{"id":7030,"date":"2015-03-10T00:00:00","date_gmt":"2015-03-10T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/besteuerung-von-gewinnbeteiligungen\/"},"modified":"2015-03-10T00:00:00","modified_gmt":"2015-03-10T00:00:00","slug":"besteuerung-von-gewinnbeteiligungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/besteuerung-von-gewinnbeteiligungen\/","title":{"rendered":"Besteuerung von Gewinnbeteiligungen"},"content":{"rendered":"\n<p>Czech Republic: Aussch\u00fcttung von Gewinnbeteiligungen an Nichtgesellschafter<\/p>\n<p>Bei der Auszahlung von Gewinnbeteiligungen erfolgt eine Doppelbesteuerung &#8211; zuerst wird der Gewinn auf Seiten der Gesellschaft mit 19% K\u00f6rperschaftsteuer belegt, und dann bei der Auszahlung an den Teilhaber (als nat\u00fcrlicher Person) mit weiteren 15% des bereits versteuerten Gewinns. <\/p>\n<p>Als noch das Handelsgesetzbuch in Kraft war, wurden Gewinnbeteiligungen, die an einen Nichtgesellschafter ausbezahlt wurden, als sonstiges Einkommen gem\u00e4\u00df \u00a7 10 EStG-cz versteuert, handelt es sich doch nicht um eine Gewinnbeteiligung aus dem Rechtsgrund der Verm\u00f6gensbeteiligung an einer Handelsgesellschaft, weswegen keine Quellensteuer in Ansatz kam. Das Vorstehende galt nicht f\u00fcr die Gewinnbeteiligung des Gesellschafters einer OHG tschechischen Rechts oder eines Komplement\u00e4rs einer KG tschechischen Rechts, die unter &#8222;Eink\u00fcnfte aus unternehmerischer Bet\u00e4tigung&#8220; subsumiert wurde. <\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem aktuellen Wortlaut des EStG-cz kann bei einer Aussch\u00fcttung von Gewinnbeteiligungen je nach Empf\u00e4nger Folgendes vorliegen: &#8211; Gewinnbeteiligung des Gesellschafters als Kapitalertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 Buchst. a) EStG-cz, &#8211; Gewinnbeteiligung eines Arbeitnehmers als Eink\u00fcnfte aus abh\u00e4ngiger Erwerbst\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 EStG-cz, oder &#8211; Gewinnbeteiligung des Gesellschafters einer OHG oder des Komplement\u00e4rs einer KG als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Buchst. d) EStG-cz. <\/p>\n<p>Die Gewinnbeteiligung eines Gesellschafters wird als Kapitalertrag (aus dem Verm\u00f6gen des Gesellschafters in Form des von ihm gehaltenen Anteils) versteuert und mit 15% Quellensteuer belegt. <\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4lt keinen Anteil an der Gesellschaft, weswegen seine Gewinnbeteiligung als Einkommen aus abh\u00e4ngiger Erwerbst\u00e4tigkeit betrachtet wird, mit denselben Abgaben, die auch bei einem Arbeitnehmer anfallen. Die ausbezahlte Gewinnbeteiligung flie\u00dft in das Gehalt f\u00fcr den jeweiligen Monat mit ein; neben der Steuer auf Eink\u00fcnfte aus abh\u00e4ngiger Erwerbst\u00e4tigkeit (also &#8222;Lohnsteuer&#8220;, im Satz von 15%) fallen Sozial- und Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge an. Dar\u00fcber hinaus handelt es sich auf Seiten der Gesellschaft um nicht abzugsf\u00e4hige Aufwendungen. Dasselbe gilt f\u00fcr den Arbeitnehmer (z.B. Manager). Damit erweist sich diese Form der Gewinnbeteiligung unter den gegenw\u00e4rtigen steuerrechtlichen Bedingungen als extrem nachteilig. Geeigneter ist es von daher, den betreffenden Arbeitnehmer z.B. mit einer einmaligen Sonderleistung (Bonus, Pr\u00e4mie) zu motivieren, deren H\u00f6he vom erzielten Gewinn abh\u00e4ngig gemacht werden kann. <\/p>\n<p>Quelle: Einkommensteuergesetz (Ges. Nr. 586\/1992 Slg.), Kapitalgesellschaftsgesetz (Ges. Nr. 90\/2012 Slg.)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Czech Republic: Aussch\u00fcttung von Gewinnbeteiligungen an Nichtgesellschafter Bei der Auszahlung von Gewinnbeteiligungen erfolgt eine Doppelbesteuerung &#8211; zuerst wird der Gewinn auf Seiten der Gesellschaft mit 19% K\u00f6rperschaftsteuer belegt, und dann bei der Auszahlung an den Teilhaber (als nat\u00fcrlicher Person) mit weiteren 15% des bereits versteuerten Gewinns. 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