{"id":6910,"date":"2019-11-29T00:00:00","date_gmt":"2019-11-29T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/litauen-deutsches-erbrecht-vs-litauisches-grundbuchrecht-die-probleme-haeufen-sich\/"},"modified":"2019-11-29T00:00:00","modified_gmt":"2019-11-29T00:00:00","slug":"litauen-deutsches-erbrecht-vs-litauisches-grundbuchrecht-die-probleme-haeufen-sich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/litauen-deutsches-erbrecht-vs-litauisches-grundbuchrecht-die-probleme-haeufen-sich\/","title":{"rendered":"Litauen: Deutsches Erbrecht vs. Litauisches Grundbuchrecht \u2013 Die Probleme h\u00e4ufen sich"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit der Verordnung Nr. 650\/2012 (EuErbVO) sollten grenz\u00fcberschreitende Erbf\u00e4lle eigentlich vereinfacht werden, indem das Erbverfahren nur noch in einem einzigen Mitgliedsstaat durchgef\u00fchrt werden sollte. Deutsche Erbf\u00e4lle, die in Litauen belegene Immobilien betreffen, f\u00fchren jedoch zu zahlreichen bisher ungel\u00f6sten Konflikten.<\/p>\n<p>Vor Inkrafttreten der EuErbVO wurden in grenz\u00fcberschreitenden Erbf\u00e4llen mehrere Erbverfahren in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten durchgef\u00fchrt. Hatte der Erblasser seinen letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalt beispielsweise in Deutschland und vererbte er eine litauische Immobilie, wurde sowohl in Deutschland als auch in Litauen ein Erbverfahren nach dem lokalen Recht er\u00f6ffnet. Ein deutscher Erbe musste im beschriebenen Fall sein Erbe in Litauen nach litauischem Recht geltend machen \u2013 mangels Sprach- und Rechtskenntnissen war dies h\u00e4ufig aufwendig und kostenintensiv.<\/p>\n<p>Nach der EuErbVO sollte dieses Prozedere wesentliche Erleichterungen erfahren. Das Erbverfahren w\u00fcrde im vorliegenden Fall lediglich in Deutschland, nach deutschem Recht durchgef\u00fchrt werden. In Litauen kann kein zweites Erbverfahren er\u00f6ffnet werden. Allerdings w\u00e4re gem\u00e4\u00df Art. 1 (2) lit. l) EuErbVO nach wie vor eine Eintragung des Eigent\u00fcmerwechsels im litauischen Grundbuch nach litauischem Recht erforderlich.<\/p>\n<p>Damit der Erbe dem Grundbuchamt hierf\u00fcr seinen Status nachweisen kann, f\u00fchrte Art. 62 (1) EuErbVO das Europ\u00e4ische Nachlasszeugnis ein, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird und in diesem als Nachweis der Rechtsnachfolge Wirkung entfaltet.<\/p>\n<p>Problem 1: Ist das Europ\u00e4ische Nachlasszeugnis verpflichtend?<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 62 (2) EuErbVO ist die Verwendung dieses Zeugnisses eigentlich nicht verpflichtend (vgl. auch EuGH, Urt. v.&nbsp;21.06.2018&nbsp;\u2013 C&nbsp;20\/17). Der Erbe hat gem\u00e4\u00df Art. 60 (1) EuErbVO auch die M\u00f6glichkeit, andere Urkunden vorzulegen. So entfaltet eine in einem Mitgliedstaat errichtete \u00f6ffentliche Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat grunds\u00e4tzlich die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat (Art. 59 (1) EuErbVO). Eine Person, die eine \u00f6ffentliche Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat verwenden m\u00f6chte, kann die Beh\u00f6rde, welche die \u00f6ffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat errichtet, ersuchen, eine Bescheinigung gem\u00e4\u00df Anhang 2 Formblatt II der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr. 1329\/2014 auszustellen. Diese muss dann gemeinsam mit der Urkunde im anderen Mitgliedsstaat vorgelegt werden.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n<p>Zwar sieht die EuErbVO diese M\u00f6glichkeit ausdr\u00fccklich vor, dennoch verlangt das litauische Grundbuchamt in Erbf\u00e4llen f\u00fcr die Eintragung des neuen Eigent\u00fcmers bisher \u2013 wohl auch aufgrund mangelnder Praxis \u2013 stets die Vorlage eines Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisses (Art. 22 Abs. 1 Ziffer 5 Gesetz \u00fcber das Immobilienregister der Republik Litauen).<\/p>\n<p>Problem 2: Ausweis der konkreten Immobilie im Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnis<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus verlangt das litauische Grundbuchamt zwingend den Ausweis der konkreten Immobilie im Zeugnis, welcher diese eindeutig identifizierbar macht. Im Einzelnen verlangt es die Angabe der Adresse sowie der sogenannten Unikalus-Nr. (einmalige Nummer der Immobilie). Ohne diese Angaben verweigert das Grundbuchamt bisher jegliche Eintragung.<\/p>\n<p>Hierbei besteht ein derzeit ungel\u00f6ster Konflikt zwischen deutschem Erbrecht und litauischem Grundbuchrecht. Grund ist die Praxis deutscher Nachlassgerichte, die (wie beim deutschen Erbschein) nicht die Immobilie in das Europ\u00e4ische Nachlasszeugnis eintragen, sondern lediglich die Erbenquote (OLG M\u00fcnchen, Beschluss v. 12.09.2017 \u2013 31 Wx 275\/17). Eine Angabe der Immobilie, wie sie das litauische Grundbuchrecht fordert, erfolgt auf diese Weise nicht. Eine Eintragung des Eigent\u00fcmerwechsels ohne Angabe der Immobilie im Nachlasszeugnis ist nach derzeitigem Stand nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Problem 3: Sonderfall Verm\u00e4chtnis<\/p>\n<p>Ein Problem anderer Natur existiert im Falle des Verm\u00e4chtnisses. Hierbei spricht der Erblasser dem Verm\u00e4chtnisnehmer im Testament einen bestimmten Verm\u00f6genswert zu, den er zus\u00e4tzlich oder unabh\u00e4ngig von dem ihm zustehenden Erbteil erhalten soll. Klassischer Fall ist das Vermachen einer bestimmten Immobilie.<\/p>\n<p>In Litauen ist dieses Verm\u00e4chtnis als sogenanntes Vindikationslegat ausgestaltet, d.h. der Verm\u00e4chtnisnehmer erh\u00e4lt (\u00e4hnlich den Erben) unmittelbare Berechtigung am Nachlass. In Deutschland ist das Verm\u00e4chtnis hingegen als Damnationslegat ausgestaltet, d.h. der Verm\u00e4chtnisnehmer erh\u00e4lt keine unmittelbare Berechtigung am Nachlass, sondern lediglich einen Anspruch gegen die Erben, ihm die vermachte Immobilie zu \u00fcbertragen. Die eigentumsrechtliche \u00dcbertragung selbst erfolgt erst per notariell beurkundetem Verm\u00e4chtniserf\u00fcllungsvertrag.<\/p>\n<p>Der Verm\u00e4chtnisnehmer h\u00e4tte (im Vergleich zu den Erben) den Vorteil, dass in sein Europ\u00e4isches Nachlasszeugnis die Immobilie eintragungsf\u00e4hig w\u00e4re (da er nicht nur einen Anteil erbt, sondern die konkrete Immobilie vermacht bekommt) und das deutsche Nachlassgericht diese nach deutschem Recht auch eintragen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Das Problem ist hierbei jedoch, dass der Verm\u00e4chtnisnehmer aus Sicht des deutschen Rechts nicht antragsberechtigt w\u00e4re. Nach Art. 63 (1) EuErbVO dient das Zeugnis lediglich zur Verwendung durch Verm\u00e4chtnisnehmer \u201emit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass\u201d. Aus Sicht deutscher Nachlassgerichte h\u00e4tte ein Verm\u00e4chtnisnehmer nach deutschem Recht jedoch lediglich eine mittelbare Berechtigung am Nachlass, da er aufgrund des Damnationslegats nur den blo\u00dfen Anspruch erh\u00e4lt. Dieser Anspruch muss erst noch geltend gemacht und per Verm\u00e4chtniserf\u00fcllungsvertrag erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>Ziel der Formulierung \u201eunmittelbarer Berechtigung am Nachlass\u201d in der EuErbVO war es eigentlich, lediglich Nachlassgl\u00e4ubiger von der Antragstellung ausschlie\u00dfen. Nach deutschem Recht gelten Verm\u00e4chtnisnehmer als Nachlassgl\u00e4ubiger. Streng nach der EuErbVO sind sie es jedoch nicht \u2013 so werden Verm\u00e4chtnisnehmer und Nachlassgl\u00e4ubiger in der EuErbVO stets gesondert behandelt.<\/p>\n<p>Symptomatisch f\u00fcr die Gesamtsituation ist auch, dass sich die deutsche Version des Antrags auf Ausstellung des Nachlasszeugnisses (Anhang 4 Formblatt IV der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr. 1329\/2014) und Art. 63 (1) der EuErbVO sowie das Zeugnis-Formblatt (Anhang 5 Formblatt V der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr. 1329\/2014) widersprechen. Entgegen der EuErbVO und der Formulierung im Zeugnis-Formblatt ist im Antragsformular nicht von einem Verm\u00e4chtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass, sondern von einem Verm\u00e4chtnisnehmer mit unmittelbaren Anspr\u00fcchen aus dem Nachlass (Ziffer 4.2) die Rede. Der Verm\u00e4chtnisnehmer h\u00e4tte nach deutschem Erbrecht zwar keine unmittelbare Berechtigung am Nachlass, aber einen unmittelbaren Anspruch aus dem Nachlass.<\/p>\n<p>Es besteht hier die Frage, ob im Antragsformular zum Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnis lediglich ein \u00dcbersetzungsfehler geschehen ist oder ob diese Formulierung bewusst gew\u00e4hlt wurde \u2013 beispielsweise um die Eintragung des Verm\u00e4chtnisses in Deutschland zu erm\u00f6glichen. Eine unmittelbare Berechtigung k\u00f6nnte nach europ\u00e4ischer Auslegung zum Beispiel auch entstehen, sobald der Verm\u00e4chtniserf\u00fcllungsvertrag geschlossen wurde.<\/p>\n<p>Geht man allein nach dem Wortlaut der EuErbVO i.V.m. Ziffer 4.2 des Antragsformulars (Anhang 4 Formblatt IV der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr. 1329\/2014), k\u00f6nnte ein Verm\u00e4chtnisnehmer, sofern er gleichzeitig auch Erbe ist, den Antrag in seiner Stellung als Erbe stellen. Antragsberechtigt w\u00e4re er als Erbe gem\u00e4\u00df 63 (1) der EuErbVO. Da er einen unmittelbaren Anspruch aus dem Nachlass hat, k\u00f6nnte er unter 4.2 die Immobilie (einschlie\u00dflich aller f\u00fcr die Eintragung erforderlichen Daten) eintragen lassen. Aufgrund der fehlenden Praxis ist fraglich, ob die deutschen Nachlassgerichte dieser Argumentation folgen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der EuGH hatte mit Urteil vom 12. Oktober 2017 in der&nbsp;Rechtssache C-218\/16 entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 lit. l &nbsp;EuErbVO so auszulegen sei, dass er verhindern soll, dass die Eintragung der Immobilie in einem Staat mit Damnationslegat nicht eingetragen wird, nur weil dessen Rechtsordnung das Institut des Vindikationslegats nicht kennt. Im vorliegenden Fall liegt jedoch die umgekehrte Situation vor. Das Urteil des EuGH schafft insoweit keine Klarheit.<\/p>\n<p>Fazit<\/p>\n<p>Mangels Praxis und h\u00f6chstrichterlicher Entscheidungen gibt es bisher keine abschlie\u00dfenden L\u00f6sungen f\u00fcr die genannten Probleme. Die hohen Kosten, welche die Antragstellung eines Europ\u00e4isches Nachlasszeugnisses in Deutschland mit sich bringt, schrecken bisher viele Erben und Verm\u00e4chtnisnehmer ab, etwaige Versuche zu unternehmen. Eigentlich w\u00e4ren die Beh\u00f6rden beider L\u00e4nder zur Kooperation verpflichtet. Die das Zeugnis ausstellende Beh\u00f6rde, also das deutsche Nachlassgericht, sollte die Formalit\u00e4ten beachten, die f\u00fcr die Eintragung von Immobilien in dem Mitgliedstaat, in dem das Register gef\u00fchrt wird (also Litauen), vorgeschrieben sind (Erw\u00e4gungsgrund 68 der Verordnung (EU) Nr. 650\/2012). Die EuErbVO sieht hierf\u00fcr eindeutig einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten \u00fcber diese Formalit\u00e4ten vor. In der Praxis findet diese Kooperation jedoch bisher nicht statt, was zu zahlreichen Erbverfahren in der Schwebe f\u00fchrt.<span><\/span><\/p>\n<p>Mehr noch deutet sich an, dass die Beh\u00f6rden in beiden L\u00e4ndern Versuche jedweder Art erst einmal ablehnen w\u00fcrden. Keine der Beh\u00f6rden auf unterer Ebene scheint dieses \u201ehei\u00dfe Eisen\u201d anfassen zu wollen und beide warten auf Anpassung der EuErbVO bzw. ein Urteil des EuGH. Es besteht zudem auch das Risiko, dass die zust\u00e4ndigen Gerichte in beiden L\u00e4ndern ein Interesse daran haben, einen solchen Fall bis zum EuGH \u201edurchzureichen\u201d. \u00c4hnliche Erfahrungen gibt es u.a. auch in der Tschechischen Republik (<a href=\"\/de\/aktuell\/aktuelle-rechtsthemen\/2827-der-kampf-um-die-europaeischen-nachlasszeugnisse-enz-wird-in-olmuetz-und-in-luxemburg-fortgesetzt?layout=bnt:news\">Der Kampf um die Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnisse (ENZ) wird in Olm\u00fctz und in Luxemburg fortgesetzt<\/a>, <a href=\"\/de\/aktuell\/aktuelle-rechtsthemen\/2709-anfaenge-eines-gemeinsamen-kampfs-fuer-ein-praxistaugliches-europaeisches-nachlasszeugnis?layout=bnt:news\">Anf\u00e4nge eines gemeinsamen Kampfs f\u00fcr ein praxistaugliches Europ\u00e4isches Nachlasszeugnis<\/a>, <a href=\"\/de\/aktuell\/aktuelle-rechtsthemen\/2696-neue-rechtsprechung-des-oesterreichischen-obersten-gerichtshofs-zu-den-europaeischen-nachlasszeugnissen?layout=bnt:news\">Neue Rechtsprechung des \u00f6sterreichischen Obersten Gerichtshofs zu den Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnissen<\/a>, <a href=\"\/de\/aktuell\/aktuelle-rechtsthemen\/2618-eintragung-von-grundstuecken-in-einem-europaeischen-nachlasszeugnis-aus-deutschland\">Eintragung von Grundst\u00fccken in einem Europ\u00e4ischen Nachlasszeugnis aus Deutschland<\/a>). Es stehen deutsches Damnationslegat und ausl\u00e4ndisches Vindikationslegat in Konkurrenz; gleichzeitig wurden die Grundbuchregeln in vielen L\u00e4ndern (wie Litauen) nicht an die EuErbVO angepasst.<\/p>\n<p>Quelle:&nbsp;<span>Verordnung (EU) Nr. 650\/2012,&nbsp;<\/span><span>EuGH, Urt. v.&nbsp;21.06.2018&nbsp;\u2013 C&nbsp;20\/17,&nbsp;<\/span><span>Gesetz \u00fcber das Immobilienregister der Republik Litauen,&nbsp;<\/span><span>OLG M\u00fcnchen, Beschluss v. 12.09.2017 \u2013 31 Wx 275\/17<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der Verordnung Nr. 650\/2012 (EuErbVO) sollten grenz\u00fcberschreitende Erbf\u00e4lle eigentlich vereinfacht werden, indem das Erbverfahren nur noch in einem einzigen Mitgliedsstaat durchgef\u00fchrt werden sollte. Deutsche Erbf\u00e4lle, die in Litauen belegene Immobilien betreffen, f\u00fchren jedoch zu zahlreichen bisher ungel\u00f6sten Konflikten. 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