{"id":6983,"date":"2021-04-16T00:00:00","date_gmt":"2021-04-16T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/neue-moeglichkeiten-fuer-juedische-emigranten-aus-deutschland-und-oesterreich-sowie-neue-hindernisse-fuer-emigranten-aus-der-ehemaligen-tschechoslowakei\/"},"modified":"2021-04-16T00:00:00","modified_gmt":"2021-04-16T00:00:00","slug":"neue-moeglichkeiten-fuer-juedische-emigranten-aus-deutschland-und-oesterreich-sowie-neue-hindernisse-fuer-emigranten-aus-der-ehemaligen-tschechoslowakei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/neue-moeglichkeiten-fuer-juedische-emigranten-aus-deutschland-und-oesterreich-sowie-neue-hindernisse-fuer-emigranten-aus-der-ehemaligen-tschechoslowakei\/","title":{"rendered":"Neue M\u00f6glichkeiten f\u00fcr j\u00fcdische Emigranten aus Deutschland und \u00d6sterreich sowie neue Hindernisse f\u00fcr Emigranten aus der ehemaligen Tschechoslowakei"},"content":{"rendered":"\n<p>In Deutschland hat die Bundesregierung eine Liberalisierung des Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetzes (StAG) auf den Weg gebracht. In \u00d6sterreich haben j\u00fcdische Emigranten und deren Nachkommen seit September 2020 mehr als 15000 Antr\u00e4ge gestellt. Aber in der Tschechischen Republik\u2026&nbsp;<\/p>\n<h2>Deutschland<\/h2>\n<p>In Deutschland hat die Bundesregierung eine Liberalisierung des Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetzes (StAG) auf den Weg gebracht, das es mehr j\u00fcdischen Emigranten und deren Nachkommen erm\u00f6glichen wird, einen Antrag auf die Erteilung der deutschen Staatsb\u00fcrgerschaft zu stellen, und zwar bis Mitte 2031. In \u00d6sterreich haben j\u00fcdische Emigranten und deren Nachkommen seit September 2020 mehr als 15000 Antr\u00e4ge gestellt, aber in der Tschechischen Republik ergeben sich f\u00fcr diese Personen neue Probleme, trotz einer Liberalisierung seit September 2019, weil die tschechischen Beh\u00f6rden das sog. Bene\u0161-Dekret Nr. 33\/1945 Sb. vom 2. August 1945 auf j\u00fcdische \u00dcberlebende des Holocaust, die deutsche Muttersprachler waren, anwenden.<\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesvorschlag zur \u00c4nderung des StAG geeinigt, der am 26. M\u00e4rz 2021 <a href=\"https:\/\/www.bundesrat.de\/SharedDocs\/drucksachen\/2021\/0201-0300\/249-21.pdf;jsessionid=82BBBBC37A7D075E778B2EA823D9F52A.1_cid382?__blob=publicationFile&amp;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">auf der Webseite des Bundesrats<\/a> ver\u00f6ffentlicht wurde (im Weiteren nur \u201eGesetz zum StAG\u201c). Dieses Gesetz zum StAG soll das Unrecht der Vergangenheit bew\u00e4ltigen und die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft restituieren, indem den Antragstellern im StAG \u201egesetzliche Anspr\u00fcche zur staatsangeh\u00f6rigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung\u201c gegeben werden.<\/p>\n<p>Zum ersten Mal seit 1949 sollen Bestimmungen im StAG das Prinzip des Art. 116 Abs. 2 GG ausf\u00fcllen, das \u201efr\u00fcheren deutschen Staatsangeh\u00f6rigen und deren Abk\u00f6mmlingen\u201c, denen die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft \u201ezwischen dem 30. Januar 1933 und 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religi\u00f6sen Gr\u00fcnden entzogen worden ist\u201c, deren R\u00fcckgabe garantiert (offenbar soll das GG im Rahmen der \u00c4nderung von Art. 3 Abs. 3 GG in diesem Punkte nicht ge\u00e4ndert werden). Dieses schwierige Prinzip zeitigte viele Probleme in der Praxis der Restitution. Das Gesetz zum StAG soll auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reagieren \u2013 insbesondere dessen Urteil vom 20. Mai 2020 (AZ: 2 BvR 2628\/18) -, die neue Praxis festlegen und die Erlasse des Bundesministeriums des Inneren (BMI) ersetzen (zur gleichen Thematik cf. die Artikel <span><a href=\"news\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a><\/span>, <a href=\"news\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a> und <span><a href=\"\/de\/zpravy\/pravni-novinky\/3042-praxis-der-restitution-der-deutschen-staatsbuergerschaft-gemaess-art-116-abs-2-satz-1-grundgesetz-seit-jahrzehnten-verfassungswidrig\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a><\/span>).<\/p>\n<p>Das Gesetz zum StAG schafft eine neue M\u00f6glichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsb\u00fcrgerschaft auf der Grundlage einer Erkl\u00e4rung nach einem neuen (bzw. erweiterten) \u00a7 5 StAG: danach kann ein Kind, das nach dem 23. Mai 1949, als das GG in Kraft trat, Eltern geboren wurde, die zum Zeitpunkt der Geburt keine deutschen Staatsb\u00fcrger waren, eine Erkl\u00e4rung abgeben, die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft erlangen zu wollen, weil das Kind die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft nicht qua Geburt erwerben konnte. Diese Erkl\u00e4rung muss innerhalb von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum StAG erfolgen. Somit l\u00e4uft diese Frist bis Mitte 2031, was mehr als 98 Jahre nach Hitlers Machtergreifung und mehr als 86 Jahre nach dem Ende des zweiten Weltkriegs sein wird \u2013 ein sehr gro\u00dfz\u00fcgiger Zeitrahmen.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich f\u00fchrt \u00a7 15 des Gesetzes zum StAG eine neue M\u00f6glichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsb\u00fcrgerschaft f\u00fcr Personen ein, die \u201eVerfolgungsma\u00dfnahmen aus den in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945\u201c ausgesetzt waren, aber die keine M\u00f6glichkeit haben, die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft wiederzuerlangen, und zwar in den folgenden F\u00e4llen: &#8211; Aufgabe oder Verlust der deutschen Staatsb\u00fcrgerschaft vor dem 26. Februar 1955 (Nr. 1), &#8211; Ausschluss von deren Erwerb durch Eheschlie\u00dfung, Legitimation oder Sammeleinb\u00fcrgerung deutscher Volkszugeh\u00f6riger (Nr. 2), &#8211; keine Einb\u00fcrgerung nach Antragstellung oder allgemeiner Ausschluss von einer Einb\u00fcrgerung (Nr. 3), oder &#8211; Aufgabe oder Verlust eines gew\u00f6hnlichen Aufenthalts in Deutschland, wenn dieser bereits vor dem 30. Januar 1933 oder als Kind auch nach diesem Zeitpunkt begr\u00fcndet worden war (Nr. 4) und &#8211; wenn der Antragsteller keine Vorstrafen hat und weitere Bedingungen erf\u00fcllt (gilt auch f\u00fcr die Erkl\u00e4rung nach \u00a7 5 Gesetz zum StAG), aber es gibt keine Bedingung des Nachweises von Deutschkenntnissen.<\/p>\n<p>Weiterhin gibt es keine Frist f\u00fcr Antr\u00e4ge nach \u00a7 15 StAG. Und es gibt eine weitere Privilegierung: beide Gruppen von Antragstellern, d.h. nach \u00a7 5 und \u00a7 15 StAG, unterliegen nicht dem sog. Generationenschnitt gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 4 Satz 1 StAG, dieser w\u00e4re auch wegen Art. 116 Abs. 2 GG verfassungswidrig. Als eine generelle Regel, die im Jahre 2000 bei der gro\u00dfen Reform des Staatsb\u00fcrgerschaftsrechts eingef\u00fchrt wurde, bedeutet der Generationenschnitt, dass Kinder solcher Antragsteller, die wie ihre Eltern im Ausland und beide im neuen Jahrtausend, d.h. beginnend am 1. Januar 2000, geboren wurden, die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft nicht erwerben, es sei denn, dass deren Geburt innerhalb eines Jahres nach der Geburt bei der zust\u00e4ndigen deutschen Beh\u00f6rde im In- oder Ausland registriert worden ist. Bis zum Jahre 2020 war dies de facto noch nicht relevant, weil die Eltern selbst nach dem 1. Januar 2000 geboren sein sollten, aber dies wird jetzt m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Im Ergebnis erhalten jetzt die meisten Fallgruppen von Antragstellern, die bisher nicht unter Art. 116 Abs. 2 GG fielen, sondern die nur teilweise von den Erlassen des BMI umfasst waren, einen Anspruch entweder nach \u00a7 5 oder \u00a7 15 Gesetz zum StAG. Dies betrifft die nachfolgenden Fallgruppen: &#8211; Verlust der deutschen Staatsb\u00fcrgerschaft wegen einer fr\u00fcheren oder nachfolgenden Einb\u00fcrgerung zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 oder sp\u00e4ter (z.B.: ein Emigrant wurde als US-B\u00fcrger im Jahre 1940 eingeb\u00fcrgert, insofern verlor er die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft wegen des damaligen \u00a7 25 RuStAG, bevor er die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft am 25. November 1941 wegen der 11. VO zum Reichsb\u00fcrgergesetz verloren h\u00e4tte); &#8211; deutsche Frauen, die nach 1933 einen Ausl\u00e4nder heirateten, verloren die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft automatisch nach dem damaligen \u00a7 17 Nr. 6 RuStAG (diese Regel galt bis zum 31.3.1953), bevor sie die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft 1941 verloren h\u00e4tten, oder sie h\u00e4tten sie deswegen ohnehin bis 31.3.1953 verloren; &#8211; keine realistische Einb\u00fcrgerungsm\u00f6glichkeit vor dem 30. Januar 1933 oder eine Ablehnung einer Einb\u00fcrgerung zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 (z.B.: ein Jude mit polnischem Pass, aufgewachsen in Deutschland, konnte praktisch keinen deutschen Pass erhalten, schon nicht in der Weimarer Republik, nach 1933 war eine Einb\u00fcrgerung qua Gesetz verboten); &#8211; Ausschluss der Einb\u00fcrgerung von deutschsprachigen Personen j\u00fcdischer Herkunft in Sammeleinb\u00fcrgerungen in den besetzten Gebieten (z.B. deutsche Volkszugeh\u00f6rige im Sudetenland wurden automatisch nach dem 1. Oktober 1938 eingeb\u00fcrgert, im Memelgebiet nach dem 15. M\u00e4rz 1939, in der Freien Stadt Danzig nach dem 1. September 1939, und nach dem 15. M\u00e4rz 1939 auch in dem Protektorat B\u00f6hmen und M\u00e4hren und sp\u00e4ter in anderen besetzten Gebieten). Juden im Sinne der nazistischen Gesetzgebung waren aber davon ausgeschlossen. Diese bedeutete, dass diese Juden zwar den Verfolgungsma\u00dfnahmen ausgesetzt, aber niemals deutsche Staatsb\u00fcrger, also nie unter Art. 116 Abs. 2 GG berechtigt waren, einen Antrag zu stellen.<\/p>\n<p>Das Gesetz zum StAG enth\u00e4lt keine \u00dcbergangsbestimmungen. F\u00fcr solche Antr\u00e4ge, die bereits gestellt, aber noch nicht entschieden sind (gesch\u00e4tzt: ca. 20-30000 F\u00e4lle beim BVA), kann erwartet werden, dass diese den g\u00fcnstigeren Bestimmungen unterliegen und automatisch auf diese \u00fcbergeleitet werden. Insofern muss mit der Stellung von Antr\u00e4gen nicht gewartet werden.<\/p>\n<p>Alle Antr\u00e4ge nach \u00a7 5 und \u00a7 15 StAG sind von der Antragsgeb\u00fchr befreit. Die deutsche Regierung erwartet zwischen 1500 (erstes Szenario) und 5000 Antr\u00e4ge (zweites Szenario) jedes Jahr. Welches Szenario realistischer ist, schwer zu sagen, aber der Effekt des Brexits und die Attraktivit\u00e4t der EU-Staatsb\u00fcrgerschaft, die durch die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft vermittelt wird, f\u00fchrte zu mehr erfolgreichen Einb\u00fcrgerungen von Emigranten seit 2016: mehr als ca. 10000 Antr\u00e4ge wurden in jedem der letzten f\u00fcnf Jahre gestellt. Das Bundesverwaltungsamt in K\u00f6ln (BVA) ist zust\u00e4ndig f\u00fcr Antr\u00e4ge aus dem Ausland. Aber nur erfolgreiche Antr\u00e4ge werden in dieser Statistik gez\u00e4hlt. Erfolgreiche Antr\u00e4ge von Antragstellern mit Wohnsitz im Inland sind in dieser Statistik auch nicht enthalten, denn diese fallen in die Zust\u00e4ndigkeit der Landesbeh\u00f6rden (wahrscheinlich sind diese Zahlen nicht hoch, aber sicherlich ein paar hundert jedes Jahr).<\/p>\n<h2>\u00d6sterreich<\/h2>\n<p>Gleichzeitig haben die \u00d6sterreichischen Botschaften \u2013 bzw. der Magistrat 35 in Wien &#8211; mehr als 15000 Antr\u00e4ge auf Erteilung der \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgerschaft erhalten, seit die \u00c4nderungen im \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgerschaftsgesetz im September 2020 in Kraft traten. Solche Emigranten, die \u00d6sterreich bis zum 15. Mai 1955 (Datum der Unterzeichnung des Staatsvertrages) aus politischen oder rassischen Gr\u00fcnden verlassen haben, k\u00f6nnen einen Antrag stellen. Das ist die einzige Frist, aber auch eine Emigration schon im Jahre 1934 berechtigt die Wiedererlangung der \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgerschaft \u2013 obwohl der Anschluss von \u00d6sterreich an das Deutsche Reich erst am 15. M\u00e4rz 1938 erfolgte.<\/p>\n<h2>Tschechische Republik<\/h2>\n<p>Im Gegensatz dazu, begegnen Emigranten aus der Tschechoslowakei und deren Nachkommen unerwarteten alten bzw. neuen Problemen: diese k\u00f6nnen zwar einen Antrag auf tschechische Staatsb\u00fcrgerschaft durch eine Erkl\u00e4rung seit September 2019 stellen, und zwar auf der Grundlage von \u00a7 31 Abs. 1 und 3 des tschechischen Staatsb\u00fcrgerschaftsgesetzes (Gesetz Nr. 186\/2013 Sb.), aber nur dann, wenn sie die tschechoslowakische Staatsb\u00fcrgerschaft nicht auf der Grundlage des Dekrets Nr. 33\/1945 Sb. verloren haben. Dieses Verfassungsdekret, unterzeichnet am 2. August 1945, am letzten Tag der Potsdamer Konferenz, von dem tschechoslowakischen Vor- und Nachkriegspr\u00e4sidenten Dr. Edvard Bene\u0161, f\u00fchrte zur Entrechtung und Vertreibung von mehr als drei Millionen tschechoslowakischen Staatsb\u00fcrgern deutscher und ungarischer Volkszugeh\u00f6rigkeit aus der damaligen Tschechoslowakei und wurde quasi mechanisch auf alle Personen angewandt, deren Muttersprache Deutsch oder Ungarisch war. In einer etwas bizarren Auslegung geht das Tschechische Innenministerium davon aus, dass dieses Dekret noch im Jahre 2021 g\u00fcltig ist. Als Ergebnis fallen formell viele deutschsprachige Juden, die den Holocaust \u00fcberlegt haben, unter dieses Dekret, damit Antr\u00e4ge auf tschechische Staatsb\u00fcrgerschaft auch ihrer Nachkommen verunm\u00f6glichend. Es ist sehr fragw\u00fcrdig f\u00fcr einen EU-Mitgliedstaat, diese diskriminierenden Bestimmungen noch 76 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges weiter anzuwenden. Zus\u00e4tzlich, die Tschechische Republik widerspricht damit ihrer Erkl\u00e4rung aus dem Jahre 2002 \u2013 diese erfolgte von EU-Erweiterungskommissar G\u00fcnther Verheugen und dem damaligen Tschechischen Premierminister Milo\u0161 Zeman, heute Tschechischer Staatspr\u00e4sident, dass dieses Bene\u0161-Dekret keine Wirkung mehr nach dem EU-Beitritt habe und \u201eerloschen\u201c sei. Allerdings war dieses im Jahre 2013 im \u00a7 31 Abs. 1 des tschechischen Staatsb\u00fcrgerschaftsgesetzes quasi durch die Hintert\u00fcr durch einen einfachen Verweis wieder eingef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>Quelle: https:\/\/www.bundesrat.de\/SharedDocs\/drucksachen\/2021\/0201-0300\/249-21.pdf;jsessionid=82BBBBC37A7D075E778B2EA823D9F52A.1_cid382?__blob=publicationFile&amp;v=1<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Deutschland hat die Bundesregierung eine Liberalisierung des Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetzes (StAG) auf den Weg gebracht. 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