{"id":6924,"date":"2016-02-24T00:00:00","date_gmt":"2016-02-24T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/steuerbefreiung-von-einkommen-aus-immobilienverkaeufen\/"},"modified":"2016-02-24T00:00:00","modified_gmt":"2016-02-24T00:00:00","slug":"steuerbefreiung-von-einkommen-aus-immobilienverkaeufen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/steuerbefreiung-von-einkommen-aus-immobilienverkaeufen\/","title":{"rendered":"Steuerbefreiung von Einkommen aus Immobilienverk\u00e4ufen"},"content":{"rendered":"\n<p>Czech Republic: Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 EStG-cz sind Eink\u00fcnfte aus Immobilienverk\u00e4ufen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 EStG-cz sind Eink\u00fcnfte aus Immobilienverk\u00e4ufen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit.<\/p>\n<p>Um zu bestimmen, ob das Einkommen aus dem Verkauf von Immobilienverm\u00f6gen von der Einkommensteuer befreit ist, wird ein Zeittest angewandt. Die relevante Haltefrist h\u00e4ngt davon ab, ob der Verk\u00e4ufer im verkauften Objekt seinen Wohnsitz unterhielt.<\/p>\n<p>Von der Steuer befreit ist das Einkommen aus dem Verkauf eines Wohnhauses (Familienhauses) mit zugeh\u00f6rigem Grundst\u00fcck, sowie das Einkommen aus dem Verkauf einer Wohneinheit (zu der keine nicht als Wohnfl\u00e4che ausgewiesenen R\u00e4umlichkeiten mit Ausnahme von Garage, Keller oder Abstellraum geh\u00f6ren) mit zugeh\u00f6rigem Grundst\u00fcck, falls der Verk\u00e4ufer dort f\u00fcr mindestens die letzten zwei Jahre unmittelbar vor dem Verkauf seinen Wohnsitz hatte. Falls der Wohnsitz des Verk\u00e4ufers nur f\u00fcr einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren unmittelbar vor dem Verkauf in der Immobilie untergebracht war, so ist das Einkommen aus dem Verkauf der Immobilie nur dann steuerbefreit, wenn mit ihm der Wohnungsbedarf des Verk\u00e4ufers befriedigt wird. Falls die o.g. Bedingungen nicht erf\u00fcllt sind, kann das Einkommen aus dem Verkauf der Immobilie steuerbefreit sein, falls zwischen dem Erwerb des Eigentumsrechts und dem Verkauf mehr als f\u00fcnf Jahre verstrichen sind.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit den vorstehenden Bedingungen m\u00f6chten wir auf ein Urteil des Bezirksgerichts Prag hinweisen, welches unter dem AZ 45 Af 31\/2013 am 17.3.2015 erging. Im vorliegenden Fall waren die Bedingungen f\u00fcr die Steuerbefreiung nicht erf\u00fcllt gewesen, weil der Verk\u00e4ufer die mit dem Verkauf erlangten Mittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist f\u00fcr den eigenen Wohnungsbedarf verwendet hatte, was zu einem Streit dar\u00fcber f\u00fchrte, ob die Steuerpflicht f\u00fcr denjenigen Bemessungszeitraum entsteht, in dem die Eink\u00fcnfte erlangt werden, oder aber f\u00fcr denjenigen Bemessungszeitraum, in dem die gesetzliche Frist zur Erf\u00fcllung der Bedingungen f\u00fcr die Steuerbefreiung fristlos verstreicht. Das Bezirksgericht befand, dass die Einkommensteuerpflicht in einem solchen Fall f\u00fcr denjenigen Bemessungszeitraum entsteht, in dem das Einkommen (in Form des Erl\u00f6ses aus dem Verkauf der Immobilie) erlangt wurde. In der Mehrzahl der F\u00e4lle macht dies die Einreichung einer Nachtragserkl\u00e4rung und die Nachzahlung der ausstehenden Steuerr\u00fcckst\u00e4nde einschl. Strafzins notwendig.<\/p>\n<p>Einkommen aus Immobilienverk\u00e4ufen, welches die Bedingungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung nicht erf\u00fcllt, unterliegt der Einkommensteuer als sog. andere Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 10 EStG-cz.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend sei noch erw\u00e4hnt, dass seit 2015 ein \u00c4nderungsgesetz zum Einkommensteuergesetz gilt, wonach Einkommensteuerzahler, denen steuerbefreite Eink\u00fcnfte in einer H\u00f6he von mehr als 5 Millionen CZK zuflie\u00dfen, verpflichtet sind, der Steuerverwaltungsbeh\u00f6rde (dem Finanzamt) diesen Umstand bis zum Ende derjenigen Frist anzuzeigen, innerhalb derer die Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Bemessungszeitraum eingereicht werden muss, in dem ihnen diese Eink\u00fcnfte zugeflossen sind (\u00a7 38v EStG-cz). Diese Pflicht erstreckt sich allerdings nicht auf das steuerbefreite Einkommen aus Immobilienverk\u00e4ufen im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1 Buchst. a), b) und u) EStG-cz.<\/p>\n<p>Quelle: EStG-cz (Ges. Nr. 586\/1992 Slg.) Urteil 45 Af 31\/2013 des Bezirksgerichts Prag,&nbsp;<a href=\"http:\/\/www.financnisprava.cz\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.financnisprava.cz<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Czech Republic: Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 EStG-cz sind Eink\u00fcnfte aus Immobilienverk\u00e4ufen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 EStG-cz sind Eink\u00fcnfte aus Immobilienverk\u00e4ufen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. 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