{"id":7019,"date":"2020-05-22T00:00:00","date_gmt":"2020-05-22T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/ein-und-ausreisebeschraenkungen-nach-dem-ende-des-notstandes-am-18-mai-2020-und-ab-dem-15-juni-2020\/"},"modified":"2020-05-22T00:00:00","modified_gmt":"2020-05-22T00:00:00","slug":"ein-und-ausreisebeschraenkungen-nach-dem-ende-des-notstandes-am-18-mai-2020-und-ab-dem-15-juni-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/ein-und-ausreisebeschraenkungen-nach-dem-ende-des-notstandes-am-18-mai-2020-und-ab-dem-15-juni-2020\/","title":{"rendered":"Ein- und Ausreisebeschr\u00e4nkungen nach dem Ende des Notstandes am 18. Mai 2020 und ab dem 15. Juni 2020"},"content":{"rendered":"\n<p>Wer dachte, dass sich der Reiseverkehr von und in die Tschechische Republik nach dem Ende des Notstands am 18. Mai 2020 normalisieren w\u00fcrde, hat sich get\u00e4uscht. Allerdings sind ab dem 5. Juni 2020 die Beschr\u00e4nkungen zu den meisten EU-L\u00e4ndern aufgehoben. Polen wird seine Grenzen erst ab 13. Juni 2020 \u00f6ffnen.<\/p>\n<h2>Aktualisierung zum 10. Juni 2020:<\/h2>\n<p>Ab dem 15. Juni 2020 sind durch eine neue Verordnung des Gesundheitsministeriums vom 2. Juni 2020 alle tschechischen Staatsb\u00fcrger, EU-B\u00fcrger und Drittstaatsangeh\u00f6rige vom Einreiseverbot ausgenommen, die in einem der gr\u00fcn bezeichneten EU-L\u00e4nder (sowie Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz \u2013 als weitere Schengen-L\u00e4nder) wohnen (siehe auch die immer sehr aktuell gehaltene Webseite der Deutschen Botschaft in Prag: <a href=\"https:\/\/prag.diplo.de\/cz-de\/aktuelles\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/prag.diplo.de\/cz-de\/aktuelles<\/a>). Die Einwohner der orange (derzeit neun EU-L\u00e4nder: Belgien, D\u00e4nemark, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Malta, Portugal und Spanien) und rot bezeichneten L\u00e4nder (derzeit nur Schweden und das Vereinigte K\u00f6nigreich \u2013 eine Grafik auf der Webseite des tschechischen Innen- und Gesundheitsministeriums:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.mvcr.cz\/docDetail.aspx?docid=22239079&amp;doctype=ART&amp;#Cestovani\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.mvcr.cz\/docDetail.aspx?docid=22239079&amp;doctype=ART&amp;#Cestovani<\/a><\/p>\n<p>und<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/koronavirus.mzcr.cz\/seznam-evropskych-zemi-podle-miry-rizika-nakazy\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/koronavirus.mzcr.cz\/seznam-evropskych-zemi-podle-miry-rizika-nakazy\/<\/a>)<\/p>\n<p>sind aber davon ausgenommen, die Bewohner dieser L\u00e4nder m\u00fcssen noch Tests vorlegen und unterliegen weiteren Beschr\u00e4nkungen. Besucher aus anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern sowie au\u00dfereurop\u00e4ischen L\u00e4ndern k\u00f6nnen, bis auf eng begrenzte Ausnahmen, nach wie vor nicht in die Tschechische Republik einreisen. Die Einteilung der L\u00e4nder kann sich aber in der Zukunft je nach der epidemiologischen Situation \u00e4ndern, die aktuelle Liste ist im Internet hier (<a href=\"https:\/\/koronavirus.mzcr.cz\/seznam-evropskych-zemi-podle-miry-rizika-nakazy\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/koronavirus.mzcr.cz\/seznam-evropskych-zemi-podle-miry-rizika-nakazy\/<\/a>) verf\u00fcgbar. Diese Ma\u00dfnahmen entsprechen jetzt dem, was die EU-Kommission den EU-L\u00e4ndern geraten hat, und diese Ma\u00dfnahmen sind jetzt im Gro\u00dfen und Ganzen auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Die Grenzkontrollen bleiben gem\u00e4\u00df den M\u00f6glichkeiten, die der Schengen-Kodex er\u00f6ffnet, bis zum 15. Juni 2020, an den Grenzen zur Slowakei, \u00d6sterreich, Deutschland sind sie ab dem 5. Juni 2020 schon ausgesetzt. Die Grenze zu Polen wird von polnischer Seite erst ab 13. Juni 2020 ge\u00f6ffnet (Informationen beim Polnischen Grenzschutz hier: (nicht vorhandener Link)\u00a0\u2013 nur auf Polnisch). Der Flug-, Zug- und Busverkehr ist faktisch noch unterbrochen, wird aber ab dem 15. Juni 2020 wieder ganz aufgenommen (mit der Ausnahme nach Polen). Touristen aus EU- und Schengen-L\u00e4ndern k\u00f6nnen wieder einreisen, aber Touristen aus nicht EU- und Schengen-L\u00e4ndern haben auch ab dem 15. Juni 2020 ein absolutes Einreiseverbot in die Tschechische Republik. Dabei ergeben sich rechtliche Fragen, auch bez\u00fcglich der Rolle des Gesundheitsministeriums.<\/p>\n<h2>Stand: 25. Mai 2020<\/h2>\n<p>Die Abriegelung der Tschechischen Republik war im europ\u00e4ischen Ma\u00dfstab seit Mitte M\u00e4rz 2020 sehr scharf: die Grenzen wurden komplett geschlossen, es gab praktisch keinen \u00f6ffentlichen Personenverkehr, weder mit Flugzeug, Zug oder Bus. Ab Mitte M\u00e4rz 2020 war sogar die Ausreise von tschechischen Staatsb\u00fcrgern und EU- und Drittstaatsb\u00fcrgern mit einer Aufenthaltsgenehmigung verboten, das wurde aber sukzessive aufgehoben. Von der Einreise in die Tschechische Republik waren Touristen ganz ausgeschlossen, tschechische Staatsb\u00fcrger und EU- und Drittstaatsb\u00fcrger mussten bis auf einige Ausnahmen einen nicht mehr als vier (4) Tage alten PCR-Test vorlegen und mussten die Einreise vorab elektronisch anzeigen. Dabei blieb es bis zum 5. Juni 2020 im Prinzip, der Test sollte auf einem englisch\/tschechischsprachigen Formular vorgelegt werden, das Testergebnis durfte nicht \u00e4lter als 4 (vier) Tage alt sein, ansonsten galten Bewegungsbeschr\u00e4nkungen oder ein 14-t\u00e4gige Quarant\u00e4ne.<\/p>\n<p>Die eigentlichen Beschr\u00e4nkungen der Ein- und Ausreise, die der Krisenstab der Regierung aufgrund des Sicherheits- und des Krisengesetzes der Tschechischen Republik ab Mitte M\u00e4rz 2020 in Kraft gesetzt hatte, blieben b 5. Juni 2020 quasi unver\u00e4ndert in Kraft, wie sie seit Anfang April 2020 galten. Weiterhin galt, dass nur Einreisen zu Gericht, Verhandlungen bei staatlichen Organen, Verhandlungen beim Notar (fraglich) u.a. bis 24 h ohne Test m\u00f6glich sind. Reisen zu Gesch\u00e4ftsverhandlungen bis zu 72 h waren nur bei Vorlage eines negativen Tests m\u00f6glich (siehe unseren vorherigen Artikel &#8222;<a href=\"\/de\/aktuell\/aktuelle-rechtsthemen\/2992-schon-wieder-neue-tschechische-ein-und-ausreiseregeln-waehrend-des-notstandes?layout=bnt:news\">Schon wieder neue tschechische Ein- und Ausreiseregeln w\u00e4hrend des Notstandes<\/a>&#8222;).<\/p>\n<p>Bis 15. Juni 2020 gelten sie aufgrund von als \u201eSchutzma\u00dfnahme\u201c bezeichneten Verordnungen des Gesundheitsministeriums vom 15. Mai 2020, 25. Mai 2020 und 2. Juni 2020, die aufgrund von \u00a7\u00a7 68 und 80 des Gesetzes \u00fcber den Schutz der \u00f6ffentlichen Gesundheit (Gesetz Nr. 258\/2000 Slg.) vom Gesundheitsminister erlassen worden ist. Nach dem Ende des Notstandsregimes werfen diese \u201eSchutzma\u00dfnahme\u201c jedoch Fragen auf, denn das Stadtgericht in Prag hatte erst am 23. April 2020 in einem sehr gut begr\u00fcndetem Urteil (AZ: 14 A 41\/2020) sechs (6) Entscheidungen des Gesundheitsministerium von M\u00e4rz und April 2020 \u00fcber die Beschr\u00e4nkungen des Kleinhandels, der Erbringung von Dienstleistungen, des Bewegungsverbots auf dem Territorium der Tschechischen Republik die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit abgesprochen und diese zum 27. April 2020 aufgehoben (die Entscheidungen wurden vom Krisenstab dann gleich in Kraft gesetzt). Das Stadtgericht in Prag kam in diesem abstrakten Normenkontrollverfahren zum Einen zum Ergebnis, dass es f\u00fcr dieses Verfahren zust\u00e4ndig sei, obwohl auch andere Gerichte mit den gleichen Verfahren besch\u00e4ftigt seien, u.a. das Verfassungsgericht und das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik, und dass zum Anderen auch die Befugnis des Gesundheitsministeriums, solche Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, gar nicht gegeben sei. Denn nach dem Sicherheitsgesetz \u010cR und dem Krisengesetz \u010cR (Gesetz Nr. 110\/1998 und Gesetz Nr. 240\/2000 Slg.) sei nur die Regierung insgesamt, nicht aber ein einzelnes Ministerium zum Erlass der Ma\u00dfnahmen befugt. Grund daf\u00fcr seien das Prinzip der Gewaltenteilung, das w\u00e4hrend des Notstandes zwar beschr\u00e4nkt, aber nicht ausgesetzt sei, und die Gefahr, dass die Grundlagen des demokratischen Rechtsstaates ausgeh\u00f6hlt w\u00fcrden, wenn nicht nur die Regierung, sondern auch einzelne Ministerien gesetzgeberisch t\u00e4tig seien. Dies wird eingehend und schulm\u00e4\u00dfig ausgef\u00fchrt und begr\u00fcndet. Das Stadtgericht weist auch darauf hin, dass entgegen Art. 15 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention die Einschr\u00e4nkungen der Grundrechte durch die Notstandsma\u00dfnahmen aber nie dem Europarat angezeigt worden sind.<\/p>\n<p>Die neuen Beschr\u00e4nkungen der Ein- und Ausreise enthielten als \u201eSchutzma\u00dfnahmen\u201c praktisch wortgleich die bisherigen Regelungen, erlassen jetzt vom Gesundheitsministerium. Dabei handelte es sich weniger um eine \u201eSchutzma\u00dfnahme\u201c als um eine abstrakte Verordnung, d.h. seitens des Gesundheitsministerium handelt es sich um Etikettenschwindel. Denn wenn die Befugnis des Gesundheitsministeriums w\u00e4hrend des Notstands nicht vorlag, dann ist dessen Befugnis nach Ablauf des Notstands noch fraglicher. Das Gesundheitsministerium begr\u00fcndet zwar auf vier Seiten seine \u201eSchutzma\u00dfnahme\u201c, dabei trieft diese Begr\u00fcndung eher von Eigenlob und stellt einige absurde Thesen auf (ohne die Ma\u00dfnahmen der tschechischen Regierung h\u00e4tten sich \u201eMillionen\u201c von Personen in der Tschechischen Republik infiziert, d.h. mindestens 20 % der Bev\u00f6lkerung!!!), als dass die Frage, ob \u00a7 68 Abs. 1 und \u00a7 80 \u00fcberhaupt solch weitgehenden Schutzma\u00dfnahmen des Ministeriums, das erst am 23. April 2020 eine herbe Niederlage vor Gericht eingesteckt hatte, decken w\u00fcrde, beantwortet wird; weder die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Einschr\u00e4nkungen der Ein- und Ausreise werden begr\u00fcndet, noch wird die Frage der Notwendigkeit der Befristung dieser Ma\u00dfnahme beantwortet.<\/p>\n<p>Festzustellen ist: die Grenzkontrollen wurden nach dem Schengen-Kodex um einen weiteren Monat bis 15. Juni 2020 verl\u00e4ngert, die Ein- und Ausreisebeschr\u00e4nkungen galten bis zum 5. Juni 2020 weiter. Neben dem negativen Corona-Test war auch eine Quarant\u00e4ne der Einreisenden oder eine Bewegungsbeschr\u00e4nkung vorgesehen, denn der Test, so das Gesundheitsministerium, sei nicht zuverl\u00e4ssig. Insbesondere f\u00fcr Touristen oder Personen, die zwar nicht unter die Ausnahmen der Ein- und Ausreisebeschr\u00e4nkungen fielen, d.h. die keinen \u201etriftigen Grund\u201c f\u00fcr eine Einreise hatten, die aber einen negativen Test vorlegen konnten, scheint das absolute Einreiseverbot nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, auch aus dem Grunde, dass die Infektionsgefahr jenseits der Grenze nicht gr\u00f6\u00dfer ist als in der Tschechischen Republik und sich europaweit angeglichen hat. Dazu kommt, dass das tschechische Hotel- und Gastst\u00e4ttengewerbe bis auf Weiteres auf ausl\u00e4ndische Touristen aus nicht EU- oder Nicht-Schengen-L\u00e4nder verzichten und deswegen mit erheblichem Umsatzausfall und Sch\u00e4den in den n\u00e4chsten Monaten rechnen muss, die ihm der tschechische Staat nicht zu ersetzen beabsichtigt.<\/p>\n<p>Quelle:\nVerordnungen (\u201eSchutzma\u00dfnahme\u201c) des Gesundheitsministeriums vom 15. Und 26. Mai 2020 &#8211; g\u00fcltig bis 15. Juni 2020\nVerordnung (\u201eSchutzma\u00dfnahme\u201c) des Gesundheitsministeriums vom 2. Juni 2020 &#8211; g\u00fcltig ab 15. Juni 2020, d.h. Nacht vom Sonntag auf Montag\nSicherheitsgesetz \u010cR (Gesetz Nr. 110\/1998 Slg.) \nKrisengesetz \u010cR (Gesetz Nr. 240\/2000 Slg.)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer dachte, dass sich der Reiseverkehr von und in die Tschechische Republik nach dem Ende des Notstands am 18. Mai 2020 normalisieren w\u00fcrde, hat sich get\u00e4uscht. Allerdings sind ab dem 5. Juni 2020 die Beschr\u00e4nkungen zu den meisten EU-L\u00e4ndern aufgehoben. Polen wird seine Grenzen erst ab 13. Juni 2020 \u00f6ffnen. Aktualisierung zum 10. 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