{"id":6942,"date":"2014-09-09T00:00:00","date_gmt":"2014-09-09T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/ohne-die-zustimmung-aller-miteigentuemer-gehts-nicht\/"},"modified":"2014-09-09T00:00:00","modified_gmt":"2014-09-09T00:00:00","slug":"ohne-die-zustimmung-aller-miteigentuemer-gehts-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/ohne-die-zustimmung-aller-miteigentuemer-gehts-nicht\/","title":{"rendered":"Ohne die Zustimmung aller Miteigent\u00fcmer geht\u2018s nicht."},"content":{"rendered":"\n<p>Slowakei: Der Nie\u00dfbrauch kommt in der Praxis relativ h\u00e4ufig vor.<\/p>\n<p>&nbsp;Was jedoch dann, wenn die Liegenschaft mehrere Miteigent\u00fcmer hat?<\/p>\n<p>Ein Miteigent\u00fcmer einer Liegenschaft ist nicht berechtigt, den Nie\u00dfbrauch an dieser im Umfang seines Miteigentumsanteils zu bestellen, da dieses Recht die ganze im Miteigentum gehaltene Liegenschaft belastet. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung erfordert in diesem Fall eine wirksame Bestellung des Nie\u00dfbrauchs, dass alle Miteigent\u00fcmer Beteiligte an einem Servitutsvertrag sind, ansonsten ist dieser wegen Gesetzwidrigkeit absolut nichtig.<\/p>\n<p>Das Konzept des Miteigentums beruht darauf, dass mehrere Personen in bestimmten idealen Anteilen Miteigent\u00fcmer einer gemeinsamen Sache sind. Das bedeutet, dass keiner der Miteigent\u00fcmer Eigent\u00fcmer eines real abgetrennten Teils der gemeinsamen Sache in H\u00f6he seines Miteigentumsanteils ist. Der Nie\u00dfbrauch wiederum wird dadurch charakterisiert, dass er entweder an der ganzen Liegenschaft, oder an einem bestimmten Teil von dieser (z.B. ein Raum im Haus) zugunsten des Nie\u00dfbrauchers bestellt wird, der hierdurch zu deren Nutzung berechtigt wird, Im Hinblick darauf, dass die Nutzung einer gemeinsamen Sache als Bewirtschaftung einer gemeinsamen Sache gilt, entscheiden die Miteigent\u00fcmer \u00fcber die Nutzung der gemeinsamen Liegenschaft im Einklang mit dem Gesetz mit einfacher Mehrheit gem\u00e4\u00df der H\u00f6he ihrer Miteigentumsanteile. In Analogie hierzu sollte gelten, dass f\u00fcr eine wirksame Bestellung des Nie\u00dfrechts an einer gemeinsamen Liegenschaft oder einem Teil hiervon nicht die Zustimmung aller Miteigent\u00fcmer erforderlich ist, sondern es ausreichend ist, wenn die Mehrheit damit einverstanden ist. Dem Gesetz nach gilt jedoch auch, dass der Eigent\u00fcmer der Liegenschaft vertraglich ein dingliches Recht bestellen kann, sofern ein Sondergesetz dieses Recht nicht auch weiteren Personen gibt. Daraus ergibt sich, dass die Bestellung des Nie\u00dfrechts an einer gemeinsamen Liegenschaft (ganz oder teilweise) von der Vereinbarung aller Miteigent\u00fcmer abh\u00e4ngt. Damit m\u00fcssen alle Miteigent\u00fcmer Beteiligte am Servitutsvertrag sein, da die Zustimmung der einzelnen Miteigent\u00fcmer zur Bestellung eines solchen Rechts nicht ausreicht. Diese Auffassung wird auch durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichts der SR best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Quelle: <span>Gesetz&nbsp;Nr.&nbsp;40\/1964&nbsp;Slg.,&nbsp;Buergerliches Gesetzbuch,&nbsp;in&nbsp;gueltiger&nbsp;Fassung<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Slowakei: Der Nie\u00dfbrauch kommt in der Praxis relativ h\u00e4ufig vor. &nbsp;Was jedoch dann, wenn die Liegenschaft mehrere Miteigent\u00fcmer hat? Ein Miteigent\u00fcmer einer Liegenschaft ist nicht berechtigt, den Nie\u00dfbrauch an dieser im Umfang seines Miteigentumsanteils zu bestellen, da dieses Recht die ganze im Miteigentum gehaltene Liegenschaft belastet. 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