{"id":6953,"date":"2018-05-14T00:00:00","date_gmt":"2018-05-14T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/wareneingangsuntersuchung-zulaessige-art-und-umfang\/"},"modified":"2018-05-14T00:00:00","modified_gmt":"2018-05-14T00:00:00","slug":"wareneingangsuntersuchung-zulaessige-art-und-umfang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/wareneingangsuntersuchung-zulaessige-art-und-umfang\/","title":{"rendered":"Wareneingangsuntersuchung \u2013 zul\u00e4ssige Art und Umfang"},"content":{"rendered":"\n<p>An die Art und den Umfang einer Wareneingangsuntersuchung d\u00fcrfen keine zu hohen und zu allgemeinen Anforderungen gestellt werden.<\/p>\n<hr id=\"system-readmore\" \/>\n<p>Vielen Verk\u00e4ufern ist es ein Anliegen, den K\u00e4ufer ihrer Waren konkrete Vorgaben dar\u00fcber zu machen, wie und in welchem Umfang die K\u00e4ufer die Waren auf deren Mangelfreiheit hin \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen. Hintergrund daf\u00fcr ist, dass nach \u00a7 377 HGB eine Ware als mangelfrei gilt, wenn der K\u00e4ufer sie nicht alsbald nach ihrem Empfang untersucht und etwaige M\u00e4ngel ger\u00fcgt hat. In diesem Fall verliert der K\u00e4ufer das Recht, seine Gew\u00e4hrleistungsrechte geltend zu machen. Verk\u00e4ufer tendieren insofern dazu, die Anforderungen an die Art und dem Umfang der Wareneingangskontrolle beim Kunden in den eigenen AGB recht hoch oder allgemein zu stellen. Im Zweifel h\u00e4lt der Kunde diese Anforderungen dann nicht ein und der Verk\u00e4ufer kann, wenn sp\u00e4ter M\u00e4ngel auftreten, auf die mangelnde Pr\u00fcfung verweisen und haftet so nicht. Dem hat der BGH einmal mehr Grenzen gesetzt und klargestellt, dass die Anforderungen an die Wareneingangskontrolle in einem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu den Umst\u00e4nden des Einzelfalls stehen m\u00fcssen. Sehr hohe und allgemeine Anforderungen k\u00f6nnen daher den K\u00e4ufer unangemessen benachteiligen und aus diesem Grund insgesamt unwirksam sein. Anhaltspunkte f\u00fcr die Angemessenheit bilden zum Beispiel der f\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die technischen Pr\u00fcfungsm\u00f6glichkeiten, eigene technische Kenntnisse des K\u00e4ufers beziehungsweise die Notwendigkeit, die Pr\u00fcfung von Dritten vornehmen zu lassen. Im konkreten Fall war jedenfalls eine Klausel, die stets eine vollst\u00e4ndige Untersuchung der Ware auf alle \u2013 auch nicht sofort feststellbare \u2013 M\u00e4ngel forderte und keinen Raum f\u00fcr Abweichungen lie\u00df, unwirksam. Verk\u00e4ufer m\u00fcssen daher bei entsprechenden Regelungen darauf achten, einerseits konkrete Vorgaben hinsichtlich der zu untersuchenden Eigenschaften und der dabei anzuwendenden Methoden zu machen. Andererseits m\u00fcssen jedoch auch Abweichungen davon zugelassen werden, soweit dies durch die Umst\u00e4nde im Einzelfall veranlasst ist. Die Vorgabe, stets einen externen Sachverst\u00e4ndigen zur Pr\u00fcfung hinzuzuziehen, wird regelm\u00e4\u00dfig unwirksam sein.<\/p>\n<p>Quelle: BGH, Urteil vom 06.12.2017, AZ: VIII ZR 246\/16<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>An die Art und den Umfang einer Wareneingangsuntersuchung d\u00fcrfen keine zu hohen und zu allgemeinen Anforderungen gestellt werden. Vielen Verk\u00e4ufern ist es ein Anliegen, den K\u00e4ufer ihrer Waren konkrete Vorgaben dar\u00fcber zu machen, wie und in welchem Umfang die K\u00e4ufer die Waren auf deren Mangelfreiheit hin \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen. 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