{"id":6962,"date":"2018-03-26T00:00:00","date_gmt":"2018-03-26T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/wissenszurechnung-oder-wieviel-weiss-eine-gesellschaft\/"},"modified":"2018-03-26T00:00:00","modified_gmt":"2018-03-26T00:00:00","slug":"wissenszurechnung-oder-wieviel-weiss-eine-gesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/wissenszurechnung-oder-wieviel-weiss-eine-gesellschaft\/","title":{"rendered":"Wissenszurechnung oder: Wieviel wei\u00df eine Gesellschaft?"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Oberste Tschechische Gerichtshof schafft Klarheit \u00fcber die Wissenszurechnung von Vertretern juristischer Personen.<\/p>\n<p>Der Oberste Tschechische Gerichtshof (OTG) hat j\u00fcngst klargestellt, in welchem Umfang einer juristischen Person die Kenntnis &#8211; wie z.B. die fehlende Gutgl\u00e4ubigkeit &#8211; ihrer Vertreter zuzurechnen ist.<\/p>\n<p>Der OTG bestimmt dabei den Zurechnungsumfang im Wesentlichen anhand der Entscheidungskompetenz der Vertreter und deren N\u00e4he am Willensbildungsprozess der juristischen Person. Zun\u00e4chst stellt der OTG aber richtigerweise klar, dass die Kenntnis eines Vertreters, der die Gesellschaft bei dem in Frage stehenden Rechtsgesch\u00e4ft selbst vertreten hat, der Gesellschaft unabh\u00e4ngig von den o.g. Kriterien grunds\u00e4tzlich immer zuzurechnen ist.<\/p>\n<p>Des Weiteren stellt der OTG klar, dass die Kenntnis organschaftlicher Vertreter (bspw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer) einer juristischen Person gerade wegen ihrer Organeigenschaft und der damit verbundenen N\u00e4he am Willensbildungsprozess stets zuzurechnen ist. Dies gelte unabh\u00e4ngig davon, ob der betreffende organschaftliche Vertreter die Gesellschaft bei dem bestimmten Rechtsgesch\u00e4ft selbst vertreten hat oder nicht.<\/p>\n<p>Bereichsleiter (tsch.: &#8222;\u0159editel&#8220;) haben nach Ansicht des OTG aufgrund ihrer umfasssenden Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr ein bestimmtes Aufgabengebiet und ihrer Entscheidungskompetenz auf dem betreffenden Gebiet einen vergleichbar hohen Anteil am Willensbildungsprozess der juristischen Person. Ihre Kenntnis sei der juristischen Person daher auch dann zuzurechnen, wenn der betreffende Bereichsleiter die Gesellschaft bei dem in Frage stehenden Rechtsgesch\u00e4ft nicht selbst vertreten hat, obwohl er dazu berechtigt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Am weitesten vom Willensbildungsprozess der juristischen Person entfernt sieht das OTG aufgrund der fehlenden Organeigenschaft rechtsgesch\u00e4ftliche Vertreter wie bspw. Prokuristen. Deren Kenntnis k\u00f6nne der juristischen Person nach Ansicht des OTG folglich auch nur dann zugerechnet werden, wenn der betreffende Vertreter die Gesellschaft bei dem in Frage stehenden Rechtsgesch\u00e4ft tats\u00e4chlich selbst vertreten hat.<\/p>\n<p>Das Urteil des OTG ist insofern zu begr\u00fc\u00dfen, als den Gesch\u00e4ftspartnern juristischer Personen die Aufspaltung relevanten Wissens auf mehrere Personen bzw. Wissensvertreter in der Regel nicht zum Nachteil gereichen darf und die Kenntnis eines einzigen Repr\u00e4sentanten gen\u00fcgt. Im Prozess f\u00fchrt dies in der logischen Konsequenz zu einer Verteilung der Darlegungs- und Beweislast: Wer sich auf die Kenntnis einer juristischen Person beruft, muss &#8211; je nachdem, welcher der oben beschriebenen Personenkreis einschl\u00e4gig ist &#8211; nur darlegen, dass irgendein Angeh\u00f6riger des betreffenden Personenkreises die relevante Tatsache gekannt hat.<\/p>\n<p>Quelle: Urteil des Obersten Tschechischen Gerichtshofs vom 15.11.2017 (Az. 29 Cdo 4554\/2015)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Oberste Tschechische Gerichtshof schafft Klarheit \u00fcber die Wissenszurechnung von Vertretern juristischer Personen. Der Oberste Tschechische Gerichtshof (OTG) hat j\u00fcngst klargestellt, in welchem Umfang einer juristischen Person die Kenntnis &#8211; wie z.B. die fehlende Gutgl\u00e4ubigkeit &#8211; ihrer Vertreter zuzurechnen ist. 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