{"id":6956,"date":"2018-08-13T00:00:00","date_gmt":"2018-08-13T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/zur-erbringung-steuerbarer-lul-bei-laufenden-leistungen\/"},"modified":"2018-08-13T00:00:00","modified_gmt":"2018-08-13T00:00:00","slug":"zur-erbringung-steuerbarer-lul-bei-laufenden-leistungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/zur-erbringung-steuerbarer-lul-bei-laufenden-leistungen\/","title":{"rendered":"Zur Erbringung steuerbarer LuL bei laufenden Leistungen"},"content":{"rendered":"\n<p>Wie oft sind wiederkehrende (laufende) Leistungen in Rechnung zu stellen? Die Neufassung des UStG hat die Dinge nicht klarer gemacht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Am 1.7.2017 ist ein \u00c4nderungsgesetz zum Umsatzsteuergesetz in Kraft getreten, welches u.a. sog. laufende Leistungen (\u00a7 21 Abs. 8) ber\u00fchrt. Mit diesem \u00c4nderungsgesetz reagiert der Gesetzgeber auf eine EU-Richtlinie, wonach es den Mitgliedsstaaten freisteht zu bestimmen, dass \u00fcber einen bestimmten Zeitraum hinweg wiederkehrende Lieferungen und Leistungen wenigstens einmal pro Jahr als erbracht gelten (und zwar sp\u00e4testens zum letzten Tag des Kalenderjahres, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem mit der Erbringung der Leistungen begonnen wurde). Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf Lieferungen von W\u00e4rme, K\u00e4lte, Strom, Gas, Wasser usw. Die fehlende gefestigte Anwendungspraxis betreffend diese Bestimmung bedeutet in der Praxis Unsicherheit, was die korrekte Rechnungsstellung anbelangt.<\/p>\n<p>Die amtliche Begr\u00fcndung zum Gesetzesentwurf pr\u00e4zisiert lediglich, dass die Bestimmung insbesondere laufende Lieferungen von Waren derselben Art oder die Erbringung von Dienstleistungen desselben Charakters betreffen soll, wie etwa der regelm\u00e4\u00dfige Ankauf von Fleisch oder Milch, die M\u00fcllabfuhr, Bef\u00f6rderungsdienste oder die externe Buchhaltung. Die Anwendung des betreffenden Paragraphen h\u00e4ngt damit u.a. davon ab, wie der Vertrag zwischen den Parteien formuliert ist.<\/p>\n<p>Wurde im Vertrag z.B. eine quartalsweise Rechnungsstellung vereinbart, dann sollte der neugefasste Paragraf betreffend laufende Leistungen nicht greifen, und zwar auch dann nicht, wenn die Erbringung von Leistungen weiterl\u00e4uft. Unseres Erachtens ist die Situation von Werkvertr\u00e4gen \u00e4hnlich gelagert. Sind jedoch im Werkvertrag Teilleistungen (Teillieferungen) vereinbart worden, dann d\u00fcrfte sich der Tag der Erbringung steuerbarer Lieferungen und Leistungen regelm\u00e4\u00dfig nach \u00a7 21 Abs. 7 richten (d.h. es handelt sich dann um das im Vertrag genannte Datum bzw. den Tag, an dem das Werk bzw. der entsprechende Teil des Werks vom Leistungsempf\u00e4nger abgenommen wurde).<\/p>\n<p>Bis zu einem gewissen Grad lassen sich die Unsicherheiten bei der Rechnungsstellung dadurch ausr\u00e4umen, dass Vorauszahlungen (Abschlagszahlungen) vereinbart werden, von denen der Auftragnehmer Steuer abf\u00fchren muss, so dass das Finanzamt keine Zweifel betreffend die Zahlung von Umsatzsteuer hegen kann.<\/p>\n<p>Auch die derzeit in Vorbereitung befindliche umf\u00e4ngliche Novellierung des Umsatzsteuergesetzes wird in dieser Hinsicht nicht viel Neues bringen. \u00a7 21 Abs. 8 wird nur insofern ge\u00e4ndert, als die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch einen Pflichtverteidiger von der Pflicht ausgenommen ist, eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben, falls die Leistungserbringung mehr als ein Jahr dauert, denn die Anwaltsgeb\u00fchren f\u00fcr einen gerichtlich bestellten Rechtsbeistand werden vom Staat getragen.<\/p>\n<p>  Quelle: UStG-cz (Ges. Nr. 235\/2004 Slg.)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie oft sind wiederkehrende (laufende) Leistungen in Rechnung zu stellen? Die Neufassung des UStG hat die Dinge nicht klarer gemacht. &nbsp; Am 1.7.2017 ist ein \u00c4nderungsgesetz zum Umsatzsteuergesetz in Kraft getreten, welches u.a. sog. laufende Leistungen (\u00a7 21 Abs. 8) ber\u00fchrt. 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