{"id":7031,"date":"2017-06-27T00:00:00","date_gmt":"2017-06-27T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/denken-sie-an-die-veroeffentlichungspflicht-fuer-jahresabschluesse\/"},"modified":"2017-06-27T00:00:00","modified_gmt":"2017-06-27T00:00:00","slug":"denken-sie-an-die-veroeffentlichungspflicht-fuer-jahresabschluesse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/denken-sie-an-die-veroeffentlichungspflicht-fuer-jahresabschluesse\/","title":{"rendered":"Denken Sie an die Ver\u00f6ffentlichungspflicht f\u00fcr Jahresabschl\u00fcsse"},"content":{"rendered":"\n<p>Denken Sie daran, dass der Jahresabschluss in der Urkundensammlung ver\u00f6ffentlicht werden muss &#8211; die Unterlassung ist ein Verwaltungsdelikt<\/p>\n<p>Gesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden, m\u00fcssen in der Urkundensammlung ihre Jahresabschl\u00fcsse bzw. ihre Verm\u00f6gens\u00fcbersichten u. Jahresberichte ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>Ein \u00c4nderungsgesetz zum Rechnungslegungsgesetz ordnet Unternehmen anhand ihrer Bilanzsumme, ihres Umsatzes und ihres durchschnittlichen Belegschaftsstands in vier Kategorien ein: Kleinst-, Klein-, Mittel- und Gro\u00dfunternehmen. Anhand dieser Einteilung erstellen Gesellschaften ihren Jahresabschluss entweder im vollen oder im gek\u00fcrzten Umfang, und in diesem Umfang sind die Jahresabschl\u00fcsse auch zu ver\u00f6ffentlichen. Pr\u00fcfungspflichtige Unternehmen ver\u00f6ffentlichen ihren Jahresabschluss in dem Umfang, zu dem sie vom Wirtschaftspr\u00fcfer best\u00e4tigt wurden. Kleine und Kleinstunternehmen, die nicht der Pr\u00fcfungspflicht unterliegen, sind neuerdings nicht mehr verpflichtet, ihre GuV zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>Gesellschaften, die der Pr\u00fcfungspflicht unterliegen, ver\u00f6ffentlichen den Jahresabschluss innerhalb von 30 Tagen ab der Best\u00e4tigung durch den Wirtschaftspr\u00fcfer und der Feststellung durch das F\u00fchrungsgremium, sp\u00e4testens jedoch innerhalb von 12 Monaten ab dem Bilanzstichtag des zu ver\u00f6ffentlichenden Jahresabschlusses.<\/p>\n<p>Gesellschaften, die nicht verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss vom Wirtschaftspr\u00fcfer best\u00e4tigen zu lassen, hinterlegen den Jahresabschluss f\u00fcr im Jahr 2015 begonnene Gesch\u00e4ftsjahre sp\u00e4testens zum 30. November 2017.<\/p>\n<p>Die hinterlegungspflichtigen Urkunden sind an das nach dem Sitz der Gesellschaft zust\u00e4ndige Registergericht zu senden, und zwar im PDF-Format. Jede einzelne Urkunde ist dabei als eine PDF-Datei zu \u00fcbergeben, d.h. die einzelne Urkunde darf nicht in mehrere Dokumente aufgeteilt werden, und mehrere Urkunden d\u00fcrfen nicht in eine PDF-Datei zusammengefasst werden. Die Dateien k\u00f6nnen dann dem Registergericht entweder per Datenbox zugestellt werden oder per E-Mail, \u00fcber das f\u00fcr Eingaben vorgesehene Online-Portal oder auf einem physischen Datentr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Eine Gesellschaft, die es vers\u00e4umt, ihren Jahresabschluss in der Urkundensammlung zu hinterlegen, begeht ein Verwaltungsdelikt, f\u00fcr das ein Bu\u00dfgeld von bis zu 3% der Bilanzsumme der Gesellschaft verh\u00e4ngt werden kann.<\/p>\n<p>Quelle:&nbsp;Rechnungslegungsgesetz; Urkundensammlung<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Denken Sie daran, dass der Jahresabschluss in der Urkundensammlung ver\u00f6ffentlicht werden muss &#8211; die Unterlassung ist ein Verwaltungsdelikt Gesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden, m\u00fcssen in der Urkundensammlung ihre Jahresabschl\u00fcsse bzw. ihre Verm\u00f6gens\u00fcbersichten u. Jahresberichte ver\u00f6ffentlichen. 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