{"id":7014,"date":"2021-06-04T00:00:00","date_gmt":"2021-06-04T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/litauen-rechtsfrage-in-erbsachen-wird-dem-eugh-vorgelegt\/"},"modified":"2021-06-04T00:00:00","modified_gmt":"2021-06-04T00:00:00","slug":"litauen-rechtsfrage-in-erbsachen-wird-dem-eugh-vorgelegt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/litauen-rechtsfrage-in-erbsachen-wird-dem-eugh-vorgelegt\/","title":{"rendered":"Litauen: Rechtsfrage in Erbsachen wird dem EuGH vorgelegt"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Oberste Verwaltungsgericht Litauens hat dem EuGH eine erbrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das von bnt vorangetriebene Verfahren k\u00f6nnte enorme Auswirkungen f\u00fcr das grenz\u00fcberschreitende europ\u00e4ische Erbrecht haben.<\/p>\n<p>Das Verfahren vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof umfasst einen Erbfall nach deutschem Recht, wobei Erbgegenstand eine Immobilie in Litauen ist. Rechtliche Basis hierf\u00fcr ist die Verordnung Nr. 650\/2012 (EuErbVO). Diese sollte grenz\u00fcberschreitende Erbf\u00e4lle eigentlich vereinfachen, indem das Erbverfahren nur noch in einem einzigen Mitgliedsstaat durchgef\u00fchrt wird. Deutsche Erbf\u00e4lle, die in Litauen belegene Immobilien betreffen, f\u00fchren jedoch zu zahlreichen bisher ungel\u00f6sten Konflikten.<\/p>\n<p>Im zugrundeliegenden Verfahren wurde das Erbverfahren richtigerweise lediglich in Deutschland durchgef\u00fchrt, weil der Erblasser hier zuletzt seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte. Obwohl der Nachlass auch eine in Litauen belegene Immobilie umfasste, konnte nach der EuErbVO kein zweites Erbverfahren in Litauen er\u00f6ffnet werden. Die litauische Immobilie wurde ebenfalls Bestandteil des deutschen Erbverfahrens. Allerdings hat gem\u00e4\u00df Art. 1 (2) lit. l) der EuErbVO die Eintragung des Eigent\u00fcmerwechsels im litauischen Grundbuch und nach litauischem Recht zu erfolgen. Hier fangen die Probleme an.<\/p>\n<p>Damit der Erbe dem Grundbuchamt hierf\u00fcr seinen Status nachweisen kann, f\u00fchrte Art. 62 (1) EuErbVO das Europ\u00e4ische Nachlasszeugnis ein, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird und in diesem als Nachweis der Rechtsnachfolge Wirkung entfaltet. Es handelt sich dabei gewisserma\u00dfen um einen Europ\u00e4ischen Erbschein. <\/p>\n<p>Das litauische Grundbuchamt verlangt gem\u00e4\u00df Art. 23 (4) des Gesetzes \u00fcber das Immobilienregister der Republik Litauen allerdings zwingend den Ausweis der konkreten Immobilie im Zeugnis, welcher diese eindeutig identifizierbar macht. Im Einzelnen verlangt es die Angabe der Adresse sowie der sogenannten Unikalus-Nr. (einmalige Nummer der Immobilie). Ohne diese Angaben verweigert das Grundbuchamt bisher jegliche Eintragung.<\/p>\n<p>Hierbei besteht ein bisher ungel\u00f6ster Konflikt zwischen deutschem Erbrecht und litauischem Grundbuchrecht. Grund ist die Praxis deutscher Nachlassgerichte, die (wie beim deutschen Erbschein) nicht die Immobilie in das Europ\u00e4ische Nachlasszeugnis eintragen, sondern lediglich die Erbenquote. Eine Angabe der Immobilie, wie sie das litauische Grundbuchrecht fordert, erfolgt auf diese Weise nicht. Eine Eintragung des Eigent\u00fcmerwechsels ohne Angabe der Immobilie im Nachlasszeugnis ist nach derzeitigem Stand nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall wurde der Konflikt auf die Spitze getrieben, da der Erbe Alleinerbe war. Obwohl offensichtlich ist, dass er 100% des Nachlasses erbt, was die Immobilie logischerweise mit einschlie\u00dft, lie\u00df sich das deutsche Nachlassgericht nicht \u00fcberzeugen, die Immobilie in das Nachlasszeugnis einzutragen. Und auch das litauische Grundbuchamt verweigerte die Umschreibung der Immobilie.<\/p>\n<p>Eigentlich w\u00e4ren die Beh\u00f6rden beider L\u00e4nder hierbei zur Kooperation verpflichtet. Die das Zeugnis ausstellende Beh\u00f6rde, also das deutsche Nachlassgericht, sollte die Formalit\u00e4ten beachten, die f\u00fcr die Eintragung von Immobilien in dem Mitgliedstaat, in dem das Register gef\u00fchrt wird (also Litauen), vorgeschrieben sind (Erw\u00e4gungsgrund 68 der Verordnung (EU) Nr. 650\/2012). Die EuErbVO sieht hierf\u00fcr eindeutig einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten \u00fcber diese Formalit\u00e4ten vor. Allerdings hielten sowohl die involvierten deutschen (mit Ausnahmen) als auch die litauischen Beh\u00f6rden an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach ihnen die EuErbVO ihnen bisher angeblich keinen Spielraum lie\u00dfe, den Konflikt zu l\u00f6sen. <\/p>\n<p>Da dieser Konflikt in \u00e4hnlicher Form auch in anderen CEE-L\u00e4ndern (u.a. in Tschechien, lesen Sie weiter&nbsp;<span><a href=\"\/de\/aktuell\/aktuelle-rechtsthemen\/2827-der-kampf-um-die-europaeischen-nachlasszeugnisse-enz-wird-in-olmuetz-und-in-luxemburg-fortgesetzt?layout=bnt:\">hier<\/a><\/span>)&nbsp;besteht, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des EuGH grundlegenden Charakter f\u00fcr das europ\u00e4ische Erbrecht haben wird.<\/p>\n<p>Es ist bnt unter bestimmten Voraussetzungen zwar gelungen, \u00fcber eine komplexe Konstruktion eine Umgehung des Nachlasszeugnisses herbeizuf\u00fchren, die aber vom Europ\u00e4ischen Gesetzgeber in dieser Form sicher nicht gewollt war (siehe <span><a href=\"\/de\/aktuell\/aktuelle-rechtsthemen\/2871-litauen-deutsches-erbrecht-vs-litauisches-grundbuchrecht-die-probleme-haeufen-sich?layout=bnt:\">hier<\/a><\/span>). Sollten Sie daher bis zur Entscheidung des EuGH bereits Fragen zu einem Erbverfahren mit internationalem Bezug haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Quelle:Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichts Litauens vom 2. Juni 2021, Verwaltungsverfahren Nr. eA-2540-662\/2021; Verordnung (EU) Nr. 650\/2012; Gesetz \u00fcber das Immobilienregister der Republik Litauen; OLG M\u00fcnchen, Beschluss v. 12.09.2017 \u2013 31 Wx 275\/17<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberste Verwaltungsgericht Litauens hat dem EuGH eine erbrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das von bnt vorangetriebene Verfahren k\u00f6nnte enorme Auswirkungen f\u00fcr das grenz\u00fcberschreitende europ\u00e4ische Erbrecht haben. Das Verfahren vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof umfasst einen Erbfall nach deutschem Recht, wobei Erbgegenstand eine Immobilie in Litauen ist. Rechtliche Basis hierf\u00fcr ist die Verordnung Nr. 650\/2012 (EuErbVO). 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