{"id":6973,"date":"2021-06-28T00:00:00","date_gmt":"2021-06-28T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/aenderungen-fuer-aufsichtsraete-durch-die-neufassung-des-gesellschaftsrechts-in-belarus\/"},"modified":"2021-06-28T00:00:00","modified_gmt":"2021-06-28T00:00:00","slug":"aenderungen-fuer-aufsichtsraete-durch-die-neufassung-des-gesellschaftsrechts-in-belarus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/aenderungen-fuer-aufsichtsraete-durch-die-neufassung-des-gesellschaftsrechts-in-belarus\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen f\u00fcr Aufsichtsr\u00e4te durch die Neufassung des Gesellschaftsrechts in Belarus"},"content":{"rendered":"\n<p>Pr\u00e4zisierung der gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr die Arbeit von Aufsichtsr\u00e4ten und Verlagerung der Regelungsbefugnisse in die Satzung.<\/p>\n<p>Ab Inkrafttreten der \u00c4nderungen ist es nicht mehr m\u00f6glich, in den Satzungen der Gesellschaften Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern festzulegen \u2013 etwa das Erfordernis, dass ein solches Mitglied auch ein Arbeitnehmer der Gesellschaft sein muss.<\/p>\n<p>Andererseits wurde eine Einschr\u00e4nkung f\u00fcr Vertreter des kollektiven Leitungsorgans einer Gesellschaft (Direktion bzw. Vorstand) eingef\u00fchrt: K\u00fcnftig darf dem Aufsichtsrat nicht mehr als ein Mitglied eines solchen Organs angeh\u00f6ren. Die Mitgliedschaft des Leiters bzw. Vorsitzenden ist nicht mehr zul\u00e4ssig.Alle Gesellschaftssatzungen sollen nun einen Anforderungskatalog an die Qualifikation, die fachlichen und sonstigen Eigenschaften der Kandidaten f\u00fcr den Aufsichtsrat enthalten. Dar\u00fcber hinaus sollte die Satzung oder eine andere von der Gesellschafterversammlung beschlossene Regelung das Verfahren zur Einberufung des Aufsichtsrates und das Verfahren zu dessen Beschlussfassung festlegen. <\/p>\n<p>Erstmals legt das Gesetz Mindeststandards f\u00fcr die Einberufung des Aufsichtsrats fest, die in den Satzungen ge\u00e4ndert und erg\u00e4nzt werden k\u00f6nnen: Eine Sitzung des Aufsichtsrates kann k\u00fcnftig nicht nur auf Initiative des Vorsitzenden, sondern auch auf Verlangen\u2022 des ausf\u00fchrenden Organs,\u2022 eines Mitglieds des Verwaltungsrats, \u2022 der Revisionskommission oder des Revisors (interne Pr\u00fcfungsinstanz), \u2022 durch Wirtschaftspr\u00fcfer und \u2022 andere Personen, die durch die Satzung der Gesellschaft bestimmt werden,einberufen werden.<\/p>\n<p>Geregelt wird nun auch die M\u00f6glichkeit der Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen mit Hilfe von Telekommunikationssystemen (im Gesetz &#8222;Fernservice-Systeme&#8220; genannt): Das Gesetz erlaubt eine solche Teilnahme, wenn das Verfahren hierf\u00fcr in der Satzung der Gesellschaft detailliert geregelt ist.Sp\u00e4testens drei Tage nach dem Ende der Sitzung ist das Protokoll der Aufsichtsratssitzung zu erstellen. Die F\u00e4lle und das Verfahren zur Anfechtung von Entscheidungen des Aufsichtsrats werden n\u00e4her definiert. Die Klagefrist f\u00fcr die Anfechtungsberechtigten betr\u00e4gt zwei Monate. Das Gesetz enth\u00e4lt zudem einen Katalog von F\u00e4llen, in denen das Gericht trotz formaler Verst\u00f6\u00dfe die Entscheidung best\u00e4tigen kann.<\/p>\n<p>Das Gesetz verpflichtet alle Gesellschaften, ihre Satzungen nach Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes &#8222;\u00dcber Wirtschaftsgesellschaften&#8220; bei der ersten \u00c4nderung und (oder) Erg\u00e4nzung ihrer Satzungen an die neue Rechtslage anzupassen.Bis zur Anpassung sind die Satzungen wirksam, soweit sie der neuen Rechtslage nicht widersprechen. Dies kann in der Praxis zu Komplikationen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die \u00c4nderungen sind am 28. April 2021 in Kraft getreten.<\/p>\n<p>Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 27.01.2021, 2\/2815<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pr\u00e4zisierung der gesetzlichen Grundlagen f\u00fcr die Arbeit von Aufsichtsr\u00e4ten und Verlagerung der Regelungsbefugnisse in die Satzung. Ab Inkrafttreten der \u00c4nderungen ist es nicht mehr m\u00f6glich, in den Satzungen der Gesellschaften Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern festzulegen \u2013 etwa das Erfordernis, dass ein solches Mitglied auch ein Arbeitnehmer der Gesellschaft sein muss. 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