{"id":7008,"date":"2017-04-18T00:00:00","date_gmt":"2017-04-18T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/notwegerecht\/"},"modified":"2017-04-18T00:00:00","modified_gmt":"2017-04-18T00:00:00","slug":"notwegerecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/notwegerecht\/","title":{"rendered":"Notwegerecht"},"content":{"rendered":"\n<p>Czech Republic: Sie haben eine unzug\u00e4ngliche Immobilie erworben? Wahrscheinlich sind Sie damit um die M\u00f6glichkeit gekommen, sich ein gerichtliches Wegerecht zusprechen zu lassen.<\/p>\n<p>Das Rechtsinstitut des sog. Notwegerechts wurde f\u00fcr diejenigen F\u00e4lle geschaffen, in denen ein Eigent\u00fcmer seine Immobilie in Ermangelung eines Zugangs von \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und Wegen nicht nutzen kann. Der Eigent\u00fcmer einer solchen unzug\u00e4nglichen Immobilie kann die Nachbarn bitten, ihm gegen Entsch\u00e4digung den Zugang \u00fcber deren Grundst\u00fcck zu erlauben, bzw. im Bedarfsfall die gerichtliche Genehmigung eines solchen Wegerechts zu erwirken.<\/p>\n<p>Das Institut des Notwegerechts war auch dem fr\u00fcheren B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahre 1964 bekannt (und dort in \u00a7 151o Abs. 3 verankert). Allerdings war die Regelung \u00fcberaus sp\u00e4rlich gehalten und erfuhr eine Fortschreibung durch die hierzu reichlich vorhandene Rechtsprechung. Das neue BGB regelt das Institut des Notwegerechts eingehender, und z\u00e4hlt dabei ausdr\u00fccklich diejenigen F\u00e4lle auf, in denen es nicht eingerichtet werden kann (\u00a7 1032). Insbesondere genehmigt das Gericht kein Notwegerecht, falls der Eigent\u00fcmer der Immobilie selbst den fehlenden Zugang aus grober Fahrl\u00e4ssigkeit bzw. wg. Vorsatz zu verantworten hat. Zur Anwendung dieser Bestimmung hat sich der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik in seiner Entscheidung AZ 22 Cdo 3242\/2015 vom 15.11.2016 ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Konkret befand der Oberste Gerichtshof, diese Bestimmung komme u.a. dort in Frage, wo jemand eine Immobilie erwirbt, ohne sichergestellt zu haben, dass eine Verbindung zu \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und Wegen besteht, und dabei grob fahrl\u00e4ssig bzw. vors\u00e4tzlich handelt. Dabei ging der OGH von dem Grundsatz aus, dass ein Erwerber sich im Rahmen der \u00fcblichen Sorgfalt daf\u00fcr interessieren sollte, welcher Zugang zur Kaufimmobilie existiert; ist kein solcher Zugang gesichert, so sollte der Erwerber noch vor dem Erwerb versuchen, f\u00fcr einen Zugang zu sorgen. Der Oberste Gerichtshof will dabei nicht den blo\u00dfen Umstand sanktionieren, dass jemand eine Immobilie ohne Zugang erwirbt, sondern vielmehr die Tatsache, dass sich der Erwerber leichtfertig darauf verl\u00e4sst, es werde ihm seitens der Nachbarn schon der Zugang erm\u00f6glicht (bzw. seitens der Gerichte zuerkannt) werden, ohne sich darum zu bem\u00fchen, selbst noch vor Erwerb der Immobilie f\u00fcr den Zugang zu sorgen. Hat er aber in dieser Hinsicht Bem\u00fchungen entfaltet und diese bleiben ohne Erfolg, so darf ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Hier weicht der Oberste Gerichtshof vom bisherigen Fallrecht ab, wonach die M\u00f6glichkeit der Bestellung eines Notwegerechts nie ganz ausgeschlossen war, selbst wenn es der Eigent\u00fcmer selbst zu verantworten hatte, dass zu seinem Geb\u00e4ude kein ordentlicher Zugang bestand. Bemerkenswerterweise sollen auch vor dem 1.1.2014 get\u00e4tigte Rechtsgesch\u00e4fte nach der besagten Bestimmung beurteilt werden.<\/p>\n<p>Mit anderen Worten, die Gerichte sind gehalten, vor Genehmigung eines Notwegerechts zu beurteilen, ob der Erwerber Interesse an der Zugangsfrage gezeigt hat, ob er vom Mangel des Zugangs wusste bzw. wissen musste, ob er sich bem\u00fcht hat, vor dem Erwerb der Immobilie einen solchen Zugang zu erlangen, und ob die M\u00f6glichkeit real gegeben war, einen solchen Zugang zu erlangen. Angesichts dessen, dass die Rechtsvorschriften zum Notwegerecht nur allgemeine Bedingungen f\u00fcr das Zustandekommen dieses Rechts vorgeben, besteht f\u00fcr die Gerichte ein breiter Ermessensspielraum. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte mit dieser Interpretation arbeiten werden, und ob sie k\u00fcnftig im Einzelfall noch Notwegerechte zuerkennen werden.<\/p>\n<p>Quelle: BGB (Ges. Nr. 89\/2012 Slg.)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Czech Republic: Sie haben eine unzug\u00e4ngliche Immobilie erworben? Wahrscheinlich sind Sie damit um die M\u00f6glichkeit gekommen, sich ein gerichtliches Wegerecht zusprechen zu lassen. Das Rechtsinstitut des sog. Notwegerechts wurde f\u00fcr diejenigen F\u00e4lle geschaffen, in denen ein Eigent\u00fcmer seine Immobilie in Ermangelung eines Zugangs von \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und Wegen nicht nutzen kann. 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