{"id":6919,"date":"2015-04-23T00:00:00","date_gmt":"2015-04-23T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/sicherungsuebereignung-von-rechten\/"},"modified":"2015-04-23T00:00:00","modified_gmt":"2015-04-23T00:00:00","slug":"sicherungsuebereignung-von-rechten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/sicherungsuebereignung-von-rechten\/","title":{"rendered":"Sicherungs\u00fcbereignung von Rechten"},"content":{"rendered":"\n<p>Czech Republic: Die Sicherungs\u00fcbereignung von Rechten kommt dem Gl\u00e4ubigerinteresse an mehr Sicherheit und einfacherer Realisierung entgegen<\/p>\n<p>Das Wesen der Sicherungs\u00fcbereignung von Rechten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 2040 ff. BGB besteht darin, dass der Schuldner (bzw. ein Dritter) eines seiner Rechte (also auch z.B. ein Eigentumsrecht) zwecks Besicherung einer Schuld an den Gl\u00e4ubiger \u00fcbertr\u00e4gt. Typisches Merkmal dieses Rechtsinstituts ist dabei die Bedingtheit und die Zeitweiligkeit, ist doch die \u00dcbertragung im Regelfall an die aufl\u00f6sende Bedingung gebunden, dass die Schuld erf\u00fcllt wird. <\/p>\n<p>Die Sicherungs\u00fcbereignung von Rechten spielt sich im Wesentlichen im Rahmen eines von zwei grundlegenden Mechanismen ab. Der erste davon findet Anwendung, wenn die Sicherungs\u00fcbereignung von Rechten eine Sache betrifft, die in einem \u00f6ffentlichen Verzeichnis gef\u00fchrt wird (also z.B. eine im Grundbuch eingetragene Immobilie). In einem solchen Fall kommt die Sicherheit mit der Eintragung in das entsprechende Verzeichnis zustande. Im Zusammenhang damit muss jedoch erw\u00e4hnt werden, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien (sozusagen &#8222;im Innenverh\u00e4ltnis&#8220;) bereits mit der Wirksamkeit des Vertrags \u00fcber die Sicherungs\u00fcbereignung selbst zustande kommen. <\/p>\n<p>Im zweiten Fall, d.h. dort, wo der Gegenstand der Sicherungs\u00fcbereignung von Rechten nicht in einem \u00f6ffentlichen Verzeichnis eingetragen ist, wird die Sicherungs\u00fcbereignung bereits zum Augenblick des Vertragsschlusses wirksam. <\/p>\n<p>Zwar ist nicht ganz klar, ob der Gesetzgeber hier zielf\u00fchrend und mit Absicht gehandelt oder eher einen Irrtum begangen hat &#8211; jedenfalls enth\u00e4lt das neue BGB eine wichtige Neuerung, n\u00e4mlich die M\u00f6glichkeit, die Sicherungs\u00fcbereignung von Rechten als sog. fiduziare \u00dcbereignung auszugestalten. Die Parteien k\u00f6nnen nunmehr vereinbaren, dass die Erf\u00fcllung der besicherten Schuld noch nicht zur automatischen Erneuerung der Rechte des urspr\u00fcnglichen Eigent\u00fcmers am Gegenstand der \u00dcbertragung f\u00fchrt, sondern vielmehr notwendig ist, dass der gesicherte Gl\u00e4ubiger durch eine &#8211; neue (weitere) &#8211; Rechtshandlung seinerseits f\u00fcr die R\u00fcck\u00fcbertragung auf den urspr\u00fcnglichen Eigent\u00fcmer sorgt. Diese &#8222;treuh\u00e4nderische \u00dcbereignung&#8220; muss zwischen den Parteien jedenfalls ausdr\u00fccklich vereinbart werden. Unterbleibt dies, so greift die (widerlegbare) Annahme, wonach die Parteien mit der klassischen Konstruktion gerechnet haben: \u00dcbertragung des Rechts mit aufl\u00f6sender Bedingung. <\/p>\n<p>Die Sicherungs\u00fcbereignung bedarf heute nicht mehr der Schriftform. Freilich ist diese nur zu empfehlen, im Hinblick auf das Interesse der Parteien an der Rechtssicherheit und an einer klaren Beweislage. <\/p>\n<p>Quelle: Neues BGB (Ges. Nr. 89\/2012 Slg.)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Czech Republic: Die Sicherungs\u00fcbereignung von Rechten kommt dem Gl\u00e4ubigerinteresse an mehr Sicherheit und einfacherer Realisierung entgegen Das Wesen der Sicherungs\u00fcbereignung von Rechten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 2040 ff. BGB besteht darin, dass der Schuldner (bzw. ein Dritter) eines seiner Rechte (also auch z.B. ein Eigentumsrecht) zwecks Besicherung einer Schuld an den Gl\u00e4ubiger \u00fcbertr\u00e4gt. 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