{"id":6893,"date":"2017-08-08T00:00:00","date_gmt":"2017-08-08T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/vorgehensweise-zur-liquidation-einer-gesellschaft-mit-beschraenkter-haftung\/"},"modified":"2017-08-08T00:00:00","modified_gmt":"2017-08-08T00:00:00","slug":"vorgehensweise-zur-liquidation-einer-gesellschaft-mit-beschraenkter-haftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/vorgehensweise-zur-liquidation-einer-gesellschaft-mit-beschraenkter-haftung\/","title":{"rendered":"Vorgehensweise zur Liquidation  einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung"},"content":{"rendered":"\n<p>Wenn es darum geht, sich einer Gesellschaft zu entledigen, an der der Eigent\u00fcmer\/Gesellschafter kein Interesse mehr hat, wird immer h\u00e4ufiger zur Liquidation gegriffen. Fr\u00fcher war es nicht un\u00fcblich, hinf\u00e4llig gewordene Gesellschaften als Mantelgesellschaft weiter bestehen zu lassen, die dann als leere H\u00fclle ein Schattendasein fristete; heute bevorzugen immer mehr Unternehmer, die \u00fcberfl\u00fcssige Gesellschaft freiwillig abzuwickeln und aus dem Handelsregister zu l\u00f6schen. Der folgende Beitrag ist dem Vorgehen bei der Liquidation der popul\u00e4rsten tschechischen Gesellschaftsform \u2013 der Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung nach tschechischem Recht (&#8222;s.r.o.&#8220;) \u2013 gewidmet.<\/p>\n<p>F\u00fcr die meisten Vorg\u00e4nge und Verfahren im Gesellschaftsrecht wird den Anteilseignern der Blick ins K\u00f6rperschaftsgesetz bzw. Kapitalgesellschaftsgesetz (Ges. Nr. 90\/2012 Slg.) gen\u00fcgen; f\u00fcr die Liquidation jedoch muss das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch herangezogen werden (und zwar das sogenannte &#8222;neue&#8220; B\u00fcrgerliche Gesetzbuch; Ges. Nr. 89\/2012 Slg.). Der Prozess der Abwicklung einer juristischen Person ist dort in den Paragraphen 187 &#8211; 209 beschrieben und findet vollumf\u00e4nglich auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung. Was den Liquidationserl\u00f6s und die Haftung der ehemaligen Gesellschafter der abgewickelten Gesellschaft anbelangt, d\u00fcrfen die Regelungen in \u00a7\u00a7 37 ff. des K\u00f6rperschaftsgesetzes nicht au\u00dfer Acht gelassen werden. Weitere relevante Vorschriften sind u.a. etwa die Abgabenordnung (Ges. Nr. 280\/2009 Slg.) oder das Gesetz \u00fcber Archiv- und Aktenwesen (Ges. Nr. 499\/2004 Slg.).<\/p>\n<p>Die Liquidation verfolgt das Ziel, s\u00e4mtliche Schulden und Forderungen der Gesellschaft auseinanderzusetzen und die Gesellschaft aus dem Handelsregister zu l\u00f6schen. Dies bedeutet im Regelfall u.a., die gesamte Belegschaft zu entlassen, das Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen zu ver\u00e4u\u00dfern und alle Au\u00dfenst\u00e4nde zu begleichen. Die Streichung der &#8222;leeren&#8220; Gesellschaft aus dem Handelsregister ist dann eigentlich nur eine abschlie\u00dfende Formalit\u00e4t.<\/p>\n<p>Bevor die Gesellschaft aufgel\u00f6st und mit der Liquidation begonnen wird, ist zu bedenken, ob mit der Liquidation nicht etwa aktive Verpflichtungen der Gesellschaft verletzt werden. Insbesondere dann, wenn die Gesellschaft Subventionsempf\u00e4nger ist bzw. war, empfehlen wir die Bedingungen zu pr\u00fcfen, zu denen die Mittel bereitgestellt wurden. Die Liquidation einer Gesellschaft w\u00e4hrend der Mindestfrist f\u00fcr die Projektfortf\u00fchrung wird in der \u00fcberw\u00e4ltigen Mehrzahl der F\u00e4lle eine Verletzung der Budgetdisziplin darstellen, mit der die Pflicht einhergeht, die gesamten in Anspruch genommenen Investitionszuwendungen zur\u00fcckzuzahlen.<\/p>\n<p>In der Praxis ist es oft so, dass Gesellschaften bereits keine Arbeitnehmer mehr haben und ihre T\u00e4tigkeit eingestellt haben, bevor sie in Liquidation gehen; in solchen F\u00e4llen ist die Liquidation ein rein formaler gesellschaftsrechtlicher und buchhalterischer Vorgang.<\/p>\n<p>Wie geht die Liquidation vonstatten?<\/p>\n<p>Die Liquidation beginnt mit der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann entweder von den Gesellschaftern im Einvernehmen aufgel\u00f6st werden oder, falls der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, per Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung (oder, bei einer Ein-Mann-Gesellschaft, der Alleingesellschafter). Die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft setzt stets eine notarielle Beurkundung voraus. Falls die Gesellschafterversammlung \u00fcber die Aufl\u00f6sung entscheidet, muss von Gesetzes wegen eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 2\/3 aller Stimmen auf der Gesellschafterversammlung f\u00fcr den Beschluss stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine noch h\u00f6here Stimmenzahl verlangen.<\/p>\n<p>Zeitgleich zur Aufl\u00f6sung der Gesellschaft und ihrem Eintritt in die Liquidation wird der Liquidator bestellt. Wo der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, wird der Liquidator von der Gesellschafterversammlung bestimmt (was sicherlich bei den meisten Gesellschaften der Fall sein wird), andernfalls von den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern.<\/p>\n<p>Falls eine juristische Person in Liquidation geht, ohne dass ein Liquidator bestellt wurde, wird das Gericht einen solchen ernennen, und zwar kraft Amtes, also auch ohne Antrag. In einem solchen Fall gilt, dass die Kompetenzen und Pflichten des Liquidators bis zu dessen Ernennung durch das Gericht durch s\u00e4mtliche Mitglieder des F\u00fchrungsgremiums (&#8222;Statutarorgans&#8220;), also durch s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wahrgenommen werden. Das Gericht wird bei der Wahl des Liquidators etwaige Vorschl\u00e4ge der Gesellschaft ber\u00fccksichtigen; in Ermangelung solcher Vorschl\u00e4ge bzw. falls diesen nicht entsprochen werden kann, kann das Gericht einen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zum Liquidator ernennen, und zwar auch ohne dessen Einwilligung und ohne dass dieser von seinem Amt als Liquidator zur\u00fccktreten k\u00f6nnte. Falls sich herausstellen sollte, dass keines der Mitglieder des F\u00fchrungsgremiums die Bedingungen f\u00fcr eine Ernennung erf\u00fcllt, trifft das Gericht seine Wahl des Liquidators unter den im Verzeichnis der Insolvenzverwalter eingetragenen Personen.<\/p>\n<p>Mit dem Tag ihrer Aufl\u00f6sung tritt die Gesellschaft in die Liquidation ein. Aus praktischen buchhalterischen Erw\u00e4gungen heraus wird gemeinhin der erste Tag des Monats als Datum f\u00fcr die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft und deren Eintritt in die Liquidation gew\u00e4hlt, denn der Liquidator ist kraft Gesetzes verpflichtet, zum ersten Tag der Liquidation eine Er\u00f6ffnungsbilanz und ein Verm\u00f6gensverzeichnis der Gesellschaft zu erstellen. Zu dem Tag, der dem Tag des Eintritts in die Liquidation vorausgeht, wird ein Kontenabschluss vorgenommen. Au\u00dferdem ist beim Finanzamt innerhalb von 30 Tagen ab dem Eintritt in die Liquidation eine ordentliche Steuererkl\u00e4rung abzugeben.<\/p>\n<p>Der Liquidator ist des Weiteren verpflichtet, die Liquidation unverz\u00fcglich ins Handelsregister eintragen zu lassen, was dieser Tage oft direkt von dem Notar vorgenommen wird, der die Entscheidung \u00fcber die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft aufsetzt. Die Gesellschaft ist im Weiteren verpflichtet, den Firmenzusatz &#8222;v likvidaci&#8220; (in Liquidation) zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Zu den weiteren Pflichten des Liquidators geh\u00f6rt es, s\u00e4mtliche bekannten Gl\u00e4ubiger von der Liquidation zu informieren; den nicht bekannten Gl\u00e4ubigern wird die Liquidation durch eine Anzeige im Handelsamtsblatt zur Kenntnis gebracht, in der sie dazu aufgefordert werden, ihre Forderungen in die Liquidation anzumelden. Diese Ank\u00fcndigung im Handelsamtsblatt muss mehrmals erscheinen, und zwar mindestens zwei Mal im zweiw\u00f6chigen Abstand. In der Ank\u00fcndigung gibt der Liquidator den Gl\u00e4ubigern der Gesellschaft eine Frist vor, innerhalb derer sie ihre Forderungen anzumelden haben, wobei diese Frist nicht k\u00fcrzer als drei Monate ab Ver\u00f6ffentlichung der zweiten Ank\u00fcndigung sein darf.<\/p>\n<p>Ein Kapitel f\u00fcr sich sind die besch\u00e4ftigungsrechtlichen Fragen. Der Gesetzgeber hat es dem Liquidator hier insofern etwas einfacher gemacht, als die Aufl\u00f6sung des Arbeitgebers einen der K\u00fcndigungsgr\u00fcnde gem\u00e4\u00df Arbeitsgesetzbuch (\u00a7 52 Abs. 1 Buchst. a)) ist. Selbstverst\u00e4ndlich entsteht den Arbeitnehmern hierbei ein Anspruch auf eine Abfindung. Die K\u00fcndigung wg. Aufl\u00f6sung des Arbeitgebers ist dar\u00fcber hinaus nicht durch Schutzfristen eingeschr\u00e4nkt, so dass der Arbeitgeber die gesamte Belegschaft entlassen kann, ohne darauf R\u00fccksicht nehmen zu m\u00fcssen, ob jemand z.B. vor\u00fcbergehend arbeitsunf\u00e4hig oder im Elternurlaub ist. Zu bedenken bleibt aber, dass die Aufl\u00f6sung s\u00e4mtlicher Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse wom\u00f6glich den Tatbestand einer sog. Massenentlassung im Sinne des \u00a7 62 des Arbeitsgesetzbuchs erf\u00fcllt. In einem solchen Fall erlegt das Gesetz dem Arbeitgeber weitere Pflichten auf, und zwar u.a. breit gefasste Auskunftspflichten gegen\u00fcber Gewerkschaften und dem Arbeitsamt. Auch kann der Tarifvertrag besondere Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr den Fall einer Massenentlassung vorsehen.<\/p>\n<p>Ein weiterer Aspekt der Liquidation ist die Archivierung von Unterlagen. Die abzuwickelnde Gesellschaft ist verpflichtet, mit dem zust\u00e4ndigen Archiv die sichere Verwahrung ihrer Unterlagen zu verhandeln und dieses zu bitten, Archivalien auszuw\u00e4hlen, die nicht dem Aktenvernichtungsverfahren unterzogen werden. Zwar gilt seit dem 1.1.2014, dass die Best\u00e4tigung des Archivs betreffend die Verhandlungen zur F\u00fchrung des Archivs und der Unterlagen nicht mehr dem Antrag auf L\u00f6schung der Gesellschaft aus dem Handelsregister beigef\u00fcgt werden muss; die \u00fcbrigen Pflichten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen gelten aber f\u00fcr die Gesellschaft auch weiterhin.<\/p>\n<p>Beendigung der Liquidation und Erl\u00f6schen der Gesellschaft<\/p>\n<p>Nachdem alle rechtlichen und finanziellen Beziehungen der Gesellschaft auseinandergesetzt worden sind, kann die Liquidation ihr Ende finden. Der Verlauf der Liquidation wird vom Liquidator in einem Abschlussbericht festgehalten; so sie mit einem Positivergebnis endet, schl\u00e4gt der Liquidator au\u00dferdem vor, wie mit dem Liquidationserl\u00f6s zu verfahren ist. Zum selben Datum wird ein Abschluss der B\u00fccher aufgestellt. Innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, zu dem der Vorschlag auf Verwendung des Liquidationserl\u00f6ses abgefasst wurde, muss die abgewickelte Gesellschaft au\u00dferdem eine ordentliche Steuererkl\u00e4rung abgeben.<\/p>\n<p>Der Kontenabschluss, der Abschlussbericht des Liquidators und der Vorschlag auf Verwendung des Liquidationserl\u00f6ses sind dem vom Liquidator gew\u00e4hlten Gesellschaftsgremium zur Feststellung vorzulegen. Dabei wird es sich im Regelfall um die Gesellschafterversammlung handeln; die Feststellung bzw. Billigung dieser Urkunden kann aber auch durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der abgewickelten Gesellschaft erfolgen bzw. im Extremfall durch das Gericht. Mit der Verwendung des Liquidationserl\u00f6ses ist die Liquidation beendet. Allerdings unterliegt der Liquidator bei der Aussch\u00fcttung des Liquidationserl\u00f6ses gewissen Beschr\u00e4nkungen. Weder der Erl\u00f6s selbst noch Vorausleistungen auf diesen d\u00fcrfen ausbezahlt werden, solange nicht die Forderungen aller angemeldeten Gl\u00e4ubiger befriedigt sind.<\/p>\n<p>Binnen drei\u00dfig Tagen ab Beendigung der Liquidation muss der Liquidator Antrag auf L\u00f6schung der Gesellschaft stellen. Dem Antrag sind neben den o.g. Dokumenten auch die Buchungsunterlagen beizuf\u00fcgen, zu deren Ver\u00f6ffentlichung in der Urkundenrolle die Gesellschaft verpflichtet ist, sowie die Zustimmung des Finanzamts zur L\u00f6schung und ein Nachweis der \u00f6ffentlichen Ank\u00fcndigung der Liquidation im Handelsamtsblatt. Mit der L\u00f6schung der Gesellschaft aus dem Handelsregister h\u00f6rt diese auf zu existieren.<\/p>\n<p>Der gesamte Prozess der Liquidation einer Gesellschaft, von der Entscheidung zur Abwicklung bis zur L\u00f6schung der Gesellschaft im Handelsregister, l\u00e4sst sich im Normalfall nicht unter vier Monaten bew\u00e4ltigen; bei gro\u00dfen und aktiven Gesellschaften kann er sich aber auch \u00fcber Jahre hinziehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Quelle: B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (Ges. Nr. 89\/2012, K\u00f6rperschaftsgesetz (Ges. Nr. 90\/2012),&nbsp;Abgabenordnung (Ges. Nr. 280\/2009, Gesetz \u00fcber das Archiv- und Aktenwesen (Ges. Nr. 499\/2004),&nbsp;Arbeitsgesetzbuch (Ges. Nr. 262\/2006)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn es darum geht, sich einer Gesellschaft zu entledigen, an der der Eigent\u00fcmer\/Gesellschafter kein Interesse mehr hat, wird immer h\u00e4ufiger zur Liquidation gegriffen. 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