{"id":7047,"date":"2017-10-13T00:00:00","date_gmt":"2017-10-13T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/egmr-keine-unbeschraenkte-ueberwachung-privater-internetkommunikation-am-arbeitsplatz\/"},"modified":"2017-10-13T00:00:00","modified_gmt":"2017-10-13T00:00:00","slug":"egmr-keine-unbeschraenkte-ueberwachung-privater-internetkommunikation-am-arbeitsplatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/egmr-keine-unbeschraenkte-ueberwachung-privater-internetkommunikation-am-arbeitsplatz\/","title":{"rendered":"EGMR: Keine unbeschr\u00e4nkte \u00dcberwachung privater Internetkommunikation am Arbeitsplatz"},"content":{"rendered":"\n<p>Eine Kontrolle privater Kommunikation muss f\u00fcr den Arbeitnehmer vorhersehbar sein, andernfalls ist Art. 8 der EMRK verletzt (Barbulescu v. Rum\u00e4nien)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Gro\u00dfe Kammer des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) hat Rum\u00e4nien wegen eines Versto\u00dfes gegen Art. 8 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Recht auf Privatsph\u00e4re) verurteilt (Barbulescu v. Rum\u00e4nien, Urteil vom 05.09.2017). Dem rum\u00e4nischen Staatsb\u00fcrger Bogdan Barbulescu war 2007 gek\u00fcndigt worden, weil er einen von ihm eingerichteten Messenger-Dienst bei yahoo, \u00fcber den Anfragen von Kunden des Arbeitgebers beantwortet werden sollten, auch privat genutzt hatte, obwohl eine interne Unternehmensregel es eindeutig verbot, Unternehmensressourcen zu privaten Zwecken zu nutzen. Der Arbeitgeber hatte die Messenger-Kommunikation \u00fcberwacht und legte mit der fristlosen K\u00fcndigung zum Beweis ein 45-seitiges Transkript der privaten Chats von Barbulescu mit seinem Bruder (\u00fcber Angelegenheiten in der Gesellschaft seines Vaters) und seiner Verlobten (\u00fcber Themen wie Sex und Gesundheit) vor. Die angerufenen rum\u00e4nischen Gerichte best\u00e4tigten die K\u00fcndigung des Arbeitgebers auch in letzter Instanz.<\/p>\n<p>Nachdem der EGMR Anfang 2016 die Beschwerde abgelehnt und eine Verletzung in Art. 8 EMRK, nach dem jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat, verneint hatte, hat die Gro\u00dfe Kammer des EMGR dies anders beurteilt und bewertete die unangek\u00fcndigte \u00dcberwachung der Kommunikationsmittel und die deswegen ausgesprochene K\u00fcndigung als Versto\u00df gegen Art. 8 EMRK.<\/p>\n<p>Denn ein Arbeitgeber sei zwar berechtigt, die Kommunikation von Mitarbeitern zu \u00fcberpr\u00fcfen, aber daf\u00fcr m\u00fcssten bestimmte Voraussetzungen erf\u00fcllt sein. Im Fall Barbulescu h\u00e4tten die rum\u00e4nischen Gerichte nicht gepr\u00fcft, ob Barbulescu von seinem Arbeitgeber \u00fcber die M\u00f6glichkeit, die Art und das Ausma\u00df von Kontrollen vorab informiert wurde. Sei dies nicht geschehen, liege ein Versto\u00df gegen das Recht auf Achtung der privaten Korrespondenz vor. Ferner sei vom rum\u00e4nischen Gericht nicht gekl\u00e4rt worden, ob ein legitimer Grund f\u00fcr die Kontrollma\u00dfnahmen vorgelegen habe und ob nicht mildere \u00dcberwachungsmethoden m\u00f6glich gewesen w\u00e4ren, d.h. ob nicht auch ein weniger drastisches Mittel ausgereicht h\u00e4tte, um die private Korrespondenz zu unterbinden, z.B. eine Abmahnung. Anders als die vorinstanzlichen Urteile sah die gro\u00dfe Kammer Artikel 8 EMRK verletzt und sprach Barbulescu eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 1.365 \u20ac zu.<\/p>\n<p>Der EGMR stellt fest, dass bei einer \u00dcberwachung am Arbeitsplatz der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorab \u00fcber die M\u00f6glichkeit und das Ausma\u00df von Kontrollen informieren muss; weiterhin muss ein legitimer Grund f\u00fcr die \u00dcberwachung vorliegen, und schlie\u00dflich m\u00fcssen mildere Kontrollma\u00dfnahmen und weniger einschneidende Konsequenzen als etwa eine K\u00fcndigung in Erw\u00e4gung gezogen werden.<\/p>\n<p>Das Urteil des EGMR gilt zwar unmittelbar nur f\u00fcr Rum\u00e4nien, die darin festgelegten Kriterien werden in Zukunft jedoch auch f\u00fcr alle anderen Unternehmen in Europa (au\u00dfer Wei\u00dfrussland) verpflichtend sein, da sich u.a. die Tschechische Republik, Deutschland, Polen, die Slowakei, die baltischen L\u00e4nder, Ungarn, Bulgarien etc. als Mitglieder des Europarates ebenfalls an diese Vorgaben halten m\u00fcssen. Dieses Urteil deckt sich im Grundsatz auch mit den Anforderungen, die die Ende Mai 2018 in Kraft tretende EU-Datenschutzgrundverordnung (sog. GDPR) an die Arbeitnehmer\u00fcberwachung stellt. Relevant sind hier insbesondere die allgemeinen Erlaubnisregelungen in Art. 5 ff. sowie Art. 88, der die \u00bbDatenverarbeitung im Besch\u00e4ftigungskontext\u00ab normiert. Hierbei wird ein sehr allgemeiner Rahmen vorgegeben, der dem bisherigen Rahmen des \u00a7 28 BDSG entspricht und u. a. als Zul\u00e4ssigkeitsalternativen die Erforderlichkeit f\u00fcr die Vertragserf\u00fcllung oder f\u00fcr die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses nennt, es sei denn, dass \u00fcberwiegende Interessen des Betroffenen \u00fcberwiegen. Eine angemessene Kontrolle muss f\u00fcr den Arbeitnehmer auch nach der GDPR vorhersehbar sein.<\/p>\n<p>  Quelle: <a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/fre?i=001-177083\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/fre?i=001-177083 <\/a><a href=\"https:\/\/www.datenschutz-grundverordnung.eu\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.datenschutz-grundverordnung.eu\/<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Kontrolle privater Kommunikation muss f\u00fcr den Arbeitnehmer vorhersehbar sein, andernfalls ist Art. 8 der EMRK verletzt (Barbulescu v. Rum\u00e4nien) &nbsp; Die Gro\u00dfe Kammer des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) hat Rum\u00e4nien wegen eines Versto\u00dfes gegen Art. 8 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Recht auf Privatsph\u00e4re) verurteilt (Barbulescu v. Rum\u00e4nien, Urteil vom 05.09.2017). 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