{"id":6994,"date":"2017-03-14T00:00:00","date_gmt":"2017-03-14T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/veraenderte-regelungen-in-der-fusionskontrolle\/"},"modified":"2017-03-14T00:00:00","modified_gmt":"2017-03-14T00:00:00","slug":"veraenderte-regelungen-in-der-fusionskontrolle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/veraenderte-regelungen-in-der-fusionskontrolle\/","title":{"rendered":"Ver\u00e4nderte Regelungen in der Fusionskontrolle"},"content":{"rendered":"\n<p>Ungarn: Vereinfachtes, auf Anmeldung beruhendes Verfahren, niedrigere Kosten<\/p>\n<p>Im Zuge der EU-weiten Harmonisierung wurde k\u00fcrzlich das ungarische Gesetz \u00fcber den unlauteren Wettbewerb ge\u00e4ndert. Die \u00c4nderungen konzentrierten sich auf folgendes:<\/p>\n<p>Meldepflicht:<\/p>\n<p>Wird eine Verschmelzung geplant, gen\u00fcgt nun anstatt eines Genehmigungsantrages die Anmeldung durch Verwendung eines Formulars. Dies f\u00fchrt jedoch nicht automatisch zur Einleitung eines Kartellverfahrens. Ein Kartellverfahren wird nur eingeleitet, sofern die Wettbewerbsbeh\u00f6rde aufgrund der Anmeldung zum Standpunkt gelangt, dass die Verschmelzung wettbewerbsrechtliche Bedenken aufkommen l\u00e4sst. Die Erledigungsfrist der Anmeldungen betr\u00e4gt acht Tage. Innerhalb dieser Frist muss die Wettbewerbsbeh\u00f6rde entscheiden, ob ein Kartellverfahren eingeleitet, oder die Anmeldung mangels wettbewerbsrechtlicher Bedenken zur Kenntnis genommen wird. Hier\u00fcber ist eine amtliche Bescheinigung auszustellen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die einfacheren F\u00e4lle so z\u00fcgig wie m\u00f6glich erledigt werden.<\/p>\n<p>Erh\u00f6hung der Schwellenwerte<\/p>\n<p>Durch Erh\u00f6hung der Schwellenwerte soll die Anzahl der anmeldepflichtigen Verschmelzungen deutlich verringert werden. Der Umsatzschwellenwert wird von 500 Millionen HUF (etwa EUR 1 614 286) auf 1 Milliarde HUF (etwa EUR 3 228 612) erh\u00f6ht, der Gesamtbetrag \u00e4ndert sich hingegen nicht (15 Milliarden HUF, etwa EUR 48 429 189 ).Die Anmeldepflicht besteht aber auch, wenn der Nettoumsatz der betroffenen Unternehmen 5 Milliarden HUF (etwa EUR 16 144 105) erreicht und es nicht offensichtlich ist, dass die Verschmelzung zu keiner bedeutenden Wettbewerbsverringerung auf dem betroffenen Markt f\u00fchrt. Dies wiederum m\u00fcssen die jeweiligen Unternehmen selbst abw\u00e4gen. Erfolgt keine Anmeldung, ist die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten nach dem Vollzug m\u00f6glich, sollte die Verschmelzung f\u00fcr bedenklich erachtet werden.<\/p>\n<p>Geb\u00fchrenerm\u00e4\u00dfigung<\/p>\n<p>Die Verfahrensgeb\u00fchren werden deutlich reduziert, die Anmeldegeb\u00fchr wird von 4 Millionen HUF (etwa EUR 12 915) auf 1 Million HUF (etwa EUR 3 229) gesenkt. Wird von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet, weil das Offensichtlichkeitskriterium nicht erf\u00fcllt scheint, m\u00fcssen Geb\u00fchren in H\u00f6he von weiteren 15 Millionen HUF (etwa EUR 48 432) entrichtet werden. Wird das Verfahren eingeleitet, weil die oben genannte Frage anhand der angemeldeten Daten nicht entschieden werden kann und muss die Anmeldung vervollst\u00e4ndigt werden, m\u00fcssen \u00fcber die entrichteten 1 Million HUF hinaus weitere 3 Millionen HUF (etwa EUR 9 686) entrichtet werden.<\/p>\n<p>Quelle: Gesetz Nr. LVII von 1996 \u00fcber das Verbot des unlauteren Marktverhaltens und der Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ungarn: Vereinfachtes, auf Anmeldung beruhendes Verfahren, niedrigere Kosten Im Zuge der EU-weiten Harmonisierung wurde k\u00fcrzlich das ungarische Gesetz \u00fcber den unlauteren Wettbewerb ge\u00e4ndert. 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