{"id":6905,"date":"2021-02-09T00:00:00","date_gmt":"2021-02-09T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/in-der-gesamten-eu-seit-zwei-jahren-wegfall-von-apostillen-nach-der-verordnung-eu-2016-1191\/"},"modified":"2021-02-09T00:00:00","modified_gmt":"2021-02-09T00:00:00","slug":"in-der-gesamten-eu-seit-zwei-jahren-wegfall-von-apostillen-nach-der-verordnung-eu-2016-1191","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/in-der-gesamten-eu-seit-zwei-jahren-wegfall-von-apostillen-nach-der-verordnung-eu-2016-1191\/","title":{"rendered":"In der gesamten EU seit zwei Jahren Wegfall von Apostillen nach der Verordnung (EU) 2016\/1191"},"content":{"rendered":"\n<p>Durch das Inkrafttreten der VO 2o16\/1191 vor genau zwei Jahren (cf. der Artikel: \u201e<a href=\"news\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">(teilweise) Abschaffung der Apostillierungspflicht<\/a>\u201c) am 16.2.2019 sind f\u00fcr viele offizielle Dokumente keine Apostillen oder offiziellen \u00dcbersetzungen mehr notwendig. Die Erfahrungen sind gut. Aber bisher ist keine Ausweitung auf weitere Dokumente geplant.<\/p>\n<p>Seit Mitte Februar 2019 sind f\u00fcr eine Vielzahl von Dokumenten keine Apostillen oder offiziellen \u00dcbersetzungen mehr notwendig, wenn das mehrsprachige Formular angeheftet ist, so dass die Dokumente in anderen EU-L\u00e4ndern ohne weiteres vorgelegt werden k\u00f6nnen, d.h. ohne eine amtliche \u00dcbersetzung oder eine Apostille. Dies gilt u.a. f\u00fcr Geburtsurkunden, Lebensnachweise, Sterbeurkunden, Namensurkunden, Heiratsurkunden, Scheidungs- und Trennungsurkunden, Abstammungsurkunden, Adoptionsurkunden, Wohnsitzbescheinigungen und Staatsb\u00fcrgerschaftsurkunden sowie amtliche F\u00fchrungszeugnisse. Die Verordnung ist zwar erst Mitte Februar 2019 in Kraft getreten und betrifft nur Urkunden, die nach dem Februar 2019 ausgestellt werden. Aber trotzdem kann unter dieser Verordnung auch eine Urkunde \u00fcber eine Geburt vor dessen Inkrafttreten ausgestellt werden, also die eigene, die der Eltern und Gro\u00dfeltern, und zwar als Doppel, z.B. bei Familien-, Erb- und Staatsb\u00fcrgerschaftsverfahren. Dann d\u00fcrfte es praktischer und billiger sein, sich ein Doppel einer alten Urkunde ausstellen zu lassen, als ein altes Original apostillieren und dann amtlich \u00fcbersetzen zu lassen. Theoretisch kann in Prag also von der dem Staatsarchiv die Geburtsurkunde von Kaiser Karl IV. \u00fcber dessen Geburt im Jahre 1316 nach der EU-Verordnung 1191\/2016 ausgestellt werden, und dann kann dieses Dokument in Luxemburg, Italien Deutschland oder Frankreich vorgelegt werden, ohne Apostille und ohne amtliche \u00dcbersetzung. Letztlich entscheidet aber die Beh\u00f6rde, der die Urkunde vorgelegt wird, ob ihr das mehrsprachige Formular ausreicht.<\/p>\n<p>Bei begr\u00fcndeten Zweifeln \u00fcber die Echtheit der Urkunden kann entweder die normale Apostillierung oder das Verfahren nach Art. 14 und 15 der VO erfolgen \u2013 jedes Land hat eine sog. \u201eZentralbeh\u00f6rde\u201c zu benennen; in Deutschland bestimmt \u00a7 1118 ZPO das Bundesamt f\u00fcr Justiz in Bonn als eine solche. In der Tschechischen Republik sind die \u201eZentralbeh\u00f6rde\u201c das Innenministerium und das Justizministerium der Tschechischen Republik.<\/p>\n<p>Die Anwendung der VO auf den Rechtsverkehr, auch den handelsrechtlichen, ist erheblich: deutsche F\u00fchrungszeugnisse k\u00f6nnen direkt dem tschechischen, estnischen, finnischen oder portugiesischem Handelsregister vorgelegt werden, ohne Apostille und amtliche \u00dcbersetzung, wenn sie das mehrsprachige Formular erhalten, und das f\u00fcr nur ca. 10-25 EUR. Wenn z.B. ein tschechischer Notar auch die Eintragungen in den Strafregistern in Deutschland, Malta, Polen, Zypern und Frankreich direkt abfragt (was er kann, was aber nicht jeder Notar wei\u00df), kann das Dokument auch in diesen L\u00e4ndern vorgelegt werden.<\/p>\n<p>Die EU-Kommission soll bis Mitte Februar 2021 entscheiden, ob dieses Prinzip noch auf andere Urkunden ausgeweitet werden kann, z.B. Ausz\u00fcge aus dem Handelsregister oder Grundbuchausz\u00fcge. Davon ist aber bisher nichts bekannt. Allerdings ist fraglich, ob in einem mehrsprachigen Formular alles, was dort stehen kann, schon vor\u00fcbersetzt werden kann, z.B. beim Handelsregisterauszug die Vertretungsweisen von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern oder Prokuristen, Stimmrechte, und bei einem Grundbuchauszug das Bestehen dinglicher Rechte, Katasterbezeichnungen, etc. Wer einmal ein amtliches F\u00fchrungs- oder Heiratszeugnis gesehen hat \u2013 mit einem ca. 10-15seitigen \u00dcbersetzungsapparat aus einer in die anderen 24 Amtssprachen der EU, angefangen in Bulgarisch und endend in Schwedisch, der versteht, wie schwierig es ist, alle Varianten eines Formulars in 24 Sprachen \u00fcbersichtlich zu \u00fcbersetzen.<\/p>\n<p>Allerdings gibt es f\u00fcr den europ\u00e4ischen Gesetzgeber die Alternative, dass der B\u00fcrger die \u00dcbersetzung f\u00fcr den Empf\u00e4ngerstaat w\u00e4hlen kann, z.B. bei der Ausstellung in Deutschland f\u00fcr Tschechien, die Slowakei oder Spanien, das Dokument nur auf Slowakisch und Spanisch auszustellen (slowakische Dokumente funktionieren auch ohne \u00dcbersetzung in Tschechien und andersherum, ein Unikum in der EU). Dann w\u00e4re es auch praktisch m\u00f6glich, ein schon in einer Sprache recht langes Dokument, wie z.B. ein europ\u00e4isches Nachlasszeugnis (ENZ), gleich in der Sprache, in der es gebraucht wird, im Herkunftsstaat auszustellen (denn das ist ja meist schon bei der Beantragung klar). Bisher muss jedes ENZ eigens \u00fcbersetzt werden, was bei einem ca. zehnseitigen Dokument teuer ist, nur die Apostille ist durch Art. 74 der EuErbVO 650\/2012 schon abgeschafft, und dies ist auch unsinnig, da das Formular im EU-Amtsblatt schon in alle 24 Sprachen \u00fcbersetzt ist. Eine \u00dcbersetzung in alle 24 Sprachen w\u00fcrde den Apparat eines ENZ auf fast 300 Seiten aufbl\u00e4hen.<\/p>\n<p>Quelle: Verordnung (EU) 2016\/1191 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 06.07.2016<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch das Inkrafttreten der VO 2o16\/1191 vor genau zwei Jahren (cf. der Artikel: \u201e(teilweise) Abschaffung der Apostillierungspflicht\u201c) am 16.2.2019 sind f\u00fcr viele offizielle Dokumente keine Apostillen oder offiziellen \u00dcbersetzungen mehr notwendig. Die Erfahrungen sind gut. Aber bisher ist keine Ausweitung auf weitere Dokumente geplant. 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