{"id":6748,"date":"2024-11-18T00:00:00","date_gmt":"2024-11-18T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lynx.legal\/news\/eudr-f-r-wen-und-wann-wird-die-eu-verordnung-gelten-und-wie-kann-man-sich-auf-die-neuen-verpflichtungen-vorbereiten\/"},"modified":"2024-11-18T00:00:00","modified_gmt":"2024-11-18T00:00:00","slug":"eudr-f-r-wen-und-wann-wird-die-eu-verordnung-gelten-und-wie-kann-man-sich-auf-die-neuen-verpflichtungen-vorbereiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lynx.legal\/de\/eudr-f-r-wen-und-wann-wird-die-eu-verordnung-gelten-und-wie-kann-man-sich-auf-die-neuen-verpflichtungen-vorbereiten\/","title":{"rendered":"EUDR: F\u00fcr wen und wann wird die EU-Verordnung gelten und wie kann man sich auf die neuen Verpflichtungen vorbereiten?"},"content":{"rendered":"\n<p>In der Sitzung vom 14. November 2024 stimmte das Europ\u00e4ische Parlament f\u00fcr\n eine von der Europ\u00e4ischen Kommission vorgeschlagene \u00c4nderung der Verordnung\n (EU) 2023\/1115 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 \u00fcber\n die Bereitstellung bestimmter Waren und Erzeugnisse im Zusammenhang mit\n Entwaldung und Waldsch\u00e4digung auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der\n Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995\/2010 (nachfolgend &#8222;Verordnung&#8220;\n oder &#8222;EUDR&#8220; genannt), mit der der Zeitpunkt der Anwendung der Verpflichtungen\n aus diesem Rechtsakt um zw\u00f6lf Monate verschoben wird. Folglich wird die\n Verordnung f\u00fcr die Mehrheit der Unternehmer ab dem 30. Dezember 2025 und f\u00fcr\n Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 2020 als Kleinst- oder Kleinunternehmen\n gegr\u00fcndet wurden, ab dem 30. Juni 2026 gelten.<\/p>\n <p>Mit dem Vorschlag, das Datum f\u00fcr die Anwendung der EUDR zu verschieben, reagierte\n die Europ\u00e4ische Kommission auf zahlreiche Anfragen von Mitgliedstaaten, Drittl\u00e4ndern\n und Unternehmen, um mehr Zeit f\u00fcr die Vorbereitung auf die Anwendung der\n Verordnung zu gewinnen. <\/p>\n <p>Neben der Verschiebung stimmte das Europ\u00e4ische Parlament auch f\u00fcr weitere\n \u00c4nderungen, darunter die Einf\u00fchrung einer Kategorie von\n &#8222;risikofreien&#8220; Herkunftsl\u00e4ndern, in denen kein Risiko der Entwaldung\n besteht. F\u00fcr L\u00e4nder dieser Kategorie sollen geringere Verpflichtungen und\n weniger h\u00e4ufige Inspektionen gelten. <\/p>\n <p>Die Bef\u00fcrchtungen, die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit nicht bis zur urspr\u00fcnglichen\n Frist (d.h. bis zum 30. Dezember 2024 bzw. f\u00fcr Kleinst- und Kleinunternehmer\n bis zum 30. Juni 2025) anpassen zu k\u00f6nnen, sind berechtigt. Um die Einhaltung\n der neuen Vorschriften zu gew\u00e4hrleisten, m\u00fcssen Unternehmen, die an der\n Vermarktung von unter die EUDR fallenden Erzeugnissen beteiligt sind,\n umfassende Audits ihrer T\u00e4tigkeiten durchf\u00fchren, geeignete Verfahren\n vorbereiten und eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Dokumentation erstellen. Die Verpflichtungen\n im Rahmen der Verordnung werden sich erheblich auf die gesamte Produktions- und\n Vertriebskette sowohl innerhalb der EU als auch auf den weltweiten Warenaustausch\n auswirken. Trotz der zus\u00e4tzlichen 12 Monate, die f\u00fcr die Umsetzung der EUDR zur\n Verf\u00fcgung stehen, lohnt es sich daher, bereits jetzt Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um\n das Unternehmen an die neuen Verpflichtungen anzupassen.<\/p>\n <p>Zur Erinnerung fassen wir im Folgenden die wichtigsten Fakten \u00fcber die EUDR\n zusammen.<\/p>\n <p>Was ist der Zweck der EUDR?<\/p>\n <p>Zweck der EUDR ist es, die Auswirkungen der Europ\u00e4ischen Union auf die\n weltweite Entwaldung und Waldsch\u00e4digung zu minimieren und den Beitrag der Union\n zu den Treibhausgasemissionen und dem weltweiten Verlust an biologischer\n Vielfalt zu verringern.<\/p>\n <p>Waren und Produkte, die unter die EUDR fallen, d\u00fcrfen nur dann in den\n Verkehr gebracht, auf dem EU-Markt bereitgestellt oder aus dem EU-Markt\n ausgef\u00fchrt werden, wenn sie alle folgenden Bedingungen erf\u00fcllen:<\/p>\n <p>1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n sie f\u00fchren\n nicht zur Entwaldung;<\/p>\n <p>2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n sie sind\n in \u00dcbereinstimmung mit den einschl\u00e4gigen Vorschriften des Herstellungslandes hergestellt\n worden; und <\/p>\n <p>3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n in\n ihrem Fall wurde eine Sorgfaltserkl\u00e4rung abgegeben.<\/p>\n <p>Welche Produkte werden von der EUDR abgedeckt?<\/p>\n <p>Die Verordnung gilt f\u00fcr die folgenden Waren:<\/p>\n <p>1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Rinder;<\/p>\n <p>2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Kakao;<\/p>\n <p>3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Kaffee;<\/p>\n <p>4)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; \u00d6lpalme;<\/p>\n <p>5)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Kautschuk;<\/p>\n <p>6)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Soja;<\/p>\n <p>7)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Holz.<\/p>\n <p>Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf die in Anhang I der\n EUDR aufgef\u00fchrten Produkte (eingereiht in die Kombinierte Nomenklatur &#8211; KN),\n die die oben genannten Waren enthalten, mit ihnen gef\u00fcttert wurden oder unter\n Verwendung dieser Waren hergestellt wurden (so genannte &#8222;relevante\n Produkte&#8220;).<\/p>\n <p>Anders als es den Anschein hat, gelten die Verpflichtungen im Rahmen der\n EUDR also nicht nur f\u00fcr die Forst- und Landwirtschaft, sondern f\u00fcr eine sehr\n breite Gruppe von Unternehmern aus verschiedenen Wirtschaftszweigen, u.a. aus\n der Lebensmittelindustrie, der Automobilindustrie, dem Einzel- und Gro\u00dfhandel.<\/p>\n <p>Wer ist von den neuen Verpflichtungen betroffen?<\/p>\n <p>Die Verordnung erlegt allen Teilnehmern in der Produktions- oder Vertriebskette\n der betreffenden Erzeugnisse Verpflichtungen auf. Der Umfang der\n Verpflichtungen h\u00e4ngt von der Rolle des betreffenden Unternehmers bei der Vermarktung\n des betreffenden Produkts ab. In der EUDR wird zwischen zwei Kategorien\n unterschieden:<\/p>\n <p>1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Marktteilnehmer\n &#8211; nat\u00fcrliche und\n juristische Personen, die im Rahmen ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit die betreffenden\n Produkte erstmals auf dem EU-Markt bereitstellen oder aus diesem ausf\u00fchren, d.\n h. in der Praxis die Importeure und Exporteure sowie die Hersteller der betreffenden\n Produkte;\n \n <\/p>\n <p>2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n H\u00e4ndler\n &#8211; alle anderen Personen\n in der Lieferkette, die die betreffenden Produkte im Rahmen ihrer\n Handelst\u00e4tigkeit auf dem EU-Markt bereitstellen. &nbsp;<\/p>\n <p>In der Regel haben Marktteilnehmer mehr Verpflichtungen als H\u00e4ndler. Der\n Umfang der Verpflichtungen h\u00e4ngt jedoch nicht nur von der Rolle des Unternehmers\n in der Lieferkette ab, sondern auch von der Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens, d. h. vom\n KMU-Status. Der EU-Gesetzgeber sieht bestimmte Vereinfachungen f\u00fcr Marktteilnehmer\n und H\u00e4ndler mit dem Status eines Kleinstunternehmens, eines kleinen oder eines\n mittleren Unternehmens vor. <\/p>\n <p>Welche Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen die Adressaten der\n Verpflichtungen ergreifen, um die Sorgfaltspflicht zu gew\u00e4hrleisten?<\/p>\n <p>Die Sorgfaltspflicht umfasst:<\/p>\n <p>1)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Sammlung\n der in Art. 9 der EUDR genannten Informationen, Daten und Unterlagen, die\n belegen, dass die betreffenden Produkte der Verordnung entsprechen;<\/p>\n <p>2)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Risikobewertungsma\u00dfnahmen\n gem\u00e4\u00df Art. 10 der EUDR, d. h. die Verpflichtung, die gesammelten Informationen\n und Unterlagen zu \u00fcberpr\u00fcfen und zu analysieren, um festzustellen, ob die\n Gefahr besteht, dass die betreffenden Erzeugnisse die Anforderungen der Verordnung\n nicht erf\u00fcllen;<\/p>\n <p>3)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\n Risikominderungsma\u00dfnahmen\n gem\u00e4\u00df Art. 11 der EUDR, d. h. die Verpflichtung, Verfahren und Ma\u00dfnahmen zur Verringerung\n des Risikos der Nichtkonformit\u00e4t der betreffenden Produkte zu ergreifen, die\n geeignet sind, ein Null- oder vernachl\u00e4ssigbares Risiko zu erreichen.<\/p>\n <p>Um die Sorgfaltspflicht im Sinne der Verordnung zu erf\u00fcllen, m\u00fcssen die\n Marktteilnehmer eine Reihe von Verfahren und Ma\u00dfnahmen einf\u00fchren und auf dem\n neuesten Stand halten, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus den\n Rechtsvorschriften zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n <p>&nbsp;<\/p>\n <p>Wie kann man sich vorbereiten?<\/p>\n <p>Um die T\u00e4tigkeiten eines Unternehmens mit der EUDR in Einklang zu bringen,\n muss zun\u00e4chst ein internes Audit durchgef\u00fchrt und festgestellt werden, ob das\n Unternehmen unter die Verordnung fallende Produkte herstellt oder mit ihnen\n handelt, und anschlie\u00dfend muss f\u00fcr jedes dieser Produkte die Rolle bestimmt\n werden, die es in der Vertriebskette spielt. Die Feststellung dieser Tatsachen\n erm\u00f6glicht es, die jeweiligen Verantwortlichkeiten zu bestimmen und dann die\n entsprechenden Verfahren zu planen sowie die von der Verordnung geforderten einschl\u00e4gigen\n Unterlagen zu beschaffen und zu katalogisieren.<\/p>\n <p>In der Praxis wirft die Anwendung der EUDR-Bestimmungen bis heute\n zahlreiche Zweifel auf, die durch die von der Europ\u00e4ischen Kommission\n ver\u00f6ffentlichten Begleitdokumente nur teilweise gekl\u00e4rt werden konnten. Dar\u00fcber\n hinaus steht die Verabschiedung eines Gesetzes durch den nationalen\n Gesetzgeber, das die vollst\u00e4ndige Umsetzung der EUDR erm\u00f6glicht, noch aus,\n einschlie\u00dflich der Ernennung einer Beh\u00f6rde, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung der sich aus\n der EUDR ergebenden Verpflichtungen in Polen zust\u00e4ndig ist, und der Festlegung\n der Regeln f\u00fcr Sanktionen im Falle von Verst\u00f6\u00dfen gegen die Verordnung. Daher\n ist es von entscheidender Bedeutung, die neuesten EUDR-Leitlinien und\n Aktivit\u00e4ten des polnischen Gesetzgebers zu verfolgen und das Verfahren zur\n Umsetzung der sich aus der Verordnung ergebenden Anforderungen so bald wie\n m\u00f6glich einzuleiten, um so viel Zeit wie m\u00f6glich zu haben, um praktische Zweifel\n zu beseitigen.<\/p>\n <p>Da das Europ\u00e4ische Parlament auf seiner Sitzung am 14. November 2024 \u00fcber\n weitere inhaltliche \u00c4nderungen an der EUDR abgestimmt hat, wird der Rechtsakt interinstitutionell\n neu verhandelt werden. Die EU-Gremien m\u00fcssen sich vor Ende des Jahres auf den\n endg\u00fcltigen Inhalt des Rechtsakts einigen, bevor die urspr\u00fcngliche Frist f\u00fcr\n das Inkrafttreten der Verpflichtungen aus der Verordnung abl\u00e4uft. Die\n \u00c4nderungen in letzter Minute tragen zur Ungewissheit \u00fcber den Umfang der den\n Unternehmern auferlegten Verpflichtungen bei. Umso mehr ist es ratsam, die EUDR\n genau im Auge zu behalten.<\/p>\n <p>Wenn Sie Fragen zu den anstehenden \u00c4nderungen haben, wenden Sie sich bitte\n Frau Julia Malinowska (julia.malinowska@bsjp.pl).&nbsp;&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Sitzung vom 14. November 2024 stimmte das Europ\u00e4ische Parlament f\u00fcr eine von der Europ\u00e4ischen Kommission vorgeschlagene \u00c4nderung der Verordnung (EU) 2023\/1115 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 31. 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