{"id":6963,"date":"2021-02-01T00:00:00","date_gmt":"2021-02-01T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/tschechien-schadensersatz-wg-verletzung-vertraglicher-pflichten-aus-einem-vorvertrag\/"},"modified":"2021-02-01T00:00:00","modified_gmt":"2021-02-01T00:00:00","slug":"tschechien-schadensersatz-wg-verletzung-vertraglicher-pflichten-aus-einem-vorvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/tschechien-schadensersatz-wg-verletzung-vertraglicher-pflichten-aus-einem-vorvertrag\/","title":{"rendered":"Tschechien: Schadensersatz wg. Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Vorvertrag"},"content":{"rendered":"\n<p>Ger\u00e4t die verpflichtete Partei in Verzug mit ihrer (im Vorvertrag vereinbarten) Pflicht zum Vertragsschluss, so kann die berechtigte Partei nicht nur die Erf\u00fcllung dieser Pflicht verlangen, sondern hat au\u00dferdem Anspruch auf Schadensersatz wg. Vertragsbruch.<\/p>\n<p>Die Bestimmung des \u00a7 2913 BGB-cz, in der die Haftung f\u00fcr den durch Vertragsbruch verursachten Schaden geregelt ist, greift auch bei einer Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Vorvertrag. Die allgemeinen Bestimmungen der \u00a7 2900 und \u00a7 2910 BGB-cz finden auf die Beurteilung der Anspr\u00fcche wg. Vertragsbruch keine Anwendung. Falls die verpflichtete Partei mit dem Abschluss des Vertrags in Verzug ger\u00e4t, kann die berechtigte Partei die Leistung bei einem Dritten oder vor Gericht einfordern (\u00a7 1787 BGB-cz) sowie Schadensersatz f\u00fcr den wg. der Verletzung der Vertragspflicht erlittenen Schaden geltend machen (\u00a7 2913 BGB-cz). Erlischt der Vorvertrag wg. Unm\u00f6glichkeit der Erf\u00fcllungsleistung im Sinne des \u00a7 2006 BGB-cz aus Gr\u00fcnden, die vom Beklagten (dem k\u00fcnftigen Verk\u00e4ufer) zu verantworten sind, so sind die Kl\u00e4ger (die k\u00fcnftigen K\u00e4ufer) zwar aus objektiven Gr\u00fcnden nicht in der Lage, den Abschluss des Kaufvertrags durch richterlichen Ersatz der Willenserkl\u00e4rung der Beklagten im Sinne des \u00a7 1787 BGB-cz geltend zu machen, k\u00f6nnen aber von der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 2913 BGB-cz Ersatz f\u00fcr den Schaden fordern, der ihnen durch die Verletzung der vertraglichen Pflicht erwachsen ist.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall h\u00e4tten die Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df Vertrag f\u00fcr eine Wohnung einen geringeren Betrag zahlen sollen, als der Marktwert der Wohnung zu dem Tag betrug, f\u00fcr den der Abschluss des Kaufvertrags vorgesehen war. Die Differenz zwischen dem Preis, den sie h\u00e4tten zahlen sollen, und dem Wert, den sie h\u00e4tten f\u00fcr diesen erwerben sollen, stellt entgangenen Gewinn dar. Die Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7 2913 Abs. 1 BGB-cz ist objektiv, d.h. die Verschuldensfrage wird nicht untersucht und die innere Beziehung des Sch\u00e4digers zur Schadensentstehung ist ohne Belang. Angesichts des objektiven Charakters der Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7 2913 BGB-cz ist damit im Grunde lediglich der Umstand relevant, dass die Beklagte ihre Verpflichtung nicht erf\u00fcllte, mit dem Kl\u00e4ger einen Kaufvertrag \u00fcber die konkrete Wohneinheit einzugehen. Von dieser Haftung kann sie sich nur befreien, falls sie das Vorliegen eines Hindernisses im Sinne des \u00a7 2913 Abs. 2 BGB-cz nachweist, welches sie daran hinderte, ihre Pflicht aus dem Vorvertrag zu erf\u00fcllen, also eines au\u00dferordentlichen, unvorhersehbaren und un\u00fcberwindbaren Hindernisses. Quelle: NS 25 Cdo 3788\/2019.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ger\u00e4t die verpflichtete Partei in Verzug mit ihrer (im Vorvertrag vereinbarten) Pflicht zum Vertragsschluss, so kann die berechtigte Partei nicht nur die Erf\u00fcllung dieser Pflicht verlangen, sondern hat au\u00dferdem Anspruch auf Schadensersatz wg. Vertragsbruch. 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