{"id":6922,"date":"2020-10-26T00:00:00","date_gmt":"2020-10-26T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/fernmuendliche-verhandlungen-per-videokonferenz-aus-juristischer-sicht\/"},"modified":"2020-10-26T00:00:00","modified_gmt":"2020-10-26T00:00:00","slug":"fernmuendliche-verhandlungen-per-videokonferenz-aus-juristischer-sicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/fernmuendliche-verhandlungen-per-videokonferenz-aus-juristischer-sicht\/","title":{"rendered":"Fernm\u00fcndliche Verhandlungen per Videokonferenz aus juristischer Sicht"},"content":{"rendered":"\n<p>In den letzten paar Tagen sind wir wieder dazu \u00fcbergegangen, zahlreiche Gespr\u00e4che und Verhandlungen per Videokonferenz zu f\u00fchren. Welche juristischen Aspekte sind bei dieser Form der Kommunikation zu beachten?<\/p>\n<p>In den letzten paar Tagen ist an die Stelle pers\u00f6nlicher Gespr\u00e4che in den Konferenzr\u00e4umen unserer B\u00fcros wieder die Kommunikation \u00fcbers Telefon oder \u2013 noch h\u00e4ufiger \u2013 in Form von Videokonferenzen getreten; dabei werden durchaus auch Vertragsverhandlungen gef\u00fchrt. Nat\u00fcrlich haben solche Verhandlungen per Videokonferenz auch rechtliche Aspekte. Im Folgenden wollen wir diese in Erinnerung rufen, und Gespr\u00e4chspartnern bestimmte Regeln und Vorgehensweisen ans Herz legen.<\/p>\n<h2>Mit wem verhandeln wir eigentlich<\/h2>\n<p>Im Rahmen der Videokonferenz kommen oft Inhalte zur Sprache, die vertraulichen Charakters sind, als Gesch\u00e4ftsgeheimnis Schutz genie\u00dfen, oder nicht in unbefugte H\u00e4nde gelangen d\u00fcrfen, weil sonst jemand Schaden erleidet. Bei sensitiven Gespr\u00e4chsthemen lautet die Grundregel, die Zugangsdaten (Link, Einw\u00e4hl-PIN usw.) sorgf\u00e4ltig zu sch\u00fctzen, so dass sich niemand einw\u00e4hlen kann, dessen Anwesenheit nicht vorgesehen ist. Falls angemeldete Teilnehmer ihre Kamera abgeschaltet haben, sollten sie darum gebeten werden, den Videostream zuzuschalten, um sich vergewissern zu k\u00f6nnen, mit wem verhandelt wird. Wer den Datenschutz in Videokonferenzen untersch\u00e4tzt, riskiert nat\u00fcrlich, f\u00fcr die unbefugte Weitergabe von Daten zur Verantwortung gezogen zu werden.<\/p>\n<h2>Aufnehmen oder nicht?<\/h2>\n<p>Die meisten Apps und Programme f\u00fcr die Organisation von Videokonferenzen machen es sehr einfach, den Gespr\u00e4chsverlauf mitzuschneiden, und zwar auch ohne Wissen der Teilnehmer. Darf man solche Aufnahmen machen, ohne dass die Beteiligten sich hierauf geeinigt und die Aufzeichnung abgesegnet haben? Grunds\u00e4tzlich gilt, dass Audio- oder Videoaufnahmen von Menschen und deren \u00c4u\u00dferungen pers\u00f6nlichen Charakters nur mit deren Einwilligung gemacht und verwendet werden d\u00fcrfen. Dennoch lassen sich zahlreiche F\u00e4lle in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik der letzten zwanzig Jahre finden, in denen ohne Wissen und Zustimmung der Beteiligten angefertigte Aufnahmen gesch\u00e4ftlichen oder beruflichen Charakters f\u00fcr legal befunden und von den Gerichten als Beweis im Zivil- oder Strafverfahren zugelassen wurden. Generell neigen die Gerichte n\u00e4mlich dazu, Aufzeichnungen von gesch\u00e4ftlichen oder beruflichen Verhandlungen nicht als &#8222;\u00c4u\u00dferung pers\u00f6nlichen Charakters&#8220; zu werten. Die Beteiligten an Videokonferenzen sollten deshalb davon ausgehen, dass das Gespr\u00e4ch aufgezeichnet und verwendet werden kann, ohne dass sie davon wissen oder einem solchen Vorgehen zugestimmt haben. W\u00fcnscht jemand nicht, dass eine Aufzeichnung gemacht wird, so sollte er dies zu Beginn der Konferenz ausdr\u00fccklich festhalten und gegebenenfalls seine Gr\u00fcnde nennen. Die Anfertigung solcher Aufzeichnungen und deren Speicherung au\u00dferhalb der Reichweite aller Beteiligten bedeutet u.a. ein erh\u00f6htes Risiko der Preisgabe von Tatsachen, die zum Gesch\u00e4ftsgeheimnis geh\u00f6ren und \u00fcber die im Rahmen der Videokonferenz gesprochen wird.<\/p>\n<h2>Was, wenn Vertragsverhandlungen anstehen?<\/h2>\n<p>Ein Vertrag kann im Rahmen einer Videokonferenz ebenso gut geschlossen werden wie bei einer pers\u00f6nlichen Begegnung, solange das Gesetz nicht zwingend die Schriftform (oder eine andere qualifizierte Form des Vertragsschlusses) vorschreibt. Es ist v\u00f6llig ausreichend, dass alle Gespr\u00e4chsbeteiligten, zwischen denen der Vertrag entstehen soll, sich auf den Inhalt des Vertrags einigen. Allerdings ist anzuraten, dann eine Aufzeichnung der Videokonferenz anzufertigen und zu archivieren, als Nachweis des Abschlusses des Vertrags und seiner Inhalte.<\/p>\n<p>Falls eine der Parteien auf der Schriftform besteht, ohne dass das Gesetz ein zwingendes Schriftformerfordernis vorsieht, sollte dieser Vorbehalt noch vor den Vertragsverhandlungen ausgesprochen werden, dies deshalb weil sich gem\u00e4\u00df \u00e4lteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs aus der Zusendung eines schriftlichen Vertragsangebots allein noch nicht ergibt, dass die Beteiligten (oder einzelne von ihnen) den Vertrag nur schriftlich schlie\u00dfen wollen.<\/p>\n<p>Selbst wenn wir uns die Schriftform vorbehalten und der Vertrag noch nicht dadurch zustande kommt, dass im Rahmen der Verhandlungen ein Konsensus erzielt wurde, kann die Aufzeichnung der Videoverhandlungen als Beweismittel dienen, welches von der einen oder anderen Partei zum eigenen Vorteil genutzt werden k\u00f6nnte. Eine solche Aufzeichnung k\u00f6nnte z.B. als Richtschnur bei der (richterlichen) Auslegung unklarer Vertragsbestimmungen dienen (d.h. sie k\u00f6nnte nachweisen, welche Absicht die Parteien mit einer konkreten Vereinbarung verfolgten). Diese Auslegungsregel kann aber schon im Vorfeld im Vertrag selbst ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Die Aufzeichnung k\u00f6nnte au\u00dferdem z.B. als Beweis daf\u00fcr genutzt werden, dass die jeweils andere Partei von bestimmten Vertragsbestimmungen oder Anlagen zum Vertrag in Kenntnis gesetzt wurde, oder dass ihr Erkl\u00e4rungen zum Inhalt bzw. der Bedeutung solcher Bestimmungen und Anlagen bereitgestellt wurden. Dies verlangt das Gesetz in bestimmten F\u00e4llen, wenn eine vertragliche Bestimmung g\u00fcltig oder einklagbar sein soll. Schlie\u00dflich kann die Aufzeichnung der Videokonferenzverhandlungen auch dann als Beweis dienen, wenn der Vertrag gar nicht geschlossen wird, n\u00e4mlich dar\u00fcber, dass die Verhandlungen bis zu einem Stadium fortgeschritten waren, in dem die Entscheidung einer der Parteien gegen den Vertragsschluss als Versto\u00df gegen die Regeln der redlichen Vertragsvereinbarung gelten muss und eine sog. vorvertragliche Haftung begr\u00fcndet, woraus sich wiederum die Pflicht zum Schadensersatz ergibt. Aus den genannten Gr\u00fcnden ist es angebracht, stets im Vorfeld zu kl\u00e4ren, ob eine Aufzeichnung angefertigt wird oder nicht, und wer sie aufbewahren wird, und wo.<\/p>\n<p>Quelle: Gesetz Nr. 89\/2012 Sb., B\u00fcrgerliches Gesetzbuch<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den letzten paar Tagen sind wir wieder dazu \u00fcbergegangen, zahlreiche Gespr\u00e4che und Verhandlungen per Videokonferenz zu f\u00fchren. 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