{"id":6887,"date":"2017-06-27T00:00:00","date_gmt":"2017-06-27T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/wertberichtigungen-auf-forderungen\/"},"modified":"2017-06-27T00:00:00","modified_gmt":"2017-06-27T00:00:00","slug":"wertberichtigungen-auf-forderungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/wertberichtigungen-auf-forderungen\/","title":{"rendered":"Wertberichtigungen auf Forderungen"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Gesch\u00e4ftsverkehr tritt h\u00e4ufig der Fall ein, dass Forderungen selbst lange nach F\u00e4lligkeit noch immer nicht bezahlt wurden. Die m\u00f6glichen Gr\u00fcnde hierf\u00fcr sind vielf\u00e4ltig: von der Zahlungsunf\u00e4higkeit des Schuldners \u00fcber vors\u00e4tzliches Handeln bis hin zu Meinungsverschiedenheiten, was die H\u00f6he des Rechnungsbetrags anbelangt. Die Konsequenz ist freilich stets die selbe: dem Gl\u00e4ubiger bleibt in der Bilanz eine Forderung h\u00e4ngen, die das von der Buchhaltung der Gesellschaft zu vermittelnde Bild ihrer Verm\u00f6gens- und Ertragslage wom\u00f6glich verzerrt.<\/p>\n<p>Jede Gesellschaft sollte sich von daher wenigstens bei Erstellung des Jahresabschlusses die Frage stellen, ob sie nicht auf Forderungen, die seit Monaten \u00fcberf\u00e4llig sind, einen Wertberichtigungsposten bilden sollte, um deren Buchwert zu mindern. Diese Wertminderung ist ein vor\u00fcbergehender Zustand insofern, als noch immer eine Chance besteht, dass die Forderung vor Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist beglichen wird.<\/p>\n<p>Wertberichtigungen k\u00f6nnen auf zwei verschiedene Arten gebildet werden: gesetzliche (steuerwirksame) Wertberichtigungen und buchhalterische Wertberichtigungen.<\/p>\n<p>Die gesetzliche (steuerwirksame) Wertberichtigung richtet sich nach dem Gesetz \u00fcber R\u00fcckstellungen, welches klar vorgibt, bis zu welcher H\u00f6he und zu welchen Bedingungen Wertberichtigungen gebildet werden d\u00fcrfen, um steuerlich abzugsf\u00e4hig zu sein und in der Steuererkl\u00e4rung zum Ansatz gebracht werden zu k\u00f6nnen. Dem gegen\u00fcber ist die rein buchhalterische Wertminderung von Forderungen nur mit einem Minimum von Einschr\u00e4nkungen verbunden, insofern als sie sich nicht auf die Steuerbemessungsgrundlage auswirkt. Sie wird gebildet, sobald die betreffende Gesellschaft feststellt, dass ihr Schuldner in Zahlungsunf\u00e4higkeit geraten ist. Diese Wertberichtigungen sind pflichtig vorzunehmen, um einer Verzerrung des von der Buchhaltung vermittelten getreuen Bilds vorzubeugen. Der grundlegende Unterschied zwischen gesetzlichen und buchhalterischen Wertberichtigungen besteht darin, dass erstere im Unterschied zu letzteren steuerlich wirksam sind.<\/p>\n<p>Um Wertberichtigungen auf Forderungen bilden zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen folgende Bedingungen erf\u00fcllt sein:<\/p>\n<p>\u2022 die Forderungen m\u00fcssen bereits f\u00e4llig sein,<\/p>\n<p>\u2022 die Forderungen d\u00fcrfen nicht verj\u00e4hrt sein (wobei die Verj\u00e4hrungsfrist w\u00e4hrend etwaiger Gerichtsverfahren ausgesetzt ist),<\/p>\n<p>\u2022 die Forderungen m\u00fcssen in der Buchhaltung erfasst sein,<\/p>\n<p>\u2022 die Forderungen d\u00fcrfen nicht buchhalterisch abgeschrieben werden,<\/p>\n<p>\u2022 die Forderungen m\u00fcssen bei Entstehung einen steuerbaren Ertrag verk\u00f6rpern.<\/p>\n<p>Wertberichtigungen sind in der GuV, der Bilanz und der Anlage zum Jahresabschluss aufzuf\u00fchren. Pr\u00fcfungspflichtige Klein- und Kleinstunternehmen sowie alle gro\u00dfen und mittleren Unternehmen m\u00fcssen in der Anlage sind die H\u00f6he der Wertberichtigungen zu Beginn und zu Ende des Gesch\u00e4ftsjahres sowie deren etwaige unterj\u00e4hrige Erh\u00f6hung und Reduzierung auff\u00fchren.<\/p>\n<p>Wenn die Gr\u00fcnde f\u00fcr das Bestehen der Wertberichtigung wegfallen, muss diese ganz bzw. zu Teilen aufgel\u00f6st werden. Wei\u00df die Gesellschaft, dass die Reduzierung endg\u00fcltig ist, so ersetzt sie den Wertberichtigungsposten durch eine Einmalabschreibung.<\/p>\n<p>Source:&nbsp;Ges. Nr. 593\/1992 Slg. (Einkommensteuergesetz);&nbsp;Ges. Nr. 563\/1992 Slg. (Rechnungslegungsgesetz)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Gesch\u00e4ftsverkehr tritt h\u00e4ufig der Fall ein, dass Forderungen selbst lange nach F\u00e4lligkeit noch immer nicht bezahlt wurden. 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