{"id":6886,"date":"2018-04-20T00:00:00","date_gmt":"2018-04-20T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/koennen-geschaeftsfuehrer-und-prokurist-die-gesellschaft-gemeinsam-vertreten\/"},"modified":"2018-04-20T00:00:00","modified_gmt":"2018-04-20T00:00:00","slug":"koennen-geschaeftsfuehrer-und-prokurist-die-gesellschaft-gemeinsam-vertreten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/koennen-geschaeftsfuehrer-und-prokurist-die-gesellschaft-gemeinsam-vertreten\/","title":{"rendered":"K\u00f6nnen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Prokurist die Gesellschaft gemeinsam vertreten?"},"content":{"rendered":"\n<p>In deutschsprachigen L\u00e4ndern ist es \u00fcblich, dass Unternehmen von einem Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zusammen mit einem Prokuristen vertreten werden. Ist dies auch nach tschechischem Recht zul\u00e4ssig?<\/p>\n<p>Die Vier-Augen-Regel ist als Instrument zur gegenseitigen Kontrolle des Managements im Rahmen der Unternehmensleitung beliebt. Im Regelfall wird sie so umgesetzt, dass f\u00fcr die Gesellschaft verbindliche Gesch\u00e4fte ein gemeinsames Handeln mehrerer \u2013 meist zweier \u2013 Mitglieder des F\u00fchrungsgremiums erfordern. Das gemeinsame Handeln mehrerer Mitglieder des F\u00fchrungsgremiums (&#8222;Statutarorgans&#8220;) ist gang und g\u00e4be und gesetzlich zul\u00e4ssig; wie sieht es aber mit dem gemeinsamen Handeln eines Mitglieds der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und eines Prokuristen aus?<\/p>\n<p>In der Praxis treten immer wieder Mandanten mit der Anforderung an uns heran, die Vier-Augen-Regel solle in ihrem Unternehmen in Form eines gemeinsamen Handelns des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und des Prokuristen umgesetzt werden. Dieser Wunsch wird zumeist seitens ausl\u00e4ndischer Mandanten mit deutschem oder \u00f6sterreichischem Management ge\u00e4u\u00dfert, denn in den deutschsprachigen L\u00e4ndern ist eine derartige Regelung \u00fcblich.<\/p>\n<p>Als noch das (bis zum 31.12.2013 in Kraft befindliche) Handelsgesetzbuch (Ges. Nr. 513\/1991 Slg.) galt, war ein solches gemeinsames Handeln von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Prokurist nicht m\u00f6glich (siehe z.B. die Entscheidung AZ 7 Cmo 55\/99 des Prager Obergerichts). Zu den Hauptargumenten, die eine solche Vertretungsregelung verneinten, geh\u00f6rte der unterschiedliche Grad der Verantwortung der beiden Gesellschafts\u00e4mter (denn den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer traf die kaufm\u00e4nnische Sorgfaltspflicht, den Prokuristen aber nicht), sowie der Umstand, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer namens der Gesellschaft handelt, w\u00e4hrend der Prokurist lediglich ein Vertreter der Gesellschaft, faktisch auf Grundlage einer Vollmacht, war.<\/p>\n<p>Die Debatte \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit eines gemeinsamen Handelns des &#8222;Statutarorgans&#8220; und des Prokuristen lebte mit der Verabschiedung des neuen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (Ges. Nr. 89\/2012 Slg.) und des K\u00f6rperschaftsgesetzes (Ges. Nr. 90\/2012 Slg.) wieder auf, die beide zum 01.01.2014 in Kraft getreten sind. Nach der aktuellen Regelung ist auch der Prokurist verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Wirtschafters zu handeln; au\u00dferdem gilt das Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gem\u00e4\u00df der gegenw\u00e4rtigen Regelung als &#8218;Vertreter&#8216; der Gesellschaft. Es mag so scheinen, als ob damit die Hauptargumente f\u00fcr die Unzul\u00e4ssigkeit des gemeinsamen Handelns aus dem Weg ger\u00e4umt sind.<\/p>\n<p>Dass dem nicht so ist, hat das Obergericht erneut in seinen Entscheidungen AZ 4 Cmo 184\/2014 bzw. 14 Cmo 576\/2014 best\u00e4tigt, in denen es festhielt, dass das gemeinsame Handeln eines Prokuristen zusammen mit einem Mitglied des Statutarorgans keine zul\u00e4ssige Art und Weise der Vertretung eines Unternehmens darstellt, und als solche auch nicht ins Handelsregister eingetragen werden kann.<\/p>\n<p>Das eindeutige Fazit zog sodann gegen Ende des letzten Jahres der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik, der in seinem Beschluss AZ 29 Cdo 387\/2016 vom 31. Oktober 2017 die vorgenannte Rechtsauffassung des Obergerichts best\u00e4tigte. Gem\u00e4\u00df dem Obersten Gerichtshof kann die Vertretungsberechtigung von Mitgliedern des Statutarorgans nicht an ein gemeinsames Handeln mit weiteren Personen gekn\u00fcpft werden, die diesem Gesellschaftsgremium nicht angeh\u00f6ren. Eine solche Vereinbarung w\u00fcrde die Rechtsvorschriften betreffend Statutarorgane und die Art und Weise der Vertretung juristischer Personen durch Mitglieder derselben verletzen. Dar\u00fcber hinaus betonte der OGH, es d\u00fcrfe nicht \u00fcbersehen werden, dass die Vertretungsbefugnisse des Prokuristen im Gegensatz zu denen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf die in \u00a7 450 Abs. 1 BGB-cz aufgef\u00fchrten Rechtsgesch\u00e4fte beschr\u00e4nkt sind. Der OGH erl\u00e4uterte des Weiteren, eine Klausel \u00fcber das gemeinsame Handeln von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Prokuristen als Art und Weise der Vertretung des Unternehmens durch die Mitglieder der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung widerspreche dem Gesetz (\u00a7 1 Abs. 2, \u00a7 164 Abs. 2 BGB-cz) und verletze augenscheinlich das Recht betreffend die Rechtsstellung von Personen und damit auch die \u00f6ffentliche Ordnung. Der Oberste Gerichtshof schloss, eine derartige Abrede im Gesellschaftsvertrag sei absolut nichtig, und m\u00fcsse von den Gerichten auch ohne Parteiantrag so gewertet werden.<\/p>\n<p>Zusammenfassend bleibt nur zu sagen, dass ein gemeinsames Handeln eines Mitglieds des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zusammen mit einem Prokuristen auch weiterhin unzul\u00e4ssig bleibt, mit der Empfehlung an alle, die eine solche Regelung bei sich im Unternehmen verankert haben, so rasch wie m\u00f6glich den Gesellschaftsvertrag zu \u00e4ndern und so die gesetzeswidrige Lage zu beheben.<\/p>\n<p>  Quelle: \uf02d Ges. Nr. 89\/2012 Slg. \uf02d Ges. Nr. 90\/2012 Slg. \uf02d Ges. Nr. 304\/2013 Slg. \uf02d Beschluss 29 Cdo 387\/2016 des Obersten Gerichtshofs \uf02d Entscheidung 7 Cmo 55\/99 des Prager Obergerichts \uf02d Entscheidung 4 Cmo 184\/2014 des Prager Obergerichts \uf02d Entscheidung 14 Cmo 576\/2014 des Prager Obergerichts<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In deutschsprachigen L\u00e4ndern ist es \u00fcblich, dass Unternehmen von einem Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zusammen mit einem Prokuristen vertreten werden. Ist dies auch nach tschechischem Recht zul\u00e4ssig? Die Vier-Augen-Regel ist als Instrument zur gegenseitigen Kontrolle des Managements im Rahmen der Unternehmensleitung beliebt. 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