{"id":7028,"date":"2018-07-11T00:00:00","date_gmt":"2018-07-11T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/a1-bescheinigung-beschraenkte-bindungswirkung\/"},"modified":"2018-07-11T00:00:00","modified_gmt":"2018-07-11T00:00:00","slug":"a1-bescheinigung-beschraenkte-bindungswirkung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/a1-bescheinigung-beschraenkte-bindungswirkung\/","title":{"rendered":"A1-Bescheinigung \u2013 beschr\u00e4nkte Bindungswirkung"},"content":{"rendered":"\n<p>Der EuGH hat best\u00e4tigt, dass die Bindungswirkung von A1-Entsendebescheinigungen nicht ohne Einschr\u00e4nkungen gilt.<\/p>\n<p>Wenn die Sozialbeh\u00f6rde eines Mitgliedsstaates eine A1-Entsendebscheinigung f\u00fcr einen Arbeitnehmer ausstellt, sind die Sozialbeh\u00f6rden der anderen Mitgliedsstaaten an den Inhalt dieser Bescheinigung gebunden. Wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung haben, m\u00fcssen sie sich an die Beh\u00f6rden wenden, welche die Bescheinigung ausgestellt hat. Erst wenn diese die Bescheinigung aufhebt, gilt dies auch f\u00fcr die Beh\u00f6rden der anderen Staaten.<\/p>\n<p>Bislang galt dieser Grundsatz nahezu ausnahmslos. Der EuGH hat nun jedoch best\u00e4tigt, dass die Mitgliedsstaaten zu einer eigenen abweichenden Einsch\u00e4tzung kommen d\u00fcrfen, wenn aus ihrer Sicht nachweisbar ist, dass die Bescheinigung betr\u00fcgerisch \u2013 also durch falsche Angaben \u2013 erlangt wurde und die ausstellende Beh\u00f6rde auf entsprechende Hinweise nicht eingeht.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall hatte ein bulgarisches Bau-Unternehmen A1-Bescheinigungen f\u00fcr seine Mitarbeiter durch falsche Angaben erhalten. Die belgische Sozialbeh\u00f6rde wies die bulgarische Sozialbeh\u00f6rde darauf hin und bat darum, die Entsendebescheinigung zur\u00fcck zu nehmen. Die bulgarische Beh\u00f6rde best\u00e4tigte jedoch schlicht die urspr\u00fcngliche Auffassung und setzte sich mit den Argumenten der belgischen Beh\u00f6rde dabei gar nicht auseinander.<\/p>\n<p>Ein belgisches Strafgericht verurteilte daraufhin die Arbeitnehmer wegen Sozialversicherungsbetrugs. Der EuGH best\u00e4tigte dieses Vorgehen. Nach Ansicht des EuGH ist die Bindungswirkung der A1-Bescheinigungen eingeschr\u00e4nkt, wenn sie in betr\u00fcgerischer oder missbr\u00e4uchlicher erlangt wurden. Die Gerichte der Mitgliedsstaaten sind in solchen F\u00e4llen berechtigt, abweichende Feststellungen zu treffen, wenn (i) die ausstellende Beh\u00f6rde in einer angemessenen Zeit keine erneute \u00dcberpr\u00fcfung vornimmt und (ii) den Beschuldigten das Recht auf ein faires Verfahren garantiert ist.<\/p>\n<p>Es ist zu erwarten, dass Gerichte von dieser M\u00f6glichkeit in Zukunft h\u00e4ufiger Gebrauch machen werden, zumal die Sozialbeh\u00f6rden einiger Mitgliedsstaaten A1-Bescheinigung scheinbar allzu leichtfertig ausstellen und auch bei Betrugshinweisen nicht gewillt sind, solche Entscheidungen kritisch zu hinterfragen.<\/p>\n<p>Quelle: EuGH, Urteil vom 06.02.2018, AZ: C-359-16<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der EuGH hat best\u00e4tigt, dass die Bindungswirkung von A1-Entsendebescheinigungen nicht ohne Einschr\u00e4nkungen gilt. 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