{"id":6927,"date":"2020-06-30T00:00:00","date_gmt":"2020-06-30T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/praxis-der-restitution-der-deutschen-staatsbuergerschaft-gemaess-art-116-abs-2-satz-1-grundgesetz-seit-jahrzehnten-verfassungswidrig\/"},"modified":"2020-06-30T00:00:00","modified_gmt":"2020-06-30T00:00:00","slug":"praxis-der-restitution-der-deutschen-staatsbuergerschaft-gemaess-art-116-abs-2-satz-1-grundgesetz-seit-jahrzehnten-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/praxis-der-restitution-der-deutschen-staatsbuergerschaft-gemaess-art-116-abs-2-satz-1-grundgesetz-seit-jahrzehnten-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Praxis der Restitution der deutschen Staatsb\u00fcrgerschaft gem\u00e4\u00df Art. 116 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz seit Jahrzehnten verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Bundesverfassungsgericht&nbsp;hat mit Urteil vom 20. Mai 2020 dem Bundesverwaltungsamt (BVA), aber auch den deutschen Verwaltungsgerichten eine schallende Ohrfeige verpasst: deren Praxis widerspricht dem verfassungsrechtlichen Verbot der Ungleichbehandlung von Mann und Frau und der Benachteiligung von nichtehelichen Kindern. Die Folgen sind weitreichend. Der Gesetzgeber muss dieses Urteil aufgreifen. Das BVA hat zugesichert, dieses Urteil bei neuen F\u00e4llen zu beachten und sogar auf Antrag alte, bestands- oder rechtskr\u00e4ftig entschiedene F\u00e4llen neu zu bescheiden.<\/p>\n<p>Im letzten Jahr hatte das Bundesministerium des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat mit zwei Erlassen versucht, die Praxis der Wiedereinb\u00fcrgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG neu zu regeln (unser <a href=\"\/de\/?option=com_content&amp;view=article&amp;id=2839&amp;catid=219\">Artikel<\/a>). Dabei geht es um den Anspruch auf Wiedereinb\u00fcrgerung von Emigranten, denen die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft zwischen 1933 und 1945 aus rassischen, politischen oder religi\u00f6sen Gr\u00fcnden entzogen wurde. Berechtigt dazu sind auch deren Abk\u00f6mmlinge, die in Art 116 Abs. 2 Satz 1 GG ausdr\u00fccklich genannt sind. Antragsteller sind meist Kinder oder Enkel, denn mittlerweile leben fast keine Mitglieder der sog. Erlebnisgeneration mehr. Die Praxis des <!-- x-tinymce\/html -->Bundesverwaltungsamt und der Verwaltungsgerichte, bis hin zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), war seit jeher gegen\u00fcber allen Antragstellern sehr restriktiv.<\/p>\n<p>In einem grundlegenden Beschluss hat das <!-- x-tinymce\/html -->Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 20. Mai 2020 (AZ: 2 BvR 2628\/18) einer 1967 geborenen Amerikanerin recht gegeben, durch die ablehnenden Bescheide des BVA \u00fcber Wiedereinb\u00fcrgerung und die Gerichtsurteile der Verwaltungsgerichte, die diese Bescheide billigten, in ihren Grundrechten gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 5 GG, d.h. dem Verbot der Ungleichbehandlung von Mann und Frau und dem Verbot der Benachteiligung von nichtehelichen Kindern, verletzt zu sein. Dabei hat das BVerfG die jahrzehntelange Praxis von BVA und Verwaltungsgerichten f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt \u2013 ein unerh\u00f6rter Vorgang. Dieser kann gro\u00dfe Folgen f\u00fcr tausende von laufenden Verfahren und abertausende von zuk\u00fcnftigen Verfahren haben \u2013 besonders seit Brexit haben viele Nachkommen im UK und Antragsteller aus den USA und anderen L\u00e4ndern, Antr\u00e4ge nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG gestellt. Die Betroffenen haben sich in Gruppen organisiert, z.B. der \u201eArticle 116 exclusion group\u201c (Webseite: <a href=\"https:\/\/www.article116exclusionsgroup.org\/). \" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><span>https:\/\/www.article116exclusionsgroup.org\/<\/span>). <\/a><\/p>\n<p>Konkret war dem Vater der Kl\u00e4gerin, einem in die USA emigrierten j\u00fcdischen Fl\u00fcchtling, 1938 die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft entzogen worden \u2013 seine Ausb\u00fcrgerung war sogar im damaligen \u201eDeutschen Reichsanzeiger\u201c (nicht \u201eDeutschen Rechtsanzeiger\u201c, wie das BVerfG in seinem Beschluss gleich unter Punkt I.1 des Beschlusses im Sachverhalt\u2026 schreibt) ver\u00f6ffentlicht worden. Er nahm zwar seine uneheliche Tochter nach deren Geburt als ehelich an, ihr Antrag nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG wurde aber trotzdem abgelehnt: bis 1993 erwarben uneheliche Kinder nicht die Staatsb\u00fcrgerschaft des Vaters, sondern nur die der Mutter. Dagegen klagte die Kl\u00e4gerin vor den deutschen Gerichten f\u00fcnf Jahre lang erfolglos. Denn die Praxis des Bundesverwaltungsamts und der Verwaltungsgerichte, bis hin zum Bundesverwaltungsgericht, war die einer hypothetischen Pr\u00fcfung von Antr\u00e4gen: h\u00e4tte der Kl\u00e4ger jeweils nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Geburt galt, die deutsche Staatsb\u00fcrgerschaft erworben? Dies war Praxis der deutschen Beh\u00f6rden seit den 50er Jahren, allerdings nur bei Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG, nicht Art. 116 Abs. 1 GG (Vertriebene deutscher Volkszugeh\u00f6rigkeit). Im Ergebnis wurden alle Antr\u00e4ge abgelehnt, wenn ein Glied der Kette zum Zeitpunkt des Rechts, das in Deutschland bei der Geburt galt, den Erwerb der deutschen Staatsb\u00fcrgerschaft nicht erm\u00f6glichte. Deswegen erhielten Kinder von deutschen ausgeb\u00fcrgerten V\u00e4tern, die bis zum 1.7.1993 geboren waren, keine deutschen P\u00e4sse. Auch Adoptionsf\u00e4lle wurden abgelehnt. Das BVerfG hat jetzt klargestellt, dass diese verfassungswidrigen, gegen Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 6 Abs. 5 GG versto\u00dfenden Regeln, nicht immer noch \u00fcber den Umweg der hypothetischen Pr\u00fcfung angewandt werden d\u00fcrften. Diese Fallgruppen m\u00fcssen ab jetzt anders entschieden werden.<\/p>\n<p>Offen bleiben aber die Adoptionsf\u00e4lle, und auch die F\u00e4lle der auf die Ausb\u00fcrgerung folgende Einb\u00fcrgerung in den Exill\u00e4ndern und des damit folgenden automatischen Verlusts der deutschen Staatsb\u00fcrgerschaft nach \u00a7 25 Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz des deutschen Reichs (RuStAG). \u00dcber diese F\u00e4lle hat das BVerfG nicht entschieden. Offen bleiben nach dem Urteil des BVerfG auch die \u00d6sterreich-, Sudetenland-, Memel- und Danzigf\u00e4lle: nach der Besetzung dieser Gebiete 1938\/39 waren die Deutschen in \u00d6sterreich, dem Sudetenland, in Memel und in Danzig en bloc eingeb\u00fcrgert worden, aber mit der Ausnahme aller Juden. Die Antr\u00e4ge dieser Emigranten und deren Nachkommen gem\u00e4\u00df Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG werden seit der Grundsatzentscheidung des BVerwG im Jahre 2001 (AZ: 1 C 18.99) mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, ihre Vorfahren seien nie deutsche Staatsb\u00fcrger gewesen. Das ist zwar richtig, aber aus dem gleichen Grunde, aus dem die Emigranten ausgeb\u00fcrgert worden waren, sind diese Personen eben nicht eingeb\u00fcrgert worden, n\u00e4mlich weil sie Juden waren. Im Deutschen Reich selbst galt ein Einb\u00fcrgerungsverbot f\u00fcr Juden sogar seit 1933, aber schon in der Weimarer Republik wurden Juden nur sehr selten eingeb\u00fcrgert.<\/p>\n<p>Hier muss der Gesetzgeber t\u00e4tig werden \u2013 der Bundestag hat allerdings einen entsprechenden Gesetzesentwurf im Bundestag am 30. Januar 2020 (dem 87. Jahrestag der Machtergreifung Hitler) per Hammelsprung mit den Stimmen der Gro\u00dfen Koalition abgelehnt. Das BVA hat jetzt aber mitgeteilt, dass es seine Praxis entsprechend diesem Urteil \u00e4ndern will. Es ferner mitgeteilt, dass es \u2013 auf der Grundlage eines Antrages \u2013 sogar offene F\u00e4lle, die schon bestands- oder rechtskr\u00e4ftig entschieden sind, neu entscheiden will, und das entsprechend den von dem BVerfG entwickelten Prinzipien (cf. die Mitteilung des <a href=\"https:\/\/www.bva.bund.de\/DE\/Services\/Buerger\/Ausweis-Dokumente-Recht\/Staatsangehoerigkeit\/_documents\/Meldung\/Meldung_BVerfG.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BVA<\/a> &#8211; leider nur auf Deutsch und <a href=\"\/images\/pdffiles\/Czech\/Hinweis_BVA_-_Entscheidung_BVrfG_20-05-2020_ENG-DE.pdf\">Englisch<\/a>).<\/p>\n<p>Im September 2019 hatten allerdings schon die Gesetzgeber in \u00d6sterreich und in der Tschechischen Republik ihren Emigranten das Recht gegeben, die Staatsb\u00fcrgerschaft wiederzuerlangen. In \u00d6sterreich gilt das ab September 2020, in der Tschechischen Republik schon jetzt. Insofern ist zu Zeiten von Brexit ein \u00f6sterreichischer oder tschechischer Pass u.U. die Alternative zu einem deutschen Pass, wenn sich in Deutschland f\u00fcr die \u00d6sterreich- und Sudetenlandf\u00e4lle weiterhin nichts tut. Bei den meisten anderen F\u00e4llen muss sich die Praxis oder das Gesetz, das Deutschland diesen Emigranten schuldig, \u00e4ndern.<\/p>\n<p>  Quelle:Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (1949)(deutsches) Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetzUrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 2020 (AZ: 2 BvR 2628\/18)  <\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht&nbsp;hat mit Urteil vom 20. 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