kommission auf seine \u00dcbereinstimmung mit dem EU-Recht hin \u00fcberpr\u00fcft wird. Offensichtlich entsteht aber bis Ende des Jahres f\u00fcr ausl\u00e4ndische Investoren eine au\u00dferordentliche zus\u00e4tzliche administrative Belastung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Ungarn ist der Erwerb von strategisch wichtigen Unternehmen durch ausl\u00e4ndische Investoren bis zum 31. Dezember 2020 meldepflichtig. Die durch Regierungsverordnung 227\/2020. (V. 25.) (\u201eRegVO\u201c), wegen der Gefahrenlage eingef\u00fchrte Regelung gilt \u00fcber die Dauer der Gefahrenlage hinaus und betrifft GmbHs und AGs ungarischen Rechts. 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