{"id":6889,"date":"2020-08-31T00:00:00","date_gmt":"2020-08-31T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/auch-mitarbeiterloyalitaet-ist-bestimmten-regeln-unterworfen\/"},"modified":"2020-08-31T00:00:00","modified_gmt":"2020-08-31T00:00:00","slug":"auch-mitarbeiterloyalitaet-ist-bestimmten-regeln-unterworfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/auch-mitarbeiterloyalitaet-ist-bestimmten-regeln-unterworfen\/","title":{"rendered":"Auch Mitarbeiterloyalit\u00e4t ist bestimmten Regeln unterworfen"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Pflicht zur Loyalit\u00e4t gegen\u00fcber dem Arbeitgeber geh\u00f6rt zu den elementarsten Grunds\u00e4tzen des Arbeitsrechts und stellt zugleich eine Schl\u00fcsselpflicht des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dar.<\/p>\n<p>Das tschechische Arbeitsgesetzbuch enth\u00e4lt keine ausdr\u00fcckliche Definition der Loyalit\u00e4tspflicht von Arbeitnehmern gegen\u00fcber dem Arbeitgeber. Diese Pflicht wird aber in j\u00fcngerer Zeit auf breiter Basis diskutiert, und hat sich auch in der Entscheidungspraxis der Gerichte auf dem Gebiet des Arbeitsrechts niedergeschlagen.<\/p>\n<p>Im weiteren Sinne ist die Loyalit\u00e4tspflicht Ausdruck des allgemeinen Prinzips, wonach Arbeitnehmer ihre Arbeit ordentlich zu leisten haben. Die Loyalit\u00e4tspflicht im engeren Wortsinne findet insbesondere in \u00a7 301 Buchst. d) des Arbeitsgesetzbuchs ihren Ausdruck, wonach Arbeitnehmer verpflichtet sind, den legitimen Interessen ihres Arbeitgebers nicht zuwider zu handeln. Die gerichtliche Praxis hat geschlossen, dass das Schl\u00fcsselkriterium bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitnehmer dieser gesetzlichen Bestimmung Rechnung getragen hat, nicht darin besteht, ob seine Handlungen im Einklang mit oder aber im Widerspruch zu den auf seine Arbeitsleistung anzuwendenden gesetzlichen und sonstigen Regelungen stehen. Sondern vielmehr darin, ob seine Handlungen objektiv dem Schutz des Verm\u00f6gens des Arbeitgebers dienen sollten oder gegen dieses gerichtet waren, bzw. ob er im Widerspruch zu den berechtigten Interessen des Arbeitgebers handelte oder nicht. Es sind mithin diese berechtigten Interessen des Arbeitgebers, die das Leitmotiv der Loyalit\u00e4tspflicht darstellen, ungeachtet dessen, ob der Arbeitnehmer ansonsten im Einklang mit den Rechtsvorschriften handelte. Die berechtigten Interessen des Arbeitgebers d\u00fcrften insbesondere die erfolgreiche Umsetzung seiner Unternehmenst\u00e4tigkeit, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die Vertretung der Gesellschaft im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis, und den Schutz der Gesundheit und des Verm\u00f6gens des Arbeitgebers umfassen.<\/p>\n<p>Die von der Rechtsprechung hergeleiteten weiteren Ausdrucksformen der Loyalit\u00e4tspflicht beinhalten insbesondere die Verschwiegenheitspflicht, die Pflicht, bei der Kritik am Arbeitgeber die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu wahren, die Pflicht, den guten Ruf des Arbeitgebers zu sch\u00fctzen, die Pflicht zu einem gewissen Anstand und Respekt gegen\u00fcber dem Arbeitgeber, die Pflicht, das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufrecht zu erhalten und Interessenkonflikte zu vermeiden, sowie die Pflicht, korrekte Beziehungen mit den \u00fcbrigen Mitarbeitern zu pflegen.<\/p>\n<p>Die Pflicht auf Seiten des Arbeitnehmers zur Loyalit\u00e4t gegen\u00fcber dem Arbeitgeber besteht \u00fcber die gesamte Existenz des arbeitsrechtlichen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses hinweg bzw. in bestimmten F\u00e4llen sogar dar\u00fcber hinaus (n\u00e4mlich etwa dann, wenn ein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, welches nach der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses fortbesteht). Die Pflicht, gegen\u00fcber dem Arbeitgeber loyal zu bleiben, ist nicht ausschlie\u00dflich auf die Arbeitszeit beschr\u00e4nkt. Von Arbeitnehmern kann erwartet werden, dass sie die Pflicht zur Einhaltung der Rechtsvorschriften, welche f\u00fcr ihre Arbeitsleistung einschl\u00e4gig sind (so etwa die Pflicht zum Schutz des Arbeitgeberverm\u00f6gens und die Pflicht, nicht gegen die legitimen Interessen des Arbeitgebers zu handeln), auch in ihrer Freizeit einhalten, z.B. im Rahmen ihrer Aktivit\u00e4ten in den sozialen Netzwerken.<\/p>\n<p>Ungeachtet all dessen ist die Loyalit\u00e4tspflicht des Arbeitnehmers aber nicht absolut. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zeigt, dass ein Arbeitnehmer gegen die Interessen des Arbeitgebers handeln darf, selbst wenn diese nicht rechtswidrig sind, falls ein vorrangiges \u00f6ffentliches Interesse (z.B. am Umweltschutz bzw. dem Schutz der allgemeinen Gesundheit) besteht. \u00c4hnlich gelagert ist der Fall, dass ein Arbeitnehmer den Staatsanwalt oder der Polizei eine Straftat anzeigt, von der er glaubw\u00fcrdig erfahren hat, was nicht als Handlung im Widerspruch zu den Arbeitgeberinteressen betrachtet werden kann, zumal wenn die Nichtanzeige selbst einer Straftat (n\u00e4mlich der Vertuschung krimineller Handlungen) gleichk\u00e4me.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich muss jeder etwaige Versto\u00df gegen die Pflicht des Arbeitnehmers zur Loyalit\u00e4t im Kontext der spezifischen Umst\u00e4nde des Einzelfalls beurteilt werden. Nach etablierter Rechtsprechung k\u00f6nnen Handlungen, die gegen die Loyalit\u00e4tspflicht versto\u00dfen, ein K\u00fcndigungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Buchst. g) des Arbeitsgesetzbuchs bzw. bei besonders groben Verst\u00f6\u00dfen ein Grund f\u00fcr die fristlose K\u00fcndigung seitens des Arbeitgebers sein.<\/p>\n<p>Quelle: Arbeitsgesetzbuch (Ges. Nr. 262\/2006 Slg.); Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Pflicht zur Loyalit\u00e4t gegen\u00fcber dem Arbeitgeber geh\u00f6rt zu den elementarsten Grunds\u00e4tzen des Arbeitsrechts und stellt zugleich eine Schl\u00fcsselpflicht des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dar. Das tschechische Arbeitsgesetzbuch enth\u00e4lt keine ausdr\u00fcckliche Definition der Loyalit\u00e4tspflicht von Arbeitnehmern gegen\u00fcber dem Arbeitgeber. 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