{"id":6999,"date":"2020-11-24T00:00:00","date_gmt":"2020-11-24T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/der-wirtschaftlich-berechtigte-und-die-moeglichkeit-der-befreiung-von-der-quellensteuer-nach-tschechischem-recht\/"},"modified":"2020-11-24T00:00:00","modified_gmt":"2020-11-24T00:00:00","slug":"der-wirtschaftlich-berechtigte-und-die-moeglichkeit-der-befreiung-von-der-quellensteuer-nach-tschechischem-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/der-wirtschaftlich-berechtigte-und-die-moeglichkeit-der-befreiung-von-der-quellensteuer-nach-tschechischem-recht\/","title":{"rendered":"Der wirtschaftlich Berechtigte und die M\u00f6glichkeit der Befreiung von der Quellensteuer nach tschechischem Recht"},"content":{"rendered":"\n<p>Selbst dort, wo Zahlungen von Lizenzgeb\u00fchren zwischen zwei tschechischen Steuerinl\u00e4ndern stattfinden, muss der aus diesen Geb\u00fchren Letztbeg\u00fcnstigte ermittelt werden. <\/p>\n<p>Ende letzten Jahres erging ein Urteil seitens des Obersten Verwaltungsgerichts (AZ 10 Afs 140\/2018 \u2013 32) betreffend die Erhebung von Quellensteuer auf Einkommen, welches zwischen zwei tschechischen Steuerinl\u00e4ndern auf der Grundlage eines geschlossenen Sublizenzvertrags gezahlt wurde.<\/p>\n<p>Ein als Steuerausl\u00e4nder zu betrachtendes russisches Unternehmen hatte eine Lizenz an die tschechische Gesellschaft A gew\u00e4hrt, die sodann auf der Grundlage des erw\u00e4hnten Sublizenzvertrags die Fertigung bei der tschechischen Gesellschaft B besorgte. In seiner Entscheidung gelangte das Oberste Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die tschechische Gesellschaft A, welche die Lizenzgeb\u00fchren kassierte, in Wirklichkeit nur ein Zwischenglied darstellte, durch welches das Einkommen geschleust werden sollte. Der tats\u00e4chlich wirtschaftlich Berechtigte soll die russische Gesellschaft gewesen sein. Die<\/p>\n<p>Befreiung von der Quellensteuer h\u00e4ngt vom Nachweis des wirtschaftlich Berechtigten (UBO) und dessen Steuersitz ab. Aus dem Urteil ist ersichtlich, dass der Fiskus sich keineswegs auf abgegebene Zweckerkl\u00e4rungen verl\u00e4sst, sondern tats\u00e4chlich eine Pr\u00fcfung des Letztbeg\u00fcnstigten vornimmt. Das Oberste Verwaltungsgericht argumentierte damit, dass nach dem tschechischen Einkommensteuergesetz die Gesellschaft B als Zahler des Einkommens f\u00fcr den Einbehalt der Quellensteuer und deren Abgabe ans Finanzamt in korrekter H\u00f6he verantwortlich war. Da das Unternehmen B wusste, dass der tats\u00e4chlich aus den Lizenzgeb\u00fchren Letztbeg\u00fcnstigte das russische Unternehmen \u2013 ein Steuerausl\u00e4nder \u2013 und nicht die tschechische Gesellschaft A war, h\u00e4tte es im Einklang mit dem einschl\u00e4gigen Doppelbesteuerungsabkommen 10% Quellensteuer einbehalten und zahlen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Bei der Zahlung von Ertr\u00e4gen aus Zinsen, Lizenzgeb\u00fchren, Dividenden und dergleichen ins Ausland werden die meisten Steuerzahler den wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Das hier besprochene Judikat zeigt aber, dass auch bei Inlandszahlungen dieser Bedarf der Ermittlung des sog. &#8222;UBO&#8220; besteht, v.a. dann, wenn Zweifel bestehen, ob derjenige, auf dessen Bankkonto die Zahlungen eingehen, auch der tats\u00e4chliche Letztbeg\u00fcnstigte ist. Ist der wirtschaftlich Berechtigte immer derjenige, der ganz am Ende der Kette der jeweiligen Transaktion steht, oder muss noch weiter gegangen und weiter geforscht werden? Geben Sie Acht, wenn Eink\u00fcnfte bezahlt werden, und strukturieren Sie Ihre Transaktionen so, dass Ihr Unternehmen als Steuerzahler sich nicht der Gefahr einer Nachbemessung aussetzt.<\/p>\n<p>Quelle: Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts AZ 10 Afs 140\/2018 -32 vom 12.11.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Selbst dort, wo Zahlungen von Lizenzgeb\u00fchren zwischen zwei tschechischen Steuerinl\u00e4ndern stattfinden, muss der aus diesen Geb\u00fchren Letztbeg\u00fcnstigte ermittelt werden. Ende letzten Jahres erging ein Urteil seitens des Obersten Verwaltungsgerichts (AZ 10 Afs 140\/2018 \u2013 32) betreffend die Erhebung von Quellensteuer auf Einkommen, welches zwischen zwei tschechischen Steuerinl\u00e4ndern auf der Grundlage eines geschlossenen Sublizenzvertrags gezahlt wurde. 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